Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Regelungen
Verstöße gegen die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 26. März 2021 sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes bei vorsätzlicher Begehung wie folgt zu ahnden:
Corona-BekämpfVO | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 | Nichteinhaltung des Mindestabstands trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft |
Jede/Jeder Beteiligte | 150 Euro |
§ 2 Absatz 4 Satz 1; § 21 Absatz 1 Nummer 2 | Teilnahme an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken |
Jede/Jeder Teilnehmende | 150 Euro |
§ 3 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 3 | Nichtvornahme der erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten |
Betreiberin/Betreiber von Einrichtungen mit Publikumsverkehr oder Veranstalterin/Veranstalter oder Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter |
500 – 2.000 Euro |
§ 3 Absatz 3, § 21 Absatz 1 Nummer 4 | Nichtanbringen der erforderlichen Aushänge |
Betreiberin/Betreiber von Einrichtungen mit Publikumsverkehr oder Veranstalterin/Veranstalter oder Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter |
500 – 1.000 Euro |
§ 3 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 5 | Geöffnethalten sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen |
Betreiberin/Betreiber von Einrichtungen mit Publikumsverkehr oder Veranstalterin/Veranstalter |
500 – 1.000 Euro |
§ 5 Absatz 2 Nummer 4, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 4, § 12a Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 2, § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, oder Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 15a Absatz 2 Satz 1 oder § 17 Satz 1 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 6 a bis l | Kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt |
Veranstalterin/Veranstalter, Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter, Dienstleisterin/ Dienstleister, Betreiberin/Betreiber | 500 – 3.000 Euro |
§ 4 Absatz 1 Satz 3, § 21 Absatz 1 Nummer 7 | Nichtvornahme der erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten |
Veranstalterin/Veranstalter, Betreiberin/Betreiber
| 1.000 – 3.000 Euro |
§ 4 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 1 Nummer 8 | Nichtvorlage eines Hygienekonzepts oder Nichterteilung von Auskünften |
Veranstalterin/Veranstalter, Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter, Betreiberin/Betreiber | 300 – 2.000 Euro |
§ 6 Absatz 2 Satz 5, § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 3 Satz 4, § 11 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 5, § 12a Absatz 3 Satz 3, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, oder § 17 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 9 a-i | Keine oder nicht vollständige Erhebung der Kontaktdaten | Veranstalterin/Veranstalter, Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter, Dienstleisterin/ Dienstleister, Betreiberin/Betreiber |
1.000 – 3.000 Euro |
§ 4 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 10 | Keine Aufbewahrung der Kontaktdaten |
Veranstalterin/Veranstalter, Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter, Dienstleisterin/ Dienstleister, Betreiberin/Betreiber |
500 – 2.000 Euro |
§ 5 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 11 |
Durchführung einer Veranstaltung | Veranstalterin/Veranstalter |
2.000 – 4.000 Euro |
§ 6 Absatz 2 Satz 4, § 21 Absatz 1 Nummer 12 |
Nichtvornahme der erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts einer Versammlung zu gewährleisten | Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter |
1.000 – 2.000 Euro |
§ 7 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 13 | Betreiben einer Gaststätte |
Betreiberin/Betreiber einer Gaststätte |
4.000 Euro |
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz, § 21 Absatz 1 Nummer 14 | Betreten lassen einer Gaststätte von mehr als einem Gast gleichzeitig |
Betreiberin/Betreiber einer Gaststätte |
500 – 1.000 Euro |
§ 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 1 Nummer 15 | Verabreichung von alkoholischen Getränken an erkennbar Betrunkene in Gaststätten |
Betreiberin/Betreiber einer Gaststätte |
500 – 1.000 Euro |
§ 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4, § 21 Absatz 1 Nummer 16 |
Bewirtung von mehr als 50 Gästen gleichzeitig in Gaststätten, ohne das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt zu haben |
Betreiberin/Betreiber einer Gaststätte |
2.000 – 4.000 Euro |
§ 7 Absatz 1a Satz 1 Nummern 5, § 21 Absatz 1 Nummer 17 |
Ausschank von alkoholhaltigen Getränken in Gaststätten in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr |
Betreiberin/Betreiber einer Gaststätte |
500 – 1.000 Euro |
§ 7 Absatz 1a Satz 4, § 21 Absatz 1 Nummer 18 |
Nichtvornahme der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen |
Betreiberin/Betreiber einer Gaststätte |
500 – 2.000 Euro |
§ 7 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 19 |
Verkauf von Alkohol außer Haus in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 |
Betreiberin/Betreiber einer Gaststätte |
500 – 1.000 Euro |
§ 7 Absatz 3, § 21 Absatz 1 Nummer 20 |
Geöffnethalten von Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen |
Betreiberin/Betreiber der Einrichtung |
4.000 Euro |
§ 8 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 1 Nummer 21 |
Keine Sicherstellung der Begrenzung der Kundenzahl |
Betreiberin/Betreiber |
3.000 Euro |
§ 8 Absatz 3 Satz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 22 |
Betreiben eines Einkaufszentrums oder Outlet-Centers ohne genehmigtes Hygienekonzept |
Betreiberin/Betreiber eines Einkaufszentrums oder Outlet-Centers |
4.000 Euro |
§ 9 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 23 |
Erbringung von Dienstleistungen mit Körperkontakt ohne Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung |
