Energiewende- und Klimaschutzgesetz
Am 17. Dezember 2021 ist die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) in Kraft getreten. In dem hier zu findenden Gesetz werden Ziele und konkrete Maßnahmen als Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes formuliert.
Die Neufassung der Ziele im EWKG 2021 baut auf den neuen Klimaschutzzielen auf, die für die Bundesrepublik nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz vereinbart wurden: Demnach sollen auf Bundesebene die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 so weit gemindert werden, dass national Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird.
Nie zuvor wurde in Schleswig-Holstein mehr Strom aus Erneuerbaren Energien in die Stromnetze eingespeist als 2020.
© M.Staudt
Nach dem Jahr 2050 sollen bundesweit zudem negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Die mit den Sektorzielen für 2030 im Bundes-Klimaschutzgesetz verbundenen prozentualen Minderungsraten in den Sektoren gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 sollen auch in Schleswig-Holstein erreicht und möglichst übertroffen werden.
Für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein besteht nunmehr das Ziel einer schrittweisen Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Zugleich wird die Landesregierung verpflichtet, diese Emissionen in das jährliche Monitoring einzubeziehen, ein Programm für den Schutz der Moore aufzulegen und mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum biologischen Klimaschutz zu berichten. Hintergrund ist die hohe Bedeutung von biologischen Senken wie Mooren und Wäldern.
Fragen und Antworten zum neuen Energiewende- und Klimaschutzgesetz
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Warum gibt es ein neues Energiewende- und Klimaschutzgesetz?
Schleswig-Holstein hat seit 2017 ein Energiewende- und Klimaschutzgesetz (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein), mit dem Klimaschutzziele festgelegt und eine rechtliche Grundlage für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaschutzanpassungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein geschaffen wurden.
Auf Basis eines Auftrags des Landtags hat die Landesregierung im November 2020 eine umfassende Evaluierung des bestehenden Energiewende- und Klimaschutzgesetzes vorgelegt (LT-Drs. 19/2546 vom 5.11.2020), daraus Vorschläge für Gesetzesänderungen abgeleitet und das Gesetzgebungsverfahren gestartet.
Zudem hat das Bundeskabinett am 12. Mai 2021 als Reaktion auf das wegweisende Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichts eine Anhebung der deutschen Klimaschutzziele beschlossen, im August 2021 ist das novellierte Bundes-Klimaschutzgesetz in Kraft getreten.
Zweck des novellierten Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) Schleswig-Holstein ist vor diesem Hintergrund, zum einen die Klimaschutzziele des Landes passend zu den Zielverschärfungen auf Bundesebene fortzuschreiben sowie Regelungen zu treffen, um einen angemessenen Beitrag des Landes zur Erreichung der neuen nationalen Klimaschutzziele zu leisten.
Was verändert sich im neuen Gesetz?
- Mit dem novellierten EWKG werden folgende wesentliche Änderungen geregelt:Die Klimaschutzziele werden ambitionierter formuliert. So strebt die Landesregierung mindestens die gleichen Minderungsraten in den Sektoren an, wie mit den Klimaschutzzielen 2030 der Bundesregierung gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz verbunden sind. Hiernach sollen die Treibhausgasemissionen auf Bundesebene im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 so weit gemindert werden, dass national Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen bundesweit zudem negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Schleswig-Holstein unterstützt diese Klimaschutzziele des Bundes und will zu ihrer Erreichung aktiv und ambitioniert beitragen.
- Für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in Schleswig-Holstein wird das Ziel einer schrittweisen Reduzierung der Treibhausgasemissionen formuliert. Zugleich wird die Landesregierung verpflichtet, diese Emissionen in das jährliche Monitoring einzubeziehen, ein Programm für den Schutz der Moore aufzulegen und mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum biologischen Klimaschutz zu berichten. Hintergrund ist die hohe Bedeutung von biologischen Senken wie Mooren und Wäldern.
- Mittel- und Oberzentren sowie Unterzentren und Stadtrandkerne 1. Ordnung sind verpflichtet, einen kommunalen Wärme- und Kälteplan aufzustellen.
- Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteversorgung für beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude
- beim Austausch oder nachträglichen Einbau einer Heizanlage ab dem 1. Juli 2022 ist mindestens 15% des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energie zu decken.
- als EE gilt unter anderem solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Biomasse; Die Pflicht kann ebenso durch Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden, sowie durch Bezugsverträge und grünen Wasserstoff. Eine anteilige Erfüllung kann durch einen gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplan erfüllt werden.
- beim Neubau von offenen Parkplätzen ist eine Photovoltaikanlage zu installieren (oder ersatzweise eine solarthermische Anlage).
- beim Neubau sowie bei Renovierung von mehr als 10% der Dachfläche von Nichtwohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2023 eingeht. Auch hier kann ersatzweise eine Solarthermieanlage errichtet werden.
- Mobilität soll klimafreundlicher werden durch attraktive Angebote umweltfreundlicher Verkehrsmittel und Einsatz von Technologien die einen positiven Einfluss auf das Klima und die Umwelt haben
- Mobilitätsangebote sollen in alle Regionen des Landes weiter ausgebaut werden.
- nicht motorisierte Verkehrsträger sind zu fördern (wie bei Radstrategie „Ab aufs Fahrrad im echten Norden“.
- Förderung von Ladeinfrastrukturen und Betankungsmöglichkeiten mit umweltverträglichen Kraftstoffen.
