Sofern Sie auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den vergangenen 14 Tagen vor Einreise in einem ausländischen Risikogebiet bzw. Hochinzidenzgebiet bzw. Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich nach der Einreise unverzüglich und auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Ihrer Einreise ständig dort absondern (Quarantäne). Dies gilt auch, wenn Sie zunächst in ein anderes Bundesland in der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Während der vierzehntägigen Quarantäne sind Sie verpflichtet, das örtliche Gesundheitsamt zu informieren, wenn typische Symptome bei Ihnen auftreten (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns), die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten. Ihnen ist es im Zeitraum der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören.
Verkürzung der Quarantäne
- Eine Verkürzung der Quarantäne ist möglich, sofern Sie sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise nicht in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben (dann müssen Sie auf jeden Fall 14 Tage in Quarantäne bleiben). Die Verkürzung der Quarantäne ist also nur möglich, wenn die Einreise aus einem Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet erfolgt und Sie sich 14 Tage zuvor nicht in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben. Eine Verkürzung der Quarantäne ist unter diesen Bedingungen möglich, wenn Sie frühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Corona-Test machen, der negativ ausfällt. Das bedeutet: Die Quarantäne ist in jedem Falle mindestens fünf Tage einzuhalten und endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn Sie über ein negatives Testergebnis verfügen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses gilt die Quarantänepflicht. Das Testergebnis ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren und innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der verpflichtende Test vor oder kurz nach der Einreise ist für die Verkürzung der Quarantäne irrelevant. Zur Verkürzung der Quarantäne muss ein weiterer Test gemacht werden.
Sie dürfen die Quarantäne für die Durchführung eines Tests (aber ausschließlich dafür) verlassen und dafür eine Hausärztin, einen Hausarzt oder ein Testzentrum aufsuchen. Das Testergebnis (ärztliches Zeugnis) muss auf einer molekularbiologischen Untersuchung (es muss ein PCR-Test, Antigen-Schnelltests sind hingegen nicht zulässig) beruhen und auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer, dänischer oder französischer Sprache vorliegen.
Auch bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist ein weiterer Test zu machen, falls innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise Symptome auftreten, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten.
Ausnahmen
Die Ausnahmen gelten nur, sofern die hier genannten Personen keine Symptome haben, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten (Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust). Mit Ausnahme von Durchreisenden haben alle Personen im Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise einen Corona-Test zu machen, wenn bei ihnen Symptome einer Coronavirus-Infektion auftreten.
Für Personen, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen oder sich in den vergangenen vierzehn Tagen vor der Einreise dort aufgehalten haben, gibt es grundsätzlich keine Ausnahmemöglichkeiten, sie müssen sich in jedem Fall für 14 Tage in Quarantäne begeben (das gilt nicht für Durchreisende sowie medizinisches Personal und Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Dinge transportieren und sich für weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder in einem Risikogebiet aufgehalten haben, diese fallen also unter die Ausnahmen, s. u.). Die Virusvarianten-Gebiete sind ausgewiesen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
- Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen. Diese haben das Landesgebiet auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen. Diese Personen müssen weder am Anmeldeverfahren teilnehmen noch einen Corona-Test machen lassen.
- Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind auch Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebiet aufhalten und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten, wenn ihre Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist (eine Bescheinigung vom Arbeitgeber oder Auftraggeber ist vorzulegen). Diese Personen müssen sich immer anmelden und benötigen einen Corona-Test außer bei Aufenthalt von weniger als 72 Stunden in Deutschland und gleichzeitiger Einreise aus einem Risikogebiet.
- Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind auch Personen, die sich für weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebiet aufhalten und beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren. (Die Pflicht zur Anmeldung entfällt bei Einreisen aus einem Risikogebiet, gilt aber bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet; die Testpflicht greift nur bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet.)
