Wer informiert zum Gesundheits- und Arbeitsschutz?
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Darüber hinaus beschreibt die Regel den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Vorkehrungen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Nummer 3 ArbSchG während der Epidemie berücksichtigen muss.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel steht unter folgendem Link zur Verfügung: www.baua.de/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Welche Verpflichtungen haben Arbeitgeber zum Schutz der Arbeitnehmer:innen? Fällt unter die Gefährdungsbeurteilung für seine Mitarbeiter:innen auch der Schutz vor ansteckenden Krankheiten?
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind. Er hat entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung u.a. festzulegen, welche Vorkehrungen zur Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlich sind. Hierzu gehören auch Gesundheitsschutzaspekte, die sich am Arbeitsplatz aus einem Pandemiefall ergeben.
Diese Gesundheitsaspekte sollte der Arbeitgeber in Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Pandemieplan betrachten und entsprechende Maßnahmen festlegen und umsetzen.
Nationaler Pandemieplan, Strukturen und Maßnahmen (Teil I) (2017)
https://www.gmkonline.de/Dokumente.html
https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/pandemieplanung/index.jsp
Geht eine beschäftigte Person aufgrund ihrer Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen um, ist die Biostoffverordnung anzuwenden (§ 4 BioStoffV).
Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung sind u. a. die berufliche Arbeit mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können. Auch das Coronavirus ist ein biologischer Arbeitsstoff. Die Biostoffverordnung ist daher im Rahmen der Pandemie nicht nur im Gesundheitswesen, sondern bei allen Dienstleistern anzuwenden, die unmittelbar Tätigkeiten an Menschen ausüben, die Überträger des Virus sein können oder auf andere Art und Weise Kontakt mit dem Virus haben könnten (Wasser/Abwasser/Sanitär, Abfallbereich).
Informationen und Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung auf Basis der Biostoffverordnung:
Über Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, hat der Arbeitgeber unter genauer Angabe der Tätigkeit die zuständige Behörde (hier Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der UK-Nord) unverzüglich zu unterrichten.
Welche Vorkehrungen können für Tätigkeiten z. B. in Physiotherapie, Friseurhandwerk, med. Fußpflege, Augenoptik oder Hörakustik ergriffen werden bei denen ein unmittelbarer Kundenkontakt nicht ausgeschlossen werden kann?
Hierzu hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Hilfestellungen erarbeitet:
Hilfestellung zur Festlegung von Maßnahmen bei Tätigkeiten in Kundennähe z. B. in der Physiotherapie, im Friseurhandwerk, bei der med. Fußpflege, der Maniküre, Pediküre, Augenoptik, Hörgeräteakustik, wenn der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. (PDF, 199 KB)
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat Arbeitshilfen unter anderem für ergotherapeutische Praxen, Bildungseinrichtungen, Tattoo- und Piercingstudios und vieles mehr entwickelt:
https://www.bgw-online.de
Regelungen für Friseure, Kosmetik-, Nagel-, Massage- und Tattoostudios sowie körpernahe, aber medizinisch und/oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen
Wann ist bei einer schwangeren Frau ein betriebliches Beschäftigungsverbot aufgrund des Corona Virus (SARS-CoV-2) auszusprechen?
Darüber informiert das Merkblatt für Arbeitgeber zum Betrieblichen Beschäftigungsverbot für eine schwangere Frau aufgrund des neuartigen Coronavirus:
Mutterschutzgesetz: Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2)
Zudem hat das Bundesfamilienministerium zusammen mit Expertinnen und Experten des Ausschusses für Mutterschutz einen Ad-Hoc-Arbeitskreis zum Thema Mutterschutz und SARS-CoV-2 eingerichtet. Dessen fachwissenschaftliche und rechtliche Bewertungen sowie einen gesonderten FAQ-Teil finden Sie hier: https://www.bafza.de/programme-und-foerderungen/unterstuetzung-von-gremien/ausschuss-fuer-mutterschutz-geschaeftsstelle/
Wie kann ich als Bauherr bzw. Arbeitgeber das Infektionsrisiko auf Baustellen verringern?
