Welche Auswirkungen gibt es auf Landwirtschaft, Gartenbau und Fischerei?
Die Auswirkungen auf die hiesige Land- und Ernährungswirtschaft sind insgesamt noch nicht abzuschätzen. Aktuell sind keine Versorgungsengpässe
zu erkennen. Ziel ist es, Einschränkungen bei der Erzeugung und Ablieferung von Lebensmitteln zu vermeiden, um weiterhin die Versorgungssicherheit für die Bevölkerung zu gewährleisten. In diesem Sinne ist die Land- und Ernährungswirtschaft als systemkritischer bzw. infrastruktursensibler Sektor einzustufen.
Grundvoraussetzung ist es, auch auf den Betrieben die empfohlenen Hygienemaßnahmen einzuhalten:
Bundesgesundheitsministerium: Coronavirus
Es wird empfohlen, die Personal- und Schichtplanung so anzupassen, dass Übertragungen möglicher Infektionen vermieden werden. Der Zugang externer Personen zu landwirtschaftlichen Betrieben sollte so weit wie möglich eingeschränkt werden. Vorsorglich sollten die Betriebe Notfallpläne für den Betriebsablauf vorbereiten, z.B. für krankheitsbedingte Ausfälle von Arbeitskräften.
Welche Hygiene- und Verhaltensregeln gelten für die Arbeit auf dem Feld?
Bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten kann ein empfohlener Mindestabstand von 1,5 Metern nicht immer eingehalten werden. Eine generelle Mundschutzpflicht bei Nichteinhaltung dieser Abstandsregeln ist aus hygienischer Sicht nicht falsch, wobei der Mundschutz in der Regel von den Menschen genutzt wird, die selbst Symptome aufweisen und entsprechend erregerhaltiges Aerosol an andere übertragen könnten.
Fest steht: Saisonarbeiter mit Symptomen dürfen gar nicht erst nach Deutschland einreisen. Sollten während des Einsatzes der Arbeitskräfte Symptome auftreten, so sollten diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sofort von den übrigen separiert werden. Wenn dies konsequent eingehalten wird, kann aus hygienischer Sicht auf einen Mundschutz verzichtet werden. Außerdem findet die Tätigkeit im Freien statt, wodurch das Risiko der Übertragung ohnehin geringer ist als in geschlossenen Räumen.
Beim Transport zur Arbeit ist auf ausreichende Abstand zu achten. Die Vorgaben der Saisonarbeiter müssen sich für das Privat- und Berufsleben an den Einschränkungen des öffentlichen Lebens orientieren, die der Gesamtbevölkerung auferlegt sind.
Wenn Landwirte bzw. Betriebsleiter eine Quarantäneverfügung vom Gesundheitsamt erhalten, wird folgendes Vorgehen empfohlen:
- Gemeinsam mit dem Gesundheitsamt werden die genauen Modalitäten für bspw. die Versorgung der Tiere, Umgang mit Mitarbeitern, Umgang mit Tätigkeiten Dritter auf dem Betrieb (Meierei, Viehhandel, Genossenschaft, usw.) besprochen
- Information von Personen/Unternehmen, die den Betrieb regelmäßig aufsuchen (Meierei, Viehhandel, Genossenschaft, usw.) in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt
- Für evtl. erforderliche Betriebsbesuche: Persönlichen Kontakt meiden, Einwegkleidung, Waschgelegenheit, Desinfektionsmittel etc. bereithalten bzw. bereitstellen, Kommunikation ggf. über Handy etc., Kontaktdaten der Besucher erfassen und für das Gesundheitsamt bereithalten
- Direktvermarkter sollten ggf. besondere Maßnahmen in Absprache mit dem Gesundheitsamt treffen
Sollte der Betriebsleiter unter Quarantäne stehen, ist die Milchabholung grundsätzlich gewährleistet. Betroffene Milcherzeuger sollten in Absprache mit dem Gesundheitsamt aber unter anderem folgende Regeln beachten:
- Kontaktsperre zum Fahrer des Milchsammelwagens
- Vor der Milchabholung Desinfektion der Kontaktstellen in der Milchkammer, insbesondere Türklinken, Griffe usw.
- In jedem Fall sollte der Landwirt Kontakt zur Meierei aufnehmen.
Dürfen innerhalb von Deutschland oder im Ausland Tiertransporte stattfinden?
Es spricht derzeit nichts gegen einen Transport von Tieren innerhalb von Deutschland oder dem Ausland.
Sollen derzeit lange Tiertransporte durchgeführt werden?
Es wird derzeit geraten, Tiertransporte auf ein Mindestmaß zu beschränken, da durch vermehrte Kontrollen an den Grenzen kurzfristig weitere Staus nicht auszuschließen sind.
Ist der Betrieb des Landeslabors Schleswig-Holstein gewährleistet?
Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des Coronavirus und der damit verbundenen landesweiten Vorgaben zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung hat das Landeslabor Schleswig-Holstein Maßnahmen ergriffen, die zu Einschränkungen im Betrieb führen.
Ziel ist es, die Veterinärdiagnostik so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Um dies sicherstellen zu können, wird sich das Landeslabor auf die unabweisbaren Aufgaben konzentrieren. Einschränkungen ergeben sich vor allem in der Pathologie und in der Mikrobiologie. Um die Untersuchung von anzeige- oder meldepflichtigen Erkrankungen sowie anderen unabweisbaren Fällen gewährleisten zu können, wird darum gebeten, Sektionsproben nur nach telefonischer Anmeldung und nur in zwingenden Fällen einzusenden.
Es ist zu prüfen, ob das wesentliche Untersuchungsziel auch z.B. durch Abstriche erreicht werden kann, bzw. ob für mikrobiologische Untersuchungen andere Einrichtungen in Frage kommen. Es ist mit verlängerten Bearbeitungszeit zu rechnen. Das Landeslabor behält sich vor, Sektionsaufträge abzulehnen. Proben zur Faulbrut der Bienen werden prinzipiell bearbeitet. Auch hier ist allerdings mit verlängerten Bearbeitungszeiten zu rechnen.