- Außerdem sind die folgenden Personen von der Quarantänepflicht und Testpflicht (hier gibt es Ausnahmen, s.u.) ausgenommen, sofern sie aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen und sich 14 Tage vor ihrer Einreise nicht in einem Virus-Variantengebiet aufgehalten haben. Fast alle Personen müssen allerdings am Anmeldeverfahren teilnehmen (sofern das nicht der Fall ist, wird in der Aufzählung darauf hingewiesen). Wenn sie aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, gelten keine Ausnahmen von der Testpflicht. Dann müssen sie bereits bei der Einreise über einen Test verfügen. Der Abstrich für den Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise genommen worden sein:
Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen (für sie ist auch keine Anmeldung erforderlich)
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebiet
a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. Das gilt auch für Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen, die allerdings spätestens 48 Stunden nach Einreise über einen negativen Corona-Test verfügen müssen,
b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Die Pflicht zur Anmeldung entfällt bei Einreisen aus einem Risikogebiet, gilt aber bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet. Bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet ist zudem bei Einreise ein Corona-Test vorzulegen (nicht aber bei Einreise aus einem Risikogebiet). (für Aufenthalte von weniger als 72 Stunden gelten andere Bedingungen, s.o.)
- Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.
Folgende Personen sind von der vierzehntägigen Quarantänepflicht ausgenommen, sofern sie am Anmeldeverfahren teilnehmen und spätestens 48 Stunden nach der Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen können (andere Bedingungen gelten für Grenzpendler und Grenzgänger, s.u.). Der Test kann also nach der Einreise gemacht werden, wenn die Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet erfolgt. Die Einreisenden müssen sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses nicht in Quarantäne begeben. Reisen die Personen aus einem ausländischen Hochinzidenzgebiet ein, muss der Test bereits bei der Einreise vorliegen. Der Abstrich für den Test darf in diesem Fall höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Die Ausnahmen gelten nur, sofern sich die Personen vor ihrer Einreise nicht in einem Virus-Variantengebiet aufgehalten haben.
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oder
g) der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung
unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,
- Personen, die in ein Risikogebiet oder nach Schleswig-Holstein einreisen aufgrund
a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,
b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen,
- Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
- Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
- Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, und
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die
a) in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),
b) in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
Grenzpendler und Grenzgänger mit Dänemark müssen außerdem bei jeder Einreise über einen negativen Test verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen. Das Testergebnis oder ärztliche Zeugnis darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der Nachweis muss jeweils auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer, französischer oder dänischer Sprache vorliegen. Der Test muss den Anforderungen des RKI entsprechen. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html. Ein Anitgenschnelltest ist somit möglich.
Beispiele zu Ausnahmen sind in den FAQs enthalten.
Regelungen zur Arbeitsquarantäne
Befreit von der 14-tägigen Quarantäne sind Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise nicht in einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben und die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord eine Beschäftigung oder einen Einsatz unter Bedingungen, die mit einer Absonderung vergleichbar sind (Arbeitsquarantäne), bewilligt hat und solange die Personen während der ersten 14 Tage nach ihrer Einreise in unveränderten Gruppen von höchstens fünf Personen zusammen wohnen und arbeiten, von denen sämtliche Mitglieder
a) nur innerhalb ihrer Gruppe befördert werden,
b) keine Kontakte zu anderen Gruppen, Beschäftigten oder Dritten haben,
c) auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers oder dessen Auftraggeberin oder Auftraggebers untergebracht werden,
d) Sanitärräume und Toiletten zur Verfügung gestellt bekommen und nur diese benutzen,
e) das Betriebsgelände nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit verlassen,
f) vollständig auf dem Betriebsgelände und in der Unterkunft verpflegt werden,
g) vor der erstmaligen Zuordnung zu einer Gruppe negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden,
h) mindestens zweimal wöchentlich auf dem Betriebsgelände getestet werden und ein zusätzlicher Test unmittelbar vor Ablauf der Arbeitsquarantäne durchgeführt wird und
i) überwiegend mit Arbeiten außerhalb von geschlossenen Räumen beschäftigt werden.
Wenn Maßnahmen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers die Einhaltung dieser Bedingungen gewährleisten, soll die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord auf Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder deren oder dessen Auftraggeberin oder Auftraggeber eine Arbeitsquarantäne bewilligen; sie informiert in diesem Fall die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde. Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Auftraggeberinnen und Auftraggeber, denen Arbeitsquarantäne bewilligt worden ist, dürfen keine Personen beschäftigen oder einsetzen, die nach der Quarantäneverordnung absonderungspflichtig sind.