Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 12. Februar 2021
Auf Grund von § 4 der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein vom 12. Februar 2021, bestimmt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
Verstöße gegen die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus wie folgt zu ahnden.
Der anliegende Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus anzuwenden. Es werden Rahmensätze für die Bußgeldhöhe genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung der Verstöße zu erreichen. Die Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Die Festlegung der konkreten Geldbuße innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen:
- das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
- ob der Täter oder die Täterin fahrlässig gehandelt hat oder sich uneinsichtig zeigt oder
- ob ein Wiederholungsfall vorliegt.
Die gesetzliche Obergrenze von 12.500 Euro bei Fahrlässigkeit (§ 73 Absatz 2 IfSG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 OWiG) ist zu beachten.
Die Rahmensätze gelten für vorsätzliches Handeln; bei fahrlässiger Tatbegehung ist der Regelsatz zu halbieren.
Vorschrift der Quarantäne-VO |
Verstoß gegen | Adressat | Bußgeldrahmen in Euro |
---|---|---|---|
§ 4 Nummer 1, § 1 Absatz 1 Nummer 1 | Sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannte Wohnung oder Unterkunft begeben | Ein- und Rückreisende | 150-3.000 |
§ 4 Nummer 2, § 1 Absatz 1 Nummer 2 | Unterlassen der ständigen oder rechtzeitigen Absonderung in einer in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Wohnung oder Unterkunft | Ein- und Rückreisende | 500-10.000 |
§ 4 Nummer 3, § 1 Absatz 1 Nummer 3 | Empfang von Besuch | Ein- und Rückreisende | 300-5.000 |
§ 4 Nummer 4, § 1 Absatz 1 Nummer 4 | Keine oder keine unverzügliche Information an die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde | Ein- und Rückreisende | 150-2.000 |
§ 4 Nummer 5, § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Nummer 4 zweiter Halbsatz oder Nummer 7 zweiter Halbsatz | Nicht richtiges Ausstellen einer Bescheinigung | Dienstherr, Arbeitgeberin/ Arbeitgeber, Auftraggeberin/Auftraggeber oder Bildungseinrichtung | 300-4.000 |
§ 4 Nummer 6, § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 | Kein oder nicht rechtzeitiges Aufsuchen einer Ärztin, eines Arztes oder eines Testzentrums bei nachträglichem Auftreten von Symptomen | Ein- und Rückreisende |
300-3.000 |
§ 4 Nummer 7, § 2 Absatz 4 Satz 3 | Beschäftigen oder Einsetzen von absonderungspflichtigen Personen | Dienstherr, Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Auftraggeberin/Auftraggeber |
1.000-4.000 |