Wie erfolgt eine Anmeldung zum Impfen ?
Seit Dienstag, den 23. Februar, ab 8 Uhr sind wieder Terminbuchungen über www.impfen-sh.de für Berechtigte der Prioritätengruppe 1 laut Coronaimpfverordnung des Bundes (§ 2 CoronaImpfV) möglich – mit Ausnahme der Gruppe der über 80-Jährigen, die sich weiterhin nach Erhalt eines Einladungsschreibens telefonisch anmelden können. Die Möglichkeit besteht also z.B. für medizinisches Personal in Arztpraxen oder Zahnarztpraxen, sowie im Rettungsdienst Tätige mit entsprechendem Risiko. Weiterhin kann das Personal der ambulanten Pflegedienste geimpft werden. Auch Heilmittelerbringer, die regelmäßig in Pflegeheimen tätig sind, können Termine in den Impfzentren vereinbaren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenhäuser, die noch nicht am Arbeitsort geimpft wurden, dürfen diese Termine ebenfalls wahrnehmen. Es werden online vorerst Erstimpfungstermine ab 24.2. bis zum 28.3. vergeben, insgesamt gut 148.000. Die telefonische Anmeldemöglichkeit bleibt vorerst nur den über 80-Jährigen Personen vorbehalten mit entsprechender Telefonnummer und Code.
Bitte achten Sie bei der Online-Anmeldung auf die Nutzung eines aktuellen Browsers (Firefox, Chrome, Edge o.Ä.) – der "Internetexplorer" ist nicht geeignet.
Seit dem 28.01. erhalten rund 220.000 impfberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die 80 Jahre oder älter sind, einen Brief mit einem persönlichen Pin-Code und einer Telefonnummer. (für weitere Informationen siehe: "Impfungen für Personen im Alter von über 80 Jahren") Entsprechend der Priorisierung der Ständigen Impfkommission wird bei der Terminbuchung die Impfberechtigung abgefragt, also z.B. das Geburtsdatum oder der Arbeitsplatz. Entsprechende Dokumente zum Nachweis, z.B. der Personalausweis oder eine Arbeitgeberbescheinigung sind dann beim Impftermin vorzulegen. Parallel impfen die an den Impfzentren angeschlossenen mobilen Impfteams in stationären Pflegeeinrichtungen.
Welche Personen sind impfberechtigt, bzw. haben derzeit Priorität und können somit einen Termin anfragen (Berechtigte Gruppe 1)?
Gemäß den Festlegungen der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums derzeit:
- Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, (werden in Schleswig-Holstein persönlich angeschrieben)
- Personen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind, (impfwillige Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen werden durch mobile Impfteams in den Einrichtungen geimpft)
- Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben,
- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
- Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.
Wie kann ich prüfen, ob ich berechtigt bin?
Stellen Sie sich als Hilfe dazu folgende Fragen – wenn Sie mit „Ja“ antworten können, können Sie einen Termin in einem Impfzentrum anfragen:
- Sind sie 80 Jahre oder älter?
- Arbeiten Sie
- in einer Einrichtung der ambulanten oder stationären Altenpflege?
- in der Notfallrettung?
- in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung?
- in einer medizinischen Einrichtung, in der primär onkologische, immunsupprimierte oder dialysepflichtige Patienten behandelt werden oder in der für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten i.S.d. § 2 CoronaImpf-VO durchgeführt werden?
Welche Nachweise benötige ich, um meine Berechtigung glaubhaft zu machen?
Das hängt jeweils von der Art der Berechtigung ab:
- Alter: Personalausweis, Führerschein oder eine Krankenkassenkarte. Alternativ – wenn nicht anders möglich – ist auch ein kürzlich abgelaufener Personalausweis ausreichend. Wichtig ist die Identifizierbarkeit der Person, die zum Termin erscheint – inklusive Bild und Geburtsdatum.
- Tätigkeit: Geben Sie den Namen der Einrichtung oder des Dienstes an. Zum Impftermin müssen Sie eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers mitbringen. Sie können als Angehöriger der berechtigen Berufsgruppen dazu auch ein Formular nutzen, das auf www.schleswig-holstein.de/coronavirus-impfung zum Herunterladen zur Verfügung steht. Dem Rettungsdienst SH wurde ein solches Formular bereits übermittelt.
Woher erhalte ich die beruflichen Nachweise?
Bitten Sie Ihre:n Arbeitgeber:in um eine schriftliche Bestätigung. Alternativ finden Sie auf www.schleswig-holstein.de/coronavirus-impfung ein Formular zum Ausdrucken, lassen Sie dies bitte durch Ihre:n Arbeitgeber:in ausfüllen.
