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Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung : Thema: Ministerien & Behörden

Aminata Touré

Ministerin für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Familienminister Garg zur Kita-Reform: Mehr Qualität in den Einrichtungen und mehr Transparenz im Reformprozess

Letzte Aktualisierung: 10.12.2020

KIEL. Anlässlich der heutigen (10. Dezember) Landtagsbefassung des Änderungsantrags zum Kindertagesförderungsgesetz betont Familienminister Heiner Garg: „Mit den heute verabschiedeten Anpassungen sind nicht nur die finanziellen Steigerungsraten angepasst, die Ergänzungen schaffen auch weitere Klarheit in Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes und erleichtern die Fortführung bereits existierender Elemente im Betreuungsalltag. Ich freue mich, dass am 1. Januar 2021 ein Gesamtpaket in Kraft treten wird, dass es uns in Schleswig-Holstein ermöglicht, die Betreuung für die Kleinsten in unserer Gesellschaft weiter erheblich zu verbessern. Wir haben nun die große Chance, ein an den Bedarfen orientiertes, verlässliches und transparentes Kitasystem mit Leben zu füllen.“

Die Gesetzesänderung sieht weiterhin eine Ergänzung in den Übergangsregelungen vor. So soll mit einer verpflichtenden Überleitungsbilanz die notwendige Transparenz bei der Finanzierung der Kommunen in Bezug auf Qualitätsstandards in Kindertagesstätten geschaffen werden. Die Standortgemeinden der Kindertageseinrichtungen müssen diese zum Zwecke der Evaluation bis zum 30. Juni 2021 erstellen. Damit sollen die Veränderungen der finanziellen Aufwendungen der Gemeinden für die Kindertagesförderung mit einer vergleichenden Betrachtung der Jahre 2019 und 2021 offengelegt werden.

Weitere Änderungen des Kindertagesförderungsgesetzes (Beispiele):

  • Kindertagespflege I:
    Die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag und Sachaufwandspauschale für Kindertagespflegepersonen wurden für 2021 angepasst.
  • Kindertagespflege II:
    Das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl der Kreiselternvertretung wird geändert. Das bisherige Gesetz sieht vor, dass die Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege gefördert werden, im Gebiet des für sie zuständigen örtlichen Trägers wahlberechtigt sind. Zukünftig soll stattdessen der Ort maßgeblich sein, an dem die Leistung der Tagespflege erbracht wird.
  • Kindertagespflege III:
    Kindertagespflegepersonen darf die Zahlung der laufenden Geldleistung nicht verwehrt werden, auch wenn für ein Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, ein Kita-Platz zur Verfügung stünde, die Eltern aber das Kind in der KTP belassen möchten. Bei Vorliegen eines freien Kita-Platzes darf die Zahlung der laufenden Geldleistung nicht verwehrt werden, wenn Eltern ihr Kind auch über den dritten Geburtstag hinaus dort fördern lassen möchten.
  • Naturgruppen:
    Die Förderung von Naturgruppen wird erleichtert. Ab 1. Januar 2021 kann – anders als bislang vorgesehen – auch mehr Zeit in Innenräumen verbracht werden. Für den Status „Naturgruppe“ genügt es, dass zukünftig überwiegend eine Förderung in der freien Natur stattfindet.
  • Mehr Flexibilität I: Buchung von Einzelstunden
    Für Eltern wird die Option geschaffen, auch weiterhin zusätzliche Einzelstunden zu buchen. Das bewährte System, etwa über die sogenannte „Zehnerkarte“ flexibel Zeiten buchen zu können, wird somit weiterhin möglich sein und im neuen Finanzierungssystem abgebildet. Auch Elternbeiträge für ein solches Angebot unterliegen künftig den Höchstgrenzen.
  • Mehr Flexibilität II: Neue Gruppengröße
    Es soll so zukünftig leichter möglich sein, auch im ländlichen Raum oder in Betriebs-Kitas von z.B. Kliniken Angebote zu Randzeiten zu realisieren. Daher wird eine kleine altersgemischte Gruppe Ergänzungs- und Randzeitengruppe eingeführt, die dort angeboten werden kann, wo ein Bedarf an längeren Betreuungszeiten besteht und für die unter den bisher vorgesehenen Gruppengrößen oft kein hinreichender Bedarf festgestellt werden konnte.
  • Schließzeiten I:
    Klarstellung, dass das Schließen an gesetzlichen Feiertagen nicht unter die Schließzeiten fällt. Um Eltern entgegenzukommen, die an Tagen wie Heiligabend oder Silvester berufliche Verpflichtungen haben, wird klargestellt, dass das Schließen an diesen Tagen als Schließzeit gilt.
  • Schließzeiten II:
    Klarstellung, dass eine Gruppe 30 Tage geschlossen werden darf, wenn während der bis zu zehn zusätzlichen Schließtage (nicht zwingend auch während der regulären, ggf. vollständig geschlossenen 20 Tage) eine Förderung der betroffenen Kinder in einer anderen Gruppe sichergestellt ist.

