Nicht notwendige Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Das Abstandsgebot von 1,5 Meter ist einzuhalten, wo immer dies möglich ist. Dies gilt für alle Tätigkeiten in der Öffentlichkeit, z.B. Einkaufen oder Spazierengehen. Es gilt, Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushaltes nach Möglichkeit auf ein Minimum zu reduzieren, um die Infektionszahlen zu senken und das Gesundheitssystem in der Pandemie zu entlasten.
Es gelten folgende Regeln:
Für Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und im privaten Raum gelten die gleichen Regeln. Demnach dürfen sich im öffentlichen und im privaten Raum (also in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus einschließlich Garten) nur noch Personen aus einem Haushalt mit maximal einer weiteren Person treffen. Für Treffen von Personen, die einem gemeinsamen Haushalt angehören, gibt es keine Obergrenze. Das gilt grundsätzlich auch, wenn sich die Personen eines gemeinsamen Haushalts mit einer weiteren Person treffen.
Beispiele:
- 4-Personen-Haushalt + 1 Person = erlaubt
- 6-Personen-Haushalt alleine = erlaubt
- 2-Personen-Haushalt + 2-Personen-Haushalt = nicht erlaubt
Es ist egal, wo das Treffen stattfindet – also ob im privaten oder im öffentlichen Raum.
Aus Gründen des Infektionsschutzes sollte von dieser Möglichkeit jedoch kein Gebrauch gemacht werden. Es gilt, Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und Zusammenkünfte immer auf ihre Erforderlichkeit hin zu prüfen. Jeder nicht notwendige Kontakt bedeutet ein zusätzliches Ansteckungsrisiko und ist damit nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die Ausnahme zur Betreuung von Kindern unter 14 Jahren als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten oder von pflegebedürftigen und unterstützungsbedürftigen Personen (also beispielsweise Menschen mit Behinderungen, die eine besondere Unterstützung benötigen) bezieht sich lediglich auf die notwendige Betreuung dieser Personen. Zwei Haushalte (das sollten nach Möglichkeit immer die gleichen sein) können also die Betreuung ihrer Kinder gemeinsam sicherstellen. Der zweite Haushalt muss dabei nicht auf eine Person begrenzt sein. Auf diese Möglichkeit kann zum Beispiel zurückgegriffen werden, wenn im Rahmen der Nachbarschaftshilfe mehrere Kinder eines Haushaltes im Haushalt der Nachbarin oder des Nachbarn betreut werden. Nicht möglich sind dagegen private Treffen von Erwachsenen zweier Haushalte, bei denen sie von ihren Kindern begleitet werden.
In welchen Gebieten wird der Bewegungsradius der Einwohner:innen in Schleswig-Holstein eingeschränkt?
Der Bewegungsradius der Einwohner:innen kann in solchen Kreisen und kreisfreien Städten eingeschränkt werden, in denen die 7-Tage-Inzidenz bei über 200 pro 100.000 Einwohner:innen liegt und die Inzidenz trotz bereits ergriffener Maßnahmen weiter gestiegen ist (zu den Zahlen der Landesmeldestelle siehe https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Zahlen/zahlen_node.html). Bei dieser Maßnahme gibt es keinen Automatismus. In Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium hat der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt zunächst zu prüfen, ob die Einschränkung des Bewegungsradius ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens ist.
Wird tatsächlich eine Einschränkung des Bewegungsradius vorgenommen, so gilt diese Einschränkung für die Einwohner:innen, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt wohnen oder sich dort dauernd aufhalten. Diese dürfen sich von ihrer Wohnsitzgemeinde (maßgeblich ist die Gemeindegrenze) höchstens 15 Kilometer entfernen. Dies gilt nicht für betroffene Personen, soweit triftige Gründe eine weitere Entfernung erfordern. Triftige Gründe und damit Ausnahmen sind:
- die Ausübung beruflicher, geschäftlicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- der Besuch von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sowie Angeboten zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilnahme an Prüfungen und nicht aufschiebbare Behördengänge,
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
- der Besuch bei Mitgliedern des engsten Familienkreises,
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen
- die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis,
- die Versorgung von Tieren, die außerhalb dieses Radius stehen oder eine Bewegung außerhalb dieses Radius zwingend benötigen,
- die Teilnahme an rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie an Versammlungen,
- die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der Besuch von Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse,
- die Teilnahme an unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen,
- aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.