Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, ist gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert. Dies gilt nicht nur, wenn die Schule oder Betreuungseinrichtung für Kinder insgesamt geschlossen oder ein Betretungsverbot für diese ausgesprochen wird. Werden Schulklassen oder Betreuungsgruppen als Kohorten vom zuständigen Gesundheitsamt vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen, so kann dies ebenfalls einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung begründen.
Eltern erhalten demnach eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für bis zu zehn Wochen, Alleinerziehende für bis zu 20 Wochen; für einen vollen Monat wird ein Höchstbetrag von 2.016 Euro gewährt.
Seit dem 19. November 2020 erhalten erwerbstätige Eltern nicht nur dann eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Verdienstausfall, wenn die Schule oder die Betreuungseinrichtung vollständig oder teilweise geschlossen wurde oder für diese ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, sondern auch dann, wenn das betreuungsbedürftige Kind durch das zuständige Gesundheitsamt unter häusliche Quarantäne gestellt wurde und aus diesem Grund eine Schule oder Betreuungseinrichtung nicht besuchen kann.
Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Anträge können beim Landesamt für soziale Dienste, Dienstsitz Neumünster, gestellt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren, Kinder mit Behinderungen oder auf Hilfe angewiesene Kinder zu betreuen haben, weil eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden kann.
Eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn
- ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht,
- auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann
- oder andere Familienmitglieder/Verwandte oder Bekannte die Betreuung übernehmen können. Personen, die einer Risikogruppe angehören, gelten nicht als zumutbare Betreuungsmöglichkeit. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen, die von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurden, gelten ebenfalls nicht als "zumutbare Betreuungsmöglichkeit".
Befinden sich die Sorgeberechtigten in Kurzarbeit, entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. Denn Sorgeberechtigte, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit selbst betreuen.
Ein Entschädigungsanspruch greift nur, wenn allein die Schul- oder Kitaschließung zu einem Verdienstausfall führen. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts der Arbeit fernbleiben kann. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch Zeitguthaben zusteht. Dieses ist vorrangig abzubauen.
Wie beantrage ich die Entschädigung wegen Verdienstausfall infolge der Kita- und Schulschließungen?
Derzeit erfolgt die Antragsstellung per E-Mail an das Funktionspostfach ifsg@lasd.landsh.de
Zum Antragsformular
Mit Hilfe des neuen Online-Antragsverfahren "IfSG-Online" können die Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona online über die Internetseite https://ifsg-online.de gestellt werden. Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber und Selbstständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen: Schnell, einfach und papierlos. Die Daten werden elektronisch an das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster übermittelt.
Anträge stellen können ebenfalls Selbstständige und Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die Entschädigung auszahlen würden. Alle Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen auf der Internetseite https://ifsg-online.de zur Verfügung.