Der Sommer war in großen Teilen Nordeuropas, auch in Schleswig-Holstein, außergewöhnlich trocken. Für viele Landwirte bedeutete das hohe Ernteeinbußen.
Letzte Aktualisierung: 15.10.2018
Bund und Länder hatten sich im September auf ein gemeinsames Hilfsprogramm für landwirtschaftliche Betriebe geeinigt, die durch die langanhaltende Dürre in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Auch Schleswig-Holstein beteiligt sich daran. Ab sofort können schleswig-holsteinische Landwirte online beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) einen Antrag auf Dürrehilfe stellen.
Ich freue mich, dass wir in Schleswig-Holstein das Antragsverfahren schon jetzt starten können, da hier Betriebe im Fokus stehen, die durch die Dürre hohe Einbußen erlitten haben und dadurch in schwieriges Fahrwasser geraten sind.
Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Jan Philipp Albrecht
Landwirte, die noch in diesem Jahr Abschläge auf die Dürrehilfe ausgezahlt bekommen möchten, müssen ihre Anträge spätestens bis zum 2. November 2018 eingereicht haben – alle anderen haben bis zum 30. November 2018 Zeit. "Gerade für Betriebe, die beispielsweise noch Futter für den Winter zukaufen müssen, ist die Möglichkeit der Auszahlung eines Abschlages besonders wichtig", sagte Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht. Grundsätzlich werden maximal 50 Prozent des gesamten Dürreschadens ersetzt. Von diesen 50 Prozent können wiederum bis zu 70 Prozent als Abschlag noch in diesem Jahr gezahlt werden. "Durch Abschlagzahlungen, die noch in diesem Jahr ausgezahlt werden, leisten wir existenzbedrohten Betrieben erste Nothilfe", erklärte Albrecht. Klar sei aber auch, dass dafür durch das EU-Beihilferecht und die Anforderungen des Bundesrechnungshofes enge Grenzen gesetzt seien, betonte der Minister.
Die Bearbeitung und die Prüfung der Anträge erfolgt in den zuständigen regionalen Außenstellen des LLUR. Von dort erhalten die Antragsteller auch einen Zwischenbescheid über die gewährten Vorschüsse bzw. den abschließenden Bescheid über die endgültige Höhe der Dürrehilfe.
Das Antragsformular ist unter dem Stichwort "Dürrehilfe" abrufbar. Zum Antrag
Wer ist hilfeberchtigt?
Grundsätzlich gibt es für die Dürrehilfe eine Untergrenze von 2.500 Euro und eine Obergrenze von 500.000 Euro. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, um Dürrehilfe in Anspruch nehmen zu können:
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Kriterium 1: naturaler Schaden größer 30 Prozent
Der Naturalertrag auf Acker und Grünland muss in diesem Jahr (Ernte 2018) im Betriebsdurchschnitt um mehr als 30 Prozent geringer sein als im Schnitt der letzten drei Jahre. Es genügt also nicht, dass es aufgrund der Dürre bei einer Frucht (z.B. Wintergerste) zu einer katastrophalen Ernte gekommen ist, wenn z.B. die Maissilage nur relativ weniger schlecht als sonst ausfallen sollte.
Der Nachweis ist für viele Ackerfrüchte wie z.B. Getreide und Kartoffeln anhand der Ackerschlagkartei möglich, für den Futterbau (Mais- und Grassilage) sowie die Weidenutzung funktioniert dies auf vielen Betrieben jedoch nicht. Diese Betriebe müssen auf Schätzwerte zurückgreifen, die vom MELUND in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer erarbeitet worden sind.
Kriterium 2: Die Prosperitätsgrenze 120.000 Euro / 90.000 Euro
Die Prosperität (das heißt: der Wohlstand) bezieht sich auf die Summe der positiven Einkünfte gemäß Steuerbescheid. Es zählt der letzte vorliegende Steuerbescheid. Eheleute, die über dieser Grenze von 120.000 Euro liegen, sind nicht hilfeberechtigt. Für Einzelpersonen beträgt die Grenze 90.000 Euro.
Kriterium 3: kein hohes außerlandwirtschaftliches Gewerbeeinkommen
Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen dürfen nicht mehr als 35 Prozent der gesamten Einkünfte ausmachen. Anderenfalls ist das Unternehmen nicht hilfeberechtigt.
Kriterium 4: kein hohes Privatvermögen
Zum „anrechenbaren Privatvermögen“ zählen Bankkonten und Wertpapierdepots. Wertgegenstände, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen zählen nicht zum „anrechenbaren Privatvermögen“. Im Antrag ist eine entsprechende Bankauskunft erforderlich.
Kriterium 5: durch die Dürre wirtschaftlich gefährdete Betriebe
Dieses Kriterium bezieht sich auf eine Kennziffer in der Buchführung, den sogenannten "Cash flow III" (im Wesentlichen der Gewinn in der Referenzperiode minus Entnahmen minus Tilgung plus Abschreibung). Die Kennziffer wird ins Verhältnis gesetzt zum Dürreschaden. Eine Existenzgefährdung und damit eine Förderfähigkeit liegt vor, wenn der Dürreschaden größer ist als der durchschnittliche Cash flow III.
Kriterium 6: kein auch ohne Dürre existenzgefährdeter Betrieb
Eine Dürrehilfe ist nur möglich, wenn der Betrieb ohne Dürre nicht existenzgefährdet wäre. Dieses Kriterium wird im Einzelfall unter Einbeziehung der Hausbank geprüft.
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