Wie wird kontrolliert, ob ich die Nachweise habe?
Die Nachweise müssen von Ihnen im Impfzentren vorgelegt werden. Liegen diese nicht vor, kann keine Impfung durchgeführt werden.
Werde ich schnell einen Termin bekommen, wenn ich zu den Berechtigten gehöre?
Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit des Impfstoffes werden erst nach und nach berechtigte Personen einen Termin bekommen können. Zu Beginn werden also viele Menschen trotz der Berechtigung noch keinen Termin erhalten können, da noch nicht für alle berechtigten Personen der Impfstoff verfügbar ist. Für die Gruppe der über 80-jährigen gibt es ein Sonderverfahren. Diese erhalten ab Ende Januar schrittweise einen Brief mit einem persönlichen Pin-Code und einer Telefonnummer.
Mit der zusätzlichen Möglichkeit können sich die Seniorinnen und Senioren ohne Zeitdruck telefonisch registrieren und bereits für ihren persönlichen Impftermin (Erst- und Zweitimpfung) in einem der schleswig-holsteinischen Impfzentren registrieren lassen. Die in dem Anschreiben vermerkte Telefonnummer soll ab dem 1. Februar montags bis samstags jeweils zwischen 8 und 18 Uhr zur Verfügung stehen. Erster buchbarer Termin soll der 8. Februar sein. Im Unterschied zu bisher, werden Terminbuchungen für über 80jährige dabei nicht nur für die Folgewoche, sondern für einen längeren Zeitraum möglich sein. Die Informationsschreiben samt Pin-Code zur Anmeldung werden in Tranchen versendet. Dabei wird nach einer Altersstaffelung innerhalb der Gruppe der über 80jährigen vorgegangen.
Für welchen Zeitraum werden Termine vergeben?
Es werden online vorerst Erstimpfungstermine ab 24.2. bis zum 28.3. vergeben, insgesamt gut 148.000 (Erst - und Zweitimpfungen).
Wird auch der Termin für die zweite notwendige Impfung vergeben werden?
Ja, Termine werden ausschließlich paarweise vergeben, da es wichtig ist, beide Impfungen zu machen.
Um die Effektivität der Impfstoffe zu gewährleisten, sollen die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Zeiträume zwischen Erst- und Zweitimpfung eingehalten werden. Für den Impfstoff von BioNTech sind das 3-6 Wochen, für Moderna 4-6 Wochen und für AstraZeneca 9-12 Wochen. Daran hält sich Schleswig-Holstein und impft derzeit BioNTech und Moderna in einem Impfintervall von 35 Tagen und AstraZeneca mit einem Impfintervall von 10 Wochen.
Wie werden Personen in alternativen Wohnformen der Pflege geimpft?
Dadurch, dass die Erstimpfungen in stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen nahezu abgeschlossen sind, folgen nun Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Tagespflege und der ambulant betreuten Wohnformen für Ältere. Diese werden angeschrieben und erhalten die Möglichkeit, sich für eine Impfung anzumelden. Nach erfolgter Anmeldung werden diese Einrichtungen von den mobilen Impfteams direkt angesteuert werden, um vor Ort zu impfen. Dies ist eine zusätzliche Möglichkeit, um das Verfahren zu erleichtern.
Sollen Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus durchgemacht haben oder von COVID-19 genesen sind, geimpft werden?
Die Ständige Impfkommission (STIKO) geht davon aus, dass Personen, die von einer Infektion mit dem Coronavirus oder COVID-19 genesen sind zumindest vorübergehend über einen gewissen Schutz vor einer Erkrankung verfügen. Aufgrund dieser anzunehmenden Immunität nach durchgemachter Infektion, zur Vermeidung überschießender Nebenwirkungen und in Anbetracht des bestehenden Impfstoffmangels empfiehlt die STIKO daher, dass ehemals an COVID-19 erkrankte Personen unter Berücksichtigung der Priorisierung im Regelfall etwa sechs Monate nach Genesung geimpft werden sollen.
Wird die Person nach Verabreichung der 1. Impfstoffdosis mittels eines PCR-Testes positiv auf das Coronavirus getestet, sollte nach Ansicht der STIKO die Verabreichung der 2. Impfstoffdosis ebenfalls erst etwa sechs Monate nach Genesung bzw. Diagnosestellung erfolgen.
Wie vor jeder Impfung sollte auch vor der Impfung gegen COVID-19 geprüft werden, ob der Gesundheitszustand der zu impfenden Person eine Impfung erlaubt.
Die Impfempfehlung der STIKO finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/05/Art_01.html