Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann die Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache verringern. Es trägt damit zu einer Verringerung der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Erregers und zur Risikominimierung bei. Das ist auch deshalb wichtig, weil SARS-CoV-2 auch von Personen übertragen werden kann, die keine Symptome zeigen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist vor allem dann wirksam, wenn möglichst viele Menschen einen entsprechenden Schutz tragen.
Broschüre "Die Corona-Pandemie gemeinsam bekämpfen - Masken erkennen - richtig beraten"
Welche Anforderungen gibt es bei qualifizierten (medizinischen und virenfiltrierenden) Masken?
Es ist nicht erforderlich, dass die Masken als medizinische Produkte zugelassen sind.
Zulässige Masken sind:
- "medizinische Masken" aus der europäischen Norm DIN EN 14683:2019+AC:2019.
- industriell hergestellte Masken, die ebenso wie medizinische Masken aus mehrlagigem Vlies gefertigt sind und eine vergleichbare Schutzwirkung bieten, auch wenn sie nicht über eine Zulassung als Medizinprodukt verfügen.
Neben FFP2-Masken werden noch weitere Masken zugelassen, die über eine vergleichbare Schutzwirkung verfügen. Dabei handelt es sich um Masken, die folgenden internationalen Standards genügen:
- P2: Australischer/Neuseeländischer Standard AS/NZ 1716:2012,
- DS2: Japanischer Standard JMHLW-Notification 214,2018 und
- KF94: Koreanischer Standard 1st Class KMOEL-2017-64.
Darüber hinaus sind auch FFP3-Masken nach der europäischen Norm DIN EN 149:2001+A1:2009 mit einer noch besseren Schutzwirkung zulässig.
Was kommt als nicht-qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung (auch Alltagsmaske oder Community-Maske) in Betracht?
Als nicht-qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen in Betracht kommen unabhängig von der Kennzeichnung oder einer zertifizierten Schutzkategorie etwa aus Stoff genähte und unmittelbar auf dem Gesicht aufliegende Masken, Schals, Tücher oder Schlauchschals. Idealerweise kommt ein eng anliegender textiler Stoff zum Einsatz. Dieser sollte mehrlagig sein oder aus dichtgewebter Baumwolle bestehen. Masken aus Stoff mit einem Sichtfenster aus Kunststoff sind ebenfalls mit den Alltagsmasken vergleichbar und damit zulässig und aus infektionshygienischer Sicht noch etwas besser geeignet als eng anliegende Kunststoffmasken, da sie vermutlich die Ausatemluft besser reduzieren.
Dagegen reicht es nicht aus, Mund und Nase nur mit Hand oder Arm abzudecken. Auch FFP-Masken ("filtering face piece") mit einem Ausatemventil sind als Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum grundsätzlich nicht zulässig und nur bei entsprechender medizinischer Indikation geduldet.
Ebenso sind transparente Visiere, die meist an einem Stirnband befestigt sind und das Gesicht nicht berühren (sogenannte Face Shields), nicht als Mund-Nasen-Bedeckung geeignet, weil sie die Verbreitung von Aerosolen nicht ausreichend hemmen. Klarsicht-Masken (zB smile by ego) werden wie Visiere bewertet und sind nur wie Visiere in bestimmten Situationen als Ausnahme zulässig.
Ein Visier ist nur bei Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern sowie bei Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfern für Menschen mit Hörbehinderung zulässig, und nur dann, wenn es das ganze Gesicht abdeckt. Personen, die grundsätzlich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind und das nachweisen können (siehe: "Wer ist von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen?"), können weiterhin freiwillig Visiere verwenden.
Wichtig bleibt die Händehygiene vor Berühren des Gesichtes, vor dem Verzehr von Lebensmitteln oder nach Kontakten zu Oberflächen im öffentlichen Raum. Die Abstandsregeln gelten grundsätzlich auch beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Was ist beim Gebrauch von nicht-qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckungen zu beachten?
Stoffmasken sollten vor der ersten Anwendung und nach Gebrauch bei mindestens 60 Grad in der Waschmaschine gewaschen werden. Nach dem Tragen sollte die Mund-Nasen-Bedeckung so verstaut werden, dass eine Kontamination der Umgebung vermieden wird, also zum Beispiel in einem Beutel.
Da Alltagsmasken – im Gegensatz zu Medizinprodukten – keine standardisierten Produkte sind, kann die Schutzwirkung unterschiedlich sein. Wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung durchfeuchtet – zum Beispiel durch Niesen oder Husten – verringert sich die Barrierewirkung. In diesen Fällen soll die Alltagsmaske sobald wie möglich gewechselt werden. Die Schutzwirkung kann auch durch Anwendungsfehler reduziert werden. Wichtig bleibt die Händehygiene nach dem Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung, vor Berühren des Gesichtes, vor dem Verzehr von Lebensmitteln oder nach Kontakten zu Oberflächen im öffentlichen Raum.
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Empfehlungen und Wissenswertes zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
Wie erfolgt die Reinigung und Desinfektion der nicht-qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung?
Die Mund-Nasen-Bedeckung ist nach dem Gebrauch bei mindestens 60 Grad in der Waschmaschine zu waschen. Der Einsatz eines Desinfektionsmittels bei geringerer Temperatur ist nicht zu empfehlen.
Sofern Mund-Nasen-Bedeckungen aus Kunststoff verwendet werden, sind diese einer Wischdesinfektion zu unterziehen. Einmalartikel, die weder gewaschen noch wischdesinfiziert werden können, sind nach dem Tragen zu entsorgen.
Besteht beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine Gefährdung durch Schimmelpilzbildung?
Schimmelpilze brauchen eine feuchte Umgebung, um zu überleben. Eine Schimmelpilzvermehrung ist möglich, wenn durchfeuchtete Mund-Nasen-Bedeckungen längere Zeit luftdicht verschlossen aufbewahrt werden. Im Normalfall ist von einer gesundheitsgefährdenden Vermehrung von Schimmelpilzen nicht auszugehen.
Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Auto erlaubt?
Ja. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Auto stellt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Die Mund-Nasen-Bedeckung verhüllt – wenn korrekt getragen – lediglich Mund und Nase. Andere wesentliche Merkmale wie Frisur, Ohren- und Augenpartie sowie die grundlegende Gesichtsform bleiben erkennbar. Dies reicht in der Regel aus, um die Identität von Autofahrer:innen festzustellen.
Die Landespolizei wird im Rahmen der alltäglichen Verkehrsüberwachung mit wachsamem Auge darauf achten, dass die bestehenden Regelungen im Sinne des Infektionsschutzes ausgelegt, aber nicht unzulässig ausgenutzt werden. Wer durch übermäßige Maskierung versucht, seine Identität zu verbergen oder sein Gesicht bedeckt, ohne dass Mitfahrer oder andere geschützt werden können, wird auch weiterhin mit einem Bußgeld rechnen müssen.