Steuerliche Hilfen für Unternehmen
Aufgrund der Corona-Pandemie entlastet das Land betroffene Unternehmen durch weitgehenden Steuerstundungen.
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Das Corona-Virus hat eine schwierige wirtschaftlichen Situation verursacht. Um betroffene Unternehmen zu entlasten und deren Liqiuditätslage zu verbessern, hat die Landesregierung steuerliche Entlastungen beschlossen.
Steuerstundungen
Unmittelbar und erheblich wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern stellen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, eine Begründung ist jedoch erforderlich. Die Laufzeit dieser "vereinfachten Stundungen" ist bis zum 30.06.2021 begrenzt.
Antrag & Infos
pdf Antragsformular Steuererleichterungen 2021 (PDF 660KB, Datei ist nicht barrierefrei)
link FAQ zu Steuern (Bundesfinanzministerium)
link Steuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftige (Bundesfinanzministerium)
Darüber hinaus können diese Stundungen nur noch mit Ratenzahlungsvereinbarungen längstens bis zum 31.12.2021 gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in diesen Fällen in der Regel verzichtet. Gestundet werden können die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer.
Die Stundungsanträge zur Einkommen-, Körperschaft-, und Umsatzsteuer können mit Hilfe des Formulars oder formlos an das jeweils zuständige Finanzamt gerichtet werden. Anträge, die die Gewerbesteuer betreffen, werden an die zuständige Gemeinde gerichtet.
Sie finden das Formular im Infokasten rechts.
Anpassung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer können auf Antrag herabgesetzt werden. Auch hierbei sind die entstandenen Schäden nicht wertmäßig im Einzelnen nachzuweisen.
Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige können formlos bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Einstweilige Aufhebung oder Beschränkung der Vollstreckung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Eine Begründung ist erforderlich.
Die Laufzeit dieser "vereinfachten Vollstreckungsaufschübe" ist bis zum 30.06.2021 begrenzt. Darüber hinaus können diese Vollstreckungsaufschübe nur noch mit Ratenzahlungsvereinbarungen längstens bis zum 31.12.2021 gewährt werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit anfallen, werden erlassen.
Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung verlängert
Unternehmer, die unmittelbar und erheblich wirtschaftlich negativ von der aktuellen Corona-Krise betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 und/oder 2021 stellen. Der Antrag muss bis zum 31. März 2021 beim Finanzamt eingegangen sein.
Betroffene Unternehmer können mit dem unter ELSTER zur Verfügung stehenden Formular "Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlung (monatlich)" eine entsprechend geringere Sondervorauszahlung anmelden. Dabei müssen sie eine Begründung unter "Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung" eingeben. Die Finanzämter prüfen, ob bereits gezahlte Beträge erstattet werden können.
Wenn bereits die reguläre Sondervorauszahlung angemeldet wurde, können bis zum 31. März 2021 begründete berichtigte Anmeldungen der Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 und/oder 2021 übermittelt werden.
Die Dauerfristverlängerung bleibt auch bei Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bestehen. Wer unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen ist und bislang noch keine Dauerfristverlängerung hat, kann sie neu beantragen.