- Stellen Sie sicher, dass die Beschäftigten während der Arbeit untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen. Auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten müssen zwischen den verschiedenen Arbeitsgruppen Sicherheitsabstände von min. 1,5 m eingehalten werden. Dies kann beispielsweise durch möglichst weit auseinanderliegende Arbeitsbereiche, durch zeitlich versetzte Nutzung gemeinsam zu nutzender Einrichtungen oder auch durch unterschiedliche Zeiten von Arbeitsbeginn und -ende erfolgen.
- Stellen Sie Sanitärräume im Sinne der allgemein geltenden Arbeitsstättenregeln (in diesem Fall: ASR A4.1) zur Verfügung. Diese müssen über eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtücher verfügen. Die Bereitstellung von mobilen, anschlussfreien Toilettenkabinen ohne Handwaschgelegenheit entspricht bei der derzeitigen Infektionslage aus aufsichtsbehördlicher Sicht nicht dem Stand der arbeitshygienischen Erfordernisse.
- Sehen Sie zusätzlich zu den allgemein geltenden Arbeitsstättenregeln (ASR A 4.1) ohnehin erforderlichen Handwaschgelegenheiten weitere Handwaschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze vor. Auch diese müssen mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern ausgestattet sein. Sanitärräume und Handwaschgelegenheiten sind täglich gründlich zu reinigen.
- Stellen Sie sicher, dass Pausenräume oder Pausenbereiche über leicht zu reinigende Oberflächen verfügen. Diese müssen täglich gereinigt werden. Zwischen den jeweiligen Nutzungen sind zeitliche Unterbrechungen vorzusehen. Dadurch können Kontaktmöglichkeiten der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander bei Pausenende bzw. -beginn vermieden werden. Zudem müssen die Pausenräume so groß gewählt sein, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand (min. 1,5 m) zwischen den Beschäftigten möglich ist. Die Pausenräume bzw. -bereiche sind zwischen den einzelnen Nutzungen zu lüften und zu reinigen. Zur Orientierung: Im Sommer sollen zehn Minuten und im Winter drei Minuten Lüftungsdauer nicht unterschritten werden. Bei der Festlegung der Lüftungsdauer sind die Temperaturdifferenz zwischen innen und außen sowie der vorherrschende Winddruck zu berücksichtigen. Dies gilt ebenfalls, wenn Pausenräume oder -bereiche von Beschäftigen verschiedener Unternehmen / Gewerke (Beschäftigtengruppe) gemeinsam benutzt werden.
- Stellen Sie sicher, dass alle Beschäftigten auf der Baustelle die notwendigen Informationen über die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen erhalten und verstehen. Baustellenordnungen sind entsprechend zu ergänzen. Hier finden Sie einen Leitfaden zur Erstellung einer Baustellenordnung
- Erfassen Sie die Beschäftigten, welche die Baustelle betreten und verlassen (Zugangs- bzw. Anwesenheitskontrollen). Stellen Sie gleichzeitig deren Erreichbarkeit über geeignete Kontaktdaten (Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sicher, um in einem Verdachtsfall entsprechende Quarantäneauflagen organisieren zu können. Die Kontaktdaten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten.
- Stellen Sie sicher, dass die Anzahl der Beschäftigten, die gemeinsam in einem Fahrzeug zur Baustelle an- und abreisen auf das notwendige Maß begrenzt wird. Dabei ist die Fahrgemeinschaft nach Gewerken zu trennen, die auf der gleichen Baustelle arbeiten.
Weitere Regelungen zum Schutz der Beschäftigten beinhaltet der "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard". Diese Regelungen sind von den Arbeitgebern zu berücksichtigen: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Weitere Informationen unter: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/FAQ/pdf/Baubranche.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Weitere Hinweise und Informationen finden Sie auch unter BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Verhaltensempfehlungen in verschiedenen Sprachen stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/