Finanzministerium erleichtert die Nachweisführung für Beamtinnen und Beamte, die sich im Dienst mit dem Virus anstecken.
Letzte Aktualisierung: 19.02.2021
Sollten sich Beamt:innen nachweislich im Dienst mit Covid-19 anstecken, kann die Erkrankung als Dienstunfall anerkannt werden. Das Verfahren dazu soll künftig erleichtert werden. Einen entsprechenden Erlass hat das für finanzielles Dienstrecht zuständige Finanzministerium herausgegeben. Eine vergleichbare Regelung ist auch im Leitfaden des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für alle gesetzlich Versicherten enthalten.
Erlass schafft Klarheit
"Unsere Beamtinnen und Beamten leisten in der Corona-Pandemie wichtige Arbeit. In dieser besonderen Situation braucht es Klarheit beim Umgang mit Covid-19-Erkrankungen im Dienstumfeld. Diese Klarheit schaffen wir mit dem Erlass", erklärte Finanzministerin Monika Heinold. Der Erlass orientiere sich am Leitfaden der DGUV und trage somit auch der Gleichstellung mit Tarifbeschäftigten Rechnung. "Ich bedanke mich bei allen Landesbeschäftigten für ihren täglichen Einsatz, ob im Homeoffice oder vor Ort", sagte Heinold.
In Verbindung mit dem Fürsorgeleitfaden der Landespolizei ermögliche diese Regelung für den Fall dienstlich verursachter Corona-Infektionen einen umfassenden Dienstunfallschutz für alle Polizeikräfte, betonte Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack: "Ich bin sehr froh und danke insbesondere meiner Kollegin Finanzministerin, dass wir so schnell einen entsprechenden Erlass auf den Weg bringen konnten".
Kriterien für Anerkennung
Gemäß Beamtenversorgungsgesetz können Unfälle dann als Dienstunfälle anerkannt werden, wenn sie in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sind. Das muss weiterhin im Einzelfall geprüft werden. Die Kriterien für eine Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung sind:
Nachweislich im Dienst angesteckt
Die Covid-19-Infektion muss nachweislich im Dienst oder infolge eines intensiven Dienstkontaktes mit einer infektiösen Person stattgefunden haben und die Erkrankung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt erfolgt sein. Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei nach Dauer und örtlicher Nähe.
Kontakte zu infektiösen Personen dienstlich und privat relevant
Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer infektiösen Person feststellen, kann es im Einzelfall auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Dienstumfeld der betroffenen Beamt:innen (z. B. innerhalb einer Justizvollzugsanstalt, einer Schule oder eines Einsatzwagens der Polizei) nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der Beamt:innen vorgelegen haben. Wichtig sind dabei Aspekte wie:
Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren dienstlichen Umfeld
Anzahl der üblichen Personenkontakte
geringe Infektionszahlen außerhalb des dienstlichen Umfeldes
räumliche Gegebenheiten wie die Belüftungssituation.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Dienstunfalls ist zusätzlich zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen infizierten Personen in privaten Lebensbereichen bestanden hat.
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