Finden Prüfungen statt?
Prüfungen sind wie Lehrveranstaltungen in Präsenz zulässig. Dabei gilt die 3G-Regel: Der Zugang zu Prüfungen im Innenbereich in Präsenz ist gemäß der 3G-Regel davon abhängig zu machen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich des Coronavirus den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes, einer Genesung oder eines negativen Corona-Testergebnis erbringen. Darüber hinaus gelten grundsätzlich die Empfehlung zum Einhalten des Mindestabstandes und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind insbesondere zulässig, wenn die Verpflichtung auf Grund der Art der Prüfung nicht umsetzbar ist.
Können Prüfungen auch in elektronischer Form stattfinden?
Auch Prüfungen in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation (elektronische Prüfung) sind möglich. Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen.
Gibt es Freiversuche bei Prüfungen?
Für Prüfungen, die dem Sommersemester 2020, dem Wintersemester 2020/2021 oder dem Sommersemester 2021 zugeordnet sind und nach dem 21. April 2021 abgelegt und nicht bestanden wurden, wird ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt, wenn
- sie auf Grund der Corona-Pandemie als elektronische Prüfung durchgeführt wurden oder
- die in der Prüfungsordnung festgelegte Prüfungsart durch eine andere Prüfungsart ersetzt wurde.
Für Prüfungen, die dem Wintersemester 2021/2022 zugeordnet sind und abgelegt und nicht bestanden wurden, wird ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung festgelegte Prüfungsart durch eine andere Prüfungsart ersetzt wurde und der Wechsel der Prüfungsart nicht lediglich einen Wechsel zu einer elektronischen Prüfung darstellt.
Es gibt Ausnahmen für Studierende, deren Studiengang den Regelungen des beamtenrechtlichen Laufbahnrechts unterliegen.
Daneben kann die Dekanin oder der Dekan für den oben genannten Zeitraum für Studiengänge oder Module einen zusätzlichen Prüfungsversuch gewähren.
Welche Prüfungs-Regeln gelten für Studierende mit Kindern?
Studierenden, die Kinder unter 14 Jahren pflegen oder betreuen und deren Lern- oder Prüfungssituation wegen der Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen wesentlich erschwert ist, wird für Prüfungen, die dem Sommersemester 2020, dem Wintersemester 2020/21 oder dem Sommersemester 2021 zugeordnet sind und die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgelegt und nicht bestanden wurden, ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt.
Studierenden, die Kinder unter 14 Jahren pflegen oder betreuen und deren Lern- oder Prüfungssituation wegen der Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen, der Schließung von Gruppen und Klassen in Kindertageseinrichtungen und Schulen oder der Verpflichtung des Kindes zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wesentlich erschwert ist, wird für Prüfungen, die dem Wintersemester 2021/22 zugeordnet sind und abgelegt und nicht bestanden wurden, ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt.
Wie wird das Wintersemester 2021/22 gewertet?
Das Wintersemester 2021/22 wird für hochschulrechtliche und ausbildungsförderungsrechtliche Regelungen, die an die Regelstudienzeit oder an die Fachsemesterzahl anknüpfen, nicht als Fachsemester gewertet. Dies bedeutet, dass auch das Wintersemester 2021/22 für den Bezug von BAföG unschädlich ist.
Regelungen für Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen, die aus Gründen des Infektionsschutzes nicht in der festgelegten Unterrichtszeit abgehalten werden können, können in der unterrichtsfreien Zeit nachgeholt werden. Dabei können Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die bis einschließlich 30. November 2021 angeboten werden, noch dem Sommersemester 2021 zugerechnet werden.
Regelstudienzeit
Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/21, im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt sind, gilt eine von der in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelten Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.