Der Unterricht / die Betreuung in Schulen, Kitas und Horten wird ab sofort ausgesetzt.
Ab der 7. Klasse findet in allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Berufs- und Ersatzschulen sowie in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit kein Unterricht statt. Die Regelungen gelten auch für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. Auch schulische Veranstaltungen und Praktika fallen aus.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.
Auch für die Klassen 1-6 findet in allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Ersatzschulen sowie in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit kein Unterricht statt. Bis zum Mittwoch, d. 18.3. findet für Kinder von Personen, die in Bereichen der kritischen Infrastrukturen arbeiten, eine Notfallversorgung statt. Zu den kritischen Infrastrukturen zählen folgende Bereiche:
- Energie - Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc.
- Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) inkl. Zulieferung, Logistik, Finanzen - ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers
- Gesundheit - Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
- Informationstechnik und Telekommunikation - insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
- Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation
- Transport und Verkehr - Logistik für die KRITIS, ÖPNV
- Wasser und Entsorgung
- Staat und Verwaltung - Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz
- Grundschullehrkräfte, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb und in Kindertageseinrichtungen Tätige.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.
Lehrkräfte sind grundsätzlich verpflichtet, zum Dienst zu erscheinen. Schulleiterinnen und Schulleiter sollen zusammen mit den Lehrkräften den schulorganisatorischen Betrieb aufrechterhalten.
Auch für Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorte, entsprechende schulische Betreuungsangebote wie offene Ganztagsschulen und ähnliche Betreuungsangebote gelten Betretungsverbote für Kinder. Auch hier wird für die oben beschriebenen kritischen Infrastrukturen eine Notfallversorgung sichergestellt. Diese gilt vorerst bis zum 20. März und wird dann durch eine geeignete Regelung ersetzt.
Ausgenommen sind Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege bis maximal 5 Kinder; ebenso nicht erfasst sind die sonstigen Angebote der Kindertagespflege bis maximal 5 Kinder. Neuaufnahmen sind im Geltungszeitraum des Erlasses nicht zu gestatten.
Werkstätten für behinderte Menschen stellen ihre Angebote für diejenigen Menschen ein, die
- sich im stationären Wohnen befinden
- bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist
- die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen.