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Finanzministerium
: Thema: Ministerien & Behörden

Monika Heinold

Ministerin für Finanzen

Landesregierung legt Gesetzentwurf für nachhaltige Finanzanlagestrategie vor

Finanzministerin Monika Heinold: "Wir bringen Ökonomie und Ökologie in Einklang und werden bundesweiter Vorreiter bei der nachhaltigen Finanzanlage"

Letzte Aktualisierung: 23.06.2020

KIEL. Die Landesregierung hat heute (23. Juni) auf Vorschlag von Finanzministerin Monika Heinold den Gesetzentwurf zur Finanzanlagestrategie Nachhaltigkeit in Schleswig-Holstein (FINISH) beschlossen. Ziel ist es, alle wesentlichen Finanzanlagen des Landes unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien anzulegen. Das Gesetz regelt verbindliche Anlagegrundsätze für Finanzanlagen ab einer Million Euro, die durch das Land oder Dritte im Auftrag des Landes verwaltet werden. Dies gilt auch für landesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts, deren alleiniger Träger das Land ist und vom Land errichtete Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist.  

"Wir bringen Ökonomie und Ökologie in Einklang und werden bundesweiter Vorreiter bei der nachhaltigen Finanzanlage", so Finanzministerin Monika Heinold: "Verantwortungsbewusstes staatliches Handeln schließt auch und gerade den Finanzsektor ein. Als Land wollen wir Vorbild sein. Mit dem Versorgungsfonds, den wir bereits seit 2018 nachhaltig anlegen, konnten wir gute Erfahrungen sammeln. Es ist ein wichtiger und richtiger Schritt, dass nun alle wesentlichen Finanzanlagen des Landes Nachhaltigkeitskriterien folgen sollen."

Nachhaltigkeit im Sinne des Gesetzes bedeutet die Berücksichtigung sogenannter ESG-Kriterien. ESG ist die englische Abkürzung für "Environment Social Governance", also Umwelt, Soziales und Unternehmensführung.

Ausgeschlossen ist der Erwerb von Finanzanlagen von Staaten, die

  1. in ihrem Rechtssystem die Todesstrafe systematisch anwenden,
  2. das jeweils aktuelle Klimaschutzprotokoll nicht ratifiziert haben,
  3. die UN-Biodiversitätskonvention nicht ratifiziert haben,
  4. die von Deutschland ratifizierten UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert haben,
  5. die acht Übereinkommen der International Labour Organization (ILO-Kernarbeitsnormen) nicht ratifiziert haben,
  6. die folgenden Übereinkommen über verbotene oder geächtete Waffensysteme nicht ratifiziert haben,
  7. Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (Biowaffenkonvention),
  8. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenkonvention),
  9. Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Konvention),
  10. Übereinkommen über Streumunition (Oslo-Konvention),
  11. Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Atomwaffensperrvertrag),
  12. bei der Bewertung der politischen und zivilen Freiheit als unzureichend klassifiziert werden,
  13. als besonders korrupt eingestuft werden,
  14. als nicht ausreichend kooperativ im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Gefahr von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingestuft werden oder
  15. Angriffskriege führen.

Der Erwerb von Finanzanlagen von Unternehmen ist ausgeschlossen, die

  1. im Geschäftsfeld fossile Brennstoffe aktiv sind (betrifft ausschließlich Förderung, Aufbereitung, Dienstleister),
  2. im Geschäftsfeld Atomenergie aktiv sind (betrifft ausschließlich Produzenten),
  3. selbst oder deren Zulieferer offensichtlich und systematisch Menschenrechte verletzen oder gegen die Grundsätze verantwortungsvoller Unternehmensführung verstoßen,
  4. Waffensysteme oder Schlüsselkomponenten für Waffensysteme herstellen, die nach folgenden Übereinkommen verboten oder geächtet sind
    1. Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (Biowaffenkonvention)
    2. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenkonvention)
    3. Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Konvention)
    4. Übereinkommen über Streumunition (Oslo-Konvention),
    5. Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Atomwaffensperrvertrag).

Ergänzend zu den harten Ausschlusskriterien wird ein sogenannter Best-In-Class-Ansatz verfolgt. Das bedeutet, dass bei der Auswahl der Finanzanlagen Unternehmen oder Staaten bevorzugt werden sollen, die unter Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekten führend sind.

Die Anlagegrundsätze gelten für neue Finanzanlagen. Bereits bestehende Anlagen, die gegen die Ausschlusskriterien verstoßen, sollen zu einem geeigneten Zeitpunkt wertschonend verkauft werden.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Svea Balzer und Dr. Magdalena Drywa
Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel
Telefon 0431 988-3906 | Telefax 0431 988-616 3906 |
E-Mail: pressestelle@fimi.landsh.de |

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