In gemeinsamen Wohnformen der Eingliederungshilfe leben viele Menschen zusammen, die oftmals gemeinsame Aktivitäten unternehmen (z.B. Kochen, Freizeitgestaltung). Unter diesen Umständen ist die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus sehr hoch. Daher ist bei den derzeit immer noch hohen Infektionszahlen eine Beschränkung von Kontakten, die zu einem potentiellen Viruseintrag führen, dringend notwendig.
Bewohner:innen dürfen daher jeweils nur von zwei verschiedenen, feststehenden (Bezugs-)Personen, die vom Betreiber der Wohneinrichtung zu registrieren sind, besucht werden. Die Wohneinrichtung soll ein Besuchskonzept erstellen (s.u.). Hygiene- und Abstandregeln sind zu beachten und einzuhalten. Personen mit einer akuten Atemwegserkrankung oder Symptomen, die auf eine Infektion mit SARS-CoV2 hindeuten, dürfen die Wohneinrichtung nicht betreten. Die Besucher:innen müssen sich zuvor registrieren lassen, vor jedem Besuch ein vom selben Tag stammendes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorweisen (das gilt für alle externen Personen außer bei Gefahr im Verzug, für die Mitarbeiter:innen gelten andere Vorschriften, siehe "Wie werden Schnelltests in den Angeboten der Eingliederungshilfe eingesetzt? Wie sieht die Teststrategie dort aus?") und können dann "ihren" Bewohner oder "ihre" Bewohnerin im Rahmen der üblichen Besuchszeiten besuchen. Die Besucher:innen dürfen aber aufgrund der aktuellen Kontaktbeschränkungen nur einzeln eine:n Bewohner:in aufsuchen. Ist allerdings ein:e Besucher:in nach ihrem Ausweis für schwerbehinderte Menschen (Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl) zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, dürfen notwendige Begleitpersonen zusätzlich dabei sein. Eine Ausnahme von der Beschränkung auf eine Person besteht außerdem, wenn eine Begleitung der besuchenden Person erforderlich ist, weil diese dabei Unterstützung benötigt (z.B. weil sie selbst hochbetagt, gebrechlich oder körperlich behindert und auf Assistenz angewiesen ist). Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres (jünger als vierzehn Jahre alt) dürfen ebenso mitgenommen werden und sind nicht mitzuzählen. Es besteht zudem eine Ausnahmemöglichkeit für weitere Besuche, wenn zum Beispiel aus sozial-ethischen Gründen ein Besuch ermöglicht werden muss (z.B. Sterbebegleitung, akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Seelsorge oder Rechtsberatung). Für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot (ausgenommen sind Personen, die dort betreut werden).
Die Wohneinrichtungen sollen im Rahmen ihres Hygienekonzepts ein Besuchskonzept erstellen, welches sowohl die Maßnahmen des Infektionsschutzes (Abstands- und Hygienevorschriften) als auch das Selbstbestimmungsrecht der in der gemeinsamen Wohneinrichtung lebenden Menschen berücksichtigt. Dazu gehört u.a. die Dokumentation der Besuche, um eine Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen, und das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94; eine Alltagsmaske aus Stoff ist nicht erlaubt). Auch sind Anforderungen an geeignete gesonderte Besuchsräume sowie an Besuche in Zimmern von Bewohner:innen zu beschreiben. Zum Einrichtungsgelände gehörende Außenbereiche dürfen unter Einhaltung der gebotenen Hygienestandards genutzt werden.
Handlungsempfehlungen als Mindestvorgaben für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und stationären Gefährdetenhilfe (gültig ab 01.02.2021) (PDF 109KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)
Ein:e Angehörige:r lebt in einer Wohneinrichtung. Die Wohneinrichtung hat kein Besuchskonzept und will keinen Besuch zulassen bzw. das Besuchskonzept sieht sehr strikte Regelungen vor, die aus meiner Sicht einen Besuch unnötig erschweren. Was kann ich tun?
Die Wohneinrichtung Besuche zu ermöglichen. Gibt es in der Wohneinrichtung kein Besuchskonzept, so können Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt wenden.
Falls Sie das Besuchskonzept für nicht ausreichend halten, suchen Sie bitte in erster Linie das Gespräch mit der Leitung, um sich die Gründe darlegen zu lassen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Wohneinrichtung als Leistungserbringer der Eingliederungshilfe vertraglich dazu verpflichtet ist, den Bewohner:innen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Das beinhaltet auch die Ermöglichung des Kontakts zu Familie. Die geltende Verordnung sieht vor, dass nur zwei verschiedene Besucher:innen nach ihrer Registrierung durch den Betreiber Besuche machen können.
Für weitere Informationen siehe: "Welche Regeln gelten für den Besuch in Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe?"