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Finanzministerium
: Thema: Ministerien & Behörden

Monika Heinold

Ministerin für Finanzen

Steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Verdoppelung der Pauschbeträge, Wegfall zusätzlicher Voraussetzungen und andere Veränderungen - ab dem 1. Januar 2021 treten Neuerungen in Kraft.

Letzte Aktualisierung: 14.12.2020

Ein junger Mann im Rollstuhl möchte über eine Straße fahren.
Ab Jahresanfang treten deutliche steuerliche Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen in Kraft.

Mit dem Jahreswechsel treten viele Änderungen im Steuergesetz in Kraft. Darunter sind auch Änderungen im Einkommensteuergesetz zum Wohle von Menschen mit Behinderungen. Zukünftig bleibt ihnen der aufwändige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen erspart. Auch Leistungen pflegender Angehöriger werden künftig höher wertgeschätzt.  

Höhere Pauschalen, leichtere Beantragung und mehr

Das sind die wichtigsten Änderungen:

  • Verdoppelung der bisher gültigen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
  • Gewährung der Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
  • Wegfall der zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung bei einem Grad der Behinderung von unter 50
  • deutliche Anhebung des derzeitigen Pflege-Pauschbetrags von 924 Euro auf 1.800 Euro
  • Gewährung eines Pauschbetrages in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 und 3 eingeordnet sind.

Automatisch bei der Lohnsteuer berücksichtigt

Arbeitnehmer:innen mit elektronischem Lohnsteuerabzugsverfahren

Wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und bei Ihnen bereits ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM) berücksichtigt wurde, brauchen Sie aktuell nichts zu veranlassen. Ihr Arbeitgeber wird die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 berücksichtigen können.

Wenn Sie Ihr Gehalt im Voraus erhalten, z. B. als Beamte, werden sich die erhöhten Beträge voraussichtlich erst in der Abrechnung für Februar auswirken. Arbeitgeber können die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten, wenn der Erhöhungsbetrag nachträglich berücksichtigt wurde.

Arbeitnehmer:innen mit Einkommensteuererklärung

Für Arbeitnehmer:innen, die wie bisher den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nicht in den ELStAM berücksichtigen lassen möchten, bleibt alles unverändert. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmer:innen sind. Sie können den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. 

Pauschbeträge beantragen

Wenn Sie als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer zum ersten Mal einen Pauschbetrag beantragen möchten, geben Sie beim für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung ab. Bitte denken Sie an die Nachweise.

Sie finden den Antrag im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter "Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" und im Infokasten rechts. Drucken Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn per Post oder elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt ein.

Kontakt Finanzämter:

Finanzämter in Schleswig-Holstein

Ausnahmen von der Verdoppelung

Folgende Fälle sind von der automatischen Verdoppelung der Pauschbeträge ausgenommen:

  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung durch Kinder auf Eltern,
  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern, 
  • der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,  
  • der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst- / Beschäftigungsverhältnisse,
  • die Gültigkeit des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung läuft zum 31. Dezember 2020 ab.

Änderungen greifen im Frühjahr

Wenn der verdoppelte Pauschbetrag Anfang April 2021 noch nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde, kontaktieren Sie bitte formlos Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt. Das geht am einfachsten über ELSTER: Zum ELSTER-Portal

Alternativ können Sie dafür auch einen "Antrag auf Korrektur von unzutreffenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)" oder einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die erforderlichen Vordrucke finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter "Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)".

Wenn bei Ihnen für das Jahr 2021 eine Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt wurde, können Sie die Herabsetzung nach den neuen Pauschbeträgen beantragen.

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