Das ursprüngliche Inkrafttreten des KiTa-Reform-Gesetzes wurde vor dem Hintergrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie um fünf Monate auf den 1. Januar 2021 verschoben. Alle an der Reform Beteiligten hatten somit mehr Zeit, um die weiteren und vor Ort notwendigen Schritte für die Umsetzung der Kita-Reform auf den Weg zu bringen. Die Entscheidung zur Verschiebung wurde in gemeinsamen Wunsch der LAG, der kommunalen Landesverbände und der Landeselternvertretung getroffen.

Hintergrund & Fakten zum Start der Kita-Reform ab 1. Januar 2021

Was mit dem Inkrafttreten der Kita-Reform ab Januar gilt und welche Änderungen bereits zum 1. August 2020 in Kraft getreten sind, ist in einem Fact Sheet zusammengetragen. Diesen finden Sie hier: www.schleswig-holstein.de/kitareform2020-fact-sheet

Ergänzende Informationen zur Kita-Reform finden Sie auf der Homepage des Ministeriums unter www.kitareform2020.de.

Die zu Protokoll gegebene Rede des Ministers zu TOP 6 (Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes):

Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

der 1. Januar 2021 ist ein guter Tag für die Betreuungslandschaft in Schleswig-Holstein. Dann tritt das Kindertagesförderungsgesetz vollumfänglich in Kraft. Eines der größten Reformprojekte der Jamaika-Koalition ist dann vollständig umgesetzt. Bereits zum 1. August waren wesentliche Bestandteile der Kita-Reform im Rahmen des alten Kitagesetzes wirksam geworden. Mit der Einführung des Elternbeitragsdeckels haben wir bereits im Sommer viele Familien in Schleswig-Holstein in der Corona-Krise entlastet. Zum 1. Januar wird es jetzt weitere verbindliche Verbesserungen für die Qualität in der Betreuung geben.

Mit dem vorliegenden Antrag der Koalitionsfraktionen sind einige wenige Ergänzungen und Klarstellungen aufgenommen worden, die auch Rückmeldungen von den Verbänden aus ersten Praxiserfahrungen seit dem 1. August aufgreifen. Ich möchte mich bei allen Beteiligten für die Zusammenarbeit bedanken und jetzt kurz auf einige Verbesserungen eingehen.

  • Mit der Einführung einer kleinen altersgemischten Gruppe wollen wir insbesondere in den Ergänzungs- und Randzeitengruppen mehr Flexibilität schaffen. Es soll so zukünftig leichter möglich sein, auch im ländlichen Raum oder in Betriebs-Kitas Angebote zu Randzeitenbetreuung passgenauer bereitzustellen.
  • Die Voraussetzungen für den Betrieb von Naturgruppen werden etwas weiter gefasst. So wird sichergestellt, dass als „Naturgruppe“ jene verstanden werden, bei denen überwiegend eine Förderung in der freien Natur stattfindet.
  • Eine weitere Änderung betrifft die Wahlfreiheit zur Betreuung in der Kindertagespflege: Hier darf bei Vorliegen eines freien Kita-Platzes weder die Betreuung an sich noch die laufende Geldleistung an die Tagesmutter verwehrt werden, wenn Eltern den Wunsch haben, ihr Kind auch über den dritten Geburtstag hinaus dort und nicht in einer Kita betreuen zu lassen.
  • Das Gesetz führt eine verpflichtende Überleitungsbilanz ein, die Transparenz bei der Frage der finanziellen Auswirkungen der Kitareform für die Kommunen schafft. Um hier für mehr Nachvollziehbarkeit für alle zu sorgen, müssen die Standortgemeinden der Kindertageseinrichtungen die Veränderungen ihrer finanziellen Aufwendungen für die Kindertagesförderung im kommenden Jahr im Vergleich zum Referenzjahr 2019 bis zum 31. Juni 2021 darlegen. Nachdem wir in verschiedenen Kommunen in der Vergangenheit festgestellt hatten, dass hier keine realistischen Zahlen kommuniziert wurden, ist dies ein gutes Instrument, um dann auch die Debatte weiter zu versachlichen.

Das Stichwort Versachlichung bringt mich zu zwei weiteren Punkten, die ich aus aktuellem Anlass aufgreifen möchte.

Erstens: Die Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände ist Mitte November mit der Sorge an mein Haus herangetreten, dass einige Standortgemeinden Finanzierungsvereinbarungen gekündigt haben. Meinem Haus wurde zugetragen, dass sie nun über den neuen Mindeststandards hinaus liegende Qualitäten nicht weiter finanzieren wollten und Träger zu einer Absenkung der Qualitäten drängten. Mein Haus hat eine intensive rechtliche Würdigung vornehmen lassen, um Trägern und Standortgemeinden die erforderliche Klarheit zur Rechtslage zu geben.