Dienstleisterin/Dienstleister |
500 – 2.000 Euro |
§ 9 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 24 |
Erbringung von Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann, ohne dass § 9 Absatz 2 Satz 2 greift |
Dienstleisterinnen/Dienstleister |
500 – 2.000 Euro |
§ 9 Absatz 4, § 21 Absatz 1 Nummer 25 |
Betreiben eines Prostitutionsgewerbes |
Betreiberin/Betreiber eines Prostitutionsgewerbes |
1.000 – 4.000 Euro |
§ 9 Absatz 4, § 21 Absatz 1 Nummer 25 |
Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt |
Dienstleisterin/Dienstleister |
500 – 2.000 Euro |
§ 10 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 26 |
Geöffnethalten einer Freizeit- oder Kultureinrichtung für den Publikumsverkehr | Betreiberin/Betreiber |
1.000 – 4.000 Euro |
§ 11 Absatz 1 Satz 5, § 21 Absatz 1 Nummer 27 |
Nicht Sicherstellen der Einhaltung der Vorgaben aus § 11 Absatz 1 Satz 4, erster Halbsatz | Betreiberin/Betreiber |
500 – 2.000 Euro |
§ 11 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 28 |
Geöffnethalten eines Schwimm- oder Spaßbades |
Betreiberin/Betreiber |
4.000 Euro |
§ 12a Absatz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 29 |
Durchführung außerschulischer Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung |
Veranstalterin/Veranstalter |
1.000 – 3.000 Euro |
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 30 |
Kein Anbieten von Testungen |
Betreiberin/Betreiber einer vollstationären Einrichtung |
500 – 1.000 Euro |
§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 31 |
Unterbringung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle |
Betreiberin/Betreiber einer vollstationären Einrichtung |
1.000 – 2.000 Euro |
§ 15 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 32 |
Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in vollstationären Einrichtungen mit Symptomen nach § 15 Absatz 2 Satz 2 |
Betreiberin/Betreiber einer vollstationären Einrichtung |
2.000 – 4.000 Euro |
§ 17 Nummer 3, § 21 Absatz 1 Nummer 33 |
Beherbergung von Gästen |
Betreiberin/Betreiber eines Beherbergungsbetriebes |
1.000 – 3.000 Euro |
§ 18 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 34 |
Durchführung von Reiseverkehren zu touristischen Zwecken |
Betreiberin/Betreiber |
1.000 – 3.000 Euro |
§ 2b, § 21 Absatz 2 Nummer 1 |
Verzehr von alkoholhaltigen Getränken im öffentlichen Raum nach Aufforderung zur Unterlassung oder Ausschank von alkoholhaltigen Getränken |
Jede/Jeder Beteiligte |
150 – 1.000 Euro |
§ 4 Absatz 2 Satz 4, § 21 Absatz 2 Nummer 2 |
Vorsätzliche Falsch- oder unvollständige Angabe von Kontaktdaten |
Jede/Jeder Beteiligte |
1.000 Euro |
§ 2a Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, § 21 Absatz 2 Nummer 3 a-b |
Vorsätzliches Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Ordnungskraft |
Jeder/Jede Beteiligte |
150 Euro |
§ 6 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1a Satz 2, § 8 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 12a Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 4, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 5, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 3 Satz 1, § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, erster Halbsatz, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1a, § 21 Absatz 2 Nummer 4 a-j |
Vorsätzliches Nichttragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Ordnungskraft |
Jede/Jeder Beteiligte |
150 Euro |
§ 17 Satz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 2 Nummer 5 |
Vorsätzliche falsche Angaben über den Zweck der Beherbergung |
Jede/Jeder Reisende |
1.000 Euro |
Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz bzw. Rahmen für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die Regelsätze können nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Die Regelsätze gelten für vorsätzliches Handeln; bei fahrlässiger Tatbegehung ist der Regelsatz zu halbieren. Eine fahrlässige Begehung scheidet bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 2 der Corona-BekämpfVO aus. Hinsichtlich der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit als Grundlage für die Zumessung der Geldbuße dient dieser Bußgeldkatalog als Richtlinie.
Die Festlegung des konkreten Bußgeldes erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderem
- das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahr für die öffentliche Gesundheit,
- ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter ggf. entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe,
- ein ggf. fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters oder
- vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die Corona-BekämpfVO
zu berücksichtigen.
Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit wiederholt verwirklicht, so ist der genannte Regelsatz jeweils zu verdoppeln. Die gesetzliche Obergrenze von 25.000 Euro nach § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (bei Fahrlässigkeit 12.500 Euro nach § 17 Absatz 2 OWiG) ist zu beachten.
Eine Ermäßigung oder ein gänzliches Absehen von der Ahndung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
- die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
- der Vorwurf, der die Betroffene oder den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
- die Täterin oder der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind oder
- die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen.
Sind mehrere Tatbestände verletzt, kann der höchste Regelrahmen angemessen erhöht werden, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sog. Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den § 30 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (juristische Person oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Corona-BekämpfVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.