Wie kann eine Gemeinde Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus bezahlen?
Das Gemeindehaushaltsrecht ist so flexibel ausgestaltet, dass innerhalb der (verfassungs-)rechtlichen Rahmenbedingungen die für die Bekämpfung neuen Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlichen Maßnahmen in den Kommunen zeitnah umgesetzt werden können.
Wie kann eine Kommune mit für die Bekämpfung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 notwendigen Aufwendungen / Auszahlungen bzw. Ausgaben umgehen, wenn der Haushalt keine Ermächtigungen für das Entstehenlassen entsprechender Aufwendungen / Auszahlungen bzw. Ausgaben enthält?
Grundsätzlich gelten die Regelungen des § 22 GemHVO-Doppik bezüglich der Deckungsfähigkeit insbesondere innerhalb eines Budgets sowie der § 95 d bzw. § 82 der Gemeindeordnung budgetübergreifen bezüglich der überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bzw. Ausgaben.
Ferner ist davon auszugehen, dass hinsichtlich überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen regelmäßig die Unabweisbarkeit bei Maßnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 grundsätzlich gegeben sein wird.
Müssen aufgrund der aktuellen Situation kurzfristig anstehende zusätzliche Aufwendungen/Auszahlungen bzw. Ausgaben im Zusammenhang mit erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronaviruses SARS-CoV-2 in der Buchführung ausführlich dokumentiert werden?
Naturgemäß sind in der aktuellen Situation einige Maßnahmen unter einem besonderen zeitlichen Druck umzusetzen, die unmittelbare Entscheidungen unabdingbar machen. Hierbei ist die Dokumentation der entsprechenden Entscheidungen für eine spätere Prüfung zwar notwendig, es ist aktuelle jedoch vertretbar, sie auf das absolute Mindestmaß zu beschränken.
Ist aufgrund der negativen Auswirkungen auf die Haushaltslage zwingend die unmittelbare Aufstellung eines Nachtragshaushalts erforderlich?
Die Aufstellung eines Nachtragshaushalts ist zwingend lediglich dann notwendig, wenn die pflichtigen Voraussetzungen nach § 95 b Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO) vorliegen und ein Ausnahmetatbestand nach Absatz 3 nicht greift.
Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronaviruses SARS-CoV-2 wird zur Abwicklung des Haushalts nicht zwingend ein Nachtragshaushalt aufgrund der Voraussetzungen aus § 95 b Absatz 2 Nummer 1 aufzustellen sein.
Die vorgenannten Ausführungen ergeben sich ebenfalls aus den entsprechenden kameralen Vorschriften.
Welche besonderen Voraussetzungen gelten aktuell für den Umgang von Stundungen bei Kommunen und kommunalen Einrichtungen?
Grundsätzlich dürfen Ansprüche von Kommunen und kommunalen Einrichtungen gestundet werden, wenn
- die Durchsetzung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und
- der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Anspruchsverwirklichung in eine solche geraten würde. Die Zahlungsfähigkeit ist z. B. eingeschränkt durch das Zusammentreffen mehrerer Forderungen, vorübergehender geschäftlicher Schwierigkeiten (Erklärung), Krankheit oder persönlicher Notstände. Eine Gefährdung der Forderung ist anzunehmen, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass die Schuldnerin oder der Schuldner sich der Verpflichtung der Leistung entziehen will oder wenn Umstände vorliegen, die auf eine wesentliche Verschlechterung ihrer oder seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schließen lassen. Die Person, die die Stundung beantragt, muss zahlungswillig sein. Wer seine mangelnde Leistungsfähigkeit selbst verschuldet hat, ist nicht stundungswürdig. Die Schuldnerin oder der Schuldner muss in der Lage sein, zu späteren Fälligkeitsterminen die volle Leistung zu erbringen. Stundung wird nur auf Antrag und grundsätzlich nur befristet gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden.
Insgesamt prüfen die Kommunen / kommunalen Eigenbetriebe das Vorliegen der Voraussetzungen selbstständig und in eigener Verantwortung. Nachweislich von durch die von Bekämpfung des neuen Coronaviruses SARS-CoV-2 erforderlichen Maßnahmen unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Zahlungspflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der jeweiligen Forderungen stellen. Diese Anträge müssen von Kommunen und kommunalen Einrichtungen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Zahlungspflichtigen die durch die durch die Bekämpfung des neuen Coronaviruses SARS-CoV-2 erforderlichen Maßnahmen entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann bis zum 31. Dezember 2020 grundsätzlich verzichtet werden.