Das Ergebnis ist eindeutig: Die KiTa-Reform führt zum Zeitpunkt der Umstellung zum Jahreswechsel weder zur automatischen Beendigung laufender Finanzierungsvereinbarungen noch gibt sie den Standortgemeinden das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Verträge. Bestehende Finanzierungsvereinbarungen bleiben wirksam und bedürfen lediglich einer Anpassung, wenn die laufende Vereinbarung die Einhaltung der künftigen Fördervoraussetzungen nicht sicherstellt. Die Standortgemeinde darf ihre Zustimmung zu der erforderlichen Anpassung nicht von der Änderung anderer Punkte abhängig machen. Insbesondere darf die Standortgemeinde vom Einrichtungsträger nicht die Zustimmung zur Absenkung bislang höherer Standards auf das Mindestniveau des KiTaG verlangen. Auch dies wäre rechtswidrig. Ich habe die Kommunen auf diesen Umstand auch noch einmal in einem gemeinsamen Schreiben mit der Innenministerin hingewiesen.

Der zweite Punkt zur Versachlichung betrifft die Beiträge für Kinder mit Handicap, die ab 1. Januar von den Eltern bezahlt werden müssen. Diese Kosten wurden bisher im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen. Es ist logisch, dass nicht das Kita-Gesetz über die Leistungsgewährung im Rahmen eines Sozialgesetzbuches entscheidet, sondern hierfür diese bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen maßgeblich sind.

Hier hat es mit Inkrafttreten der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes Änderungen gegeben. Die neuen Rahmenbedingungen aus dem Bundesteilhabegesetz können in Schleswig-Holstein nur sukzessive im Landesrahmenvertrag umgesetzt werden. Die Leistungsträger der Eingliederungshilfe haben sich in Schleswig-Holstein deshalb darauf verständigt, diese Änderung erst zum 01. Januar 2021 – und nicht wie bundesgesetzlich vorgesehen schon zum 01. Januar 2020 – umzusetzen.

Mir ist klar, dass es schwer nachzuvollziehen ist, warum der Besuch der Kita bisher eine teilstationäre Leistung der Eingliederungshilfe war, nun aber nach der Abschaffung des Einrichtungsbegriffs und der personenzentrierten Leistungserbringung nach dem Bundesteilhabegesetz nur noch die behinderungsbedingten Teilhabeeinschränkungen abbildet. Ebenso ist schwer zu verstehen, dass in der Vergangenheit für Kinder mit Handicap Beiträge gezahlt werden mussten, wenn die Leistungserbringung außerhalb der Kita stattfand. Ich finde es nicht angemessen, in so einem sensiblen Bereich Verunsicherung zu befördern, nur weil man sich schlechte Presse zur Kita-Reform wünscht.

Es ist auch keineswegs so, dass wir das Thema Inklusion in der Kita-Reform nicht berücksichtigt hätten. Im Reformprozess sind die Verbände und der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung einbezogen worden. Verbesserte Rahmenbedingungen haben wir erreicht, indem zukünftig keinem Kind mehr aufgrund seines Handicaps die Aufnahme in eine Gruppe verweigert werden kann und ein Betreuungsverhältnis deshalb beendet werden darf. Außerdem wird erstmals eine klare Regelung zur Platzzahlreduzierung getroffen. Wenn also ein Kind mit Handicap eine Einrichtung besucht, entscheidet der Jugendhilfeträger, ob die Gruppengröße entsprechend reduziert werden muss. Das hat es für unterdreijährige Kinder im Übrigen bislang gar nicht gegeben. Dieses Gesetz schafft also zum ersten Mal überhaupt Ressourcen für die inklusive Betreuung im U3-Bereich!

Gleichzeitig haben sich alle am Reformprozess Beteiligten darauf verständigt, dass eine neu eingesetzte Arbeitsgruppe bis zum Ende der Übergangszeit weitere Änderungsvorschläge erarbeitet. Diese AG hat bereits im März 2020 ihre Arbeit aufgenommen. Ziel ist es, verschiedene Aspekte der Inklusion im Sinne einer inklusiven Ausrichtung des Kitasystems zu beleuchten.

An der Kita-Reform wird also beständig weitergearbeitet. Wir haben immer gesagt, dass sich dieser Reformprozess über einen längeren Zeitraum hinziehen wird. Wir haben diesen langen Atem für eine echte Reform bewiesen und werden ihn weiter unter Beweis stellen, während andere immer nur davon geredet haben.

Vielen Dank.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Sophie Seidel | Christian Kohl | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | E-Mail: pressestelle@sozmi.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/sozialministerium, www.facebook.com/Sozialministerium.SH oder www.twitter.com/sozmiSH

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