- Schienenpersonennahverkehr soll bis 2030 treibhausgasneutral werden durch eine Elektrifizierungsoffensive für das Schienennetz in Schleswig-Holstein.
- Bis zum Jahr 2040 soll die Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften CO2-frei sein.
- die Gesamtfläche von Büroräumen in Landesliegenschaften soll bis 2035 um 20% reduziert werden.
- bis Ende 2030 sollen alle Fahrzeuge im Bestand der Landesverwaltung emissionsfrei sein (50% bis Ende 2025).
Was bedeuten die Veränderungen für Bürgerinnen und Bürger?
Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, bei einem Heizungsaustausch oder bei einem nachträglichen Einbau ab dem 1. Juli 2022 mindestens 15% des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energie zu decken (§ 9 EWKG).
In den zur Kommunalen Wärmeplanung verpflichteten Gemeinden (§ 7 EWKG) werden die Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung informiert und eingebunden.
Ab dem 1.1.2023 ist bei dem Neubau von großen Parkplätzen (mehr als 100 Stellplätze) und bei Neubau oder Renovierung der Dachfläche von Nichtwohngebäuden eine Photovoltaikanlage zu installieren (§§ 10, 11 EWKG).
Wie ist der prozentuale Anteil Erneuerbare Energie bei neuen Heizungsanlagen geregelt?
Eigentümer sind verpflichtet bei einem Heizungsaustausch ab dem 1. Juli 2022 mindestens 15% des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energie zu decken. Als Erneuerbare Energie gilt insbesondere solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Biomasse. Die Pflicht kann aber ebenso durch einen Anschluss an ein Wärmenetz, wenn dieses mindestens 15% EE-Anteil, einen Dekarbonisierungsfahrplan oder einen Primärenergiefaktor von maximal 0,7 aufweist, erfüllt werden. Darüber hinaus kann die Pflicht auch durch entsprechende Bezugsverträge oder den Einsatz von grünem Wasserstoff sichergestellt werden. Die genauen Vorgaben werden in einer Verordnung geregelt, die derzeit noch erarbeitet wird. Nach ihrer Veröffentlichung wird an dieser Stelle ein Link zur Verordnung eingefügt.
Wo können sich Bürgerinnen und Bürger über die aktuelle Rechtslage informieren?
Nach Beschlussfassung des Gesetzentwurfs durch den Landtag wurde die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.12.2021hier veröffentlicht.
Informationen zum Gesetzgebungsverfahren – einschließlich der Stellungnahmen von Sachverständigen im Rahmen der Anhörung durch den Landtag – sind auf den Landtagsseiten hier zu finden.
Schleswig-Holstein 2021 Spitzenreiter bei Windkraftgenehmigungen
Die aktuellen Zahlen zum Windkraftausbau für Schleswig-Holstein bestätigen den positiven Trend seit der Fertigstellung der Regionalpläne für Windenergie. In den ersten drei Quartalen 2021 hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) insgesamt 150 neue Windkraftanlagen mit einer Leistung von 733 Megawatt genehmigt und es wurden 48 Anlagen mit über 192 Megawatt Leistung in Betrieb genommen. Auch bei den drei Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) liegt Schleswig-Holstein im Jahr 2021 mit insgesamt 100 Zuschlägen für 1.069 Megawatt vor allen anderen Bundesländern.
Klimaschutzberichte legen Ziele fest
Für Erneuerbare Energien hat die Landesregierung im Energiewende- und Klimaschutzbericht 2021 ihre Ausbauziele fortgeschrieben. Ziel der Landesregierung ist der Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbare-Energien-Anlagen an Land von mindestens 34 - 38 TWh. Dies erfolgt unter der Annahme, dass EU- und bundesweit und damit verbunden auch in Schleswig-Holstein die THG-Minderungs- und EE-Ausbauziele erhöht werden und mehr Strom für die Sektorkopplung eingesetzt wird. Mit anlandendem Wind Offshore-Strom können 2030 mindestens 49 TWh und bis zu 53 TWh Strom aus Erneuerbaren Energien in die Stromnetze Schleswig-Holsteins eingespeist werden.
Die Berichte finden sie hier:
Energiewende- und Klimaschutzberichte
CO2-Fußbadruck berechnen und hilfreiche Informationen
Zum Inkrafttreten des EWKG hat die Landesriegerung weitere nützliche Informationen für sie unter klimaschutz.schleswig-holstein.de zusammengefasst. Bürgerinnen und Bürger können dort im detaillierten CO2-Rechner ihren eigenen CO2-Fußbadruck berechnen. Unterteilt in die Themen Wohnen, Mobilität, Ernährung, Freizeit und Konsum finden Sie nützliche Informationen über die Klimaschutzpolitik der Landesregierung und Möglichkeiten, wie sie ihren eigenen CO2-Fußbadruck reduzieren können.
Internetportal klimaschutz.schleswig-holstein.de
CO2-Bepreisung eingeführt
Die Erreichung der Klimaschutzziele auf Landes- und Bundesebene erfordert entsprechende Rahmensetzungen. Ein wesentlicher Punkt ist eine Reform der Abgaben und Umlagen im Energiesektor mit den beiden zentralen Bausteinen der Einführung einer systematischen CO2-Bepreisung und einer Senkung der EEG-Umlage. Für eine solche Reform hat die Landesregierung eine Bundesratsinitiative gestartet. Hier finden Sie weitere Informationen.
Anpassungsstrategie an den Klimawandel
Weiterhin hat sie den Fahrplan zur Erstellung einer Anpassungsstrategie an den Klimawandel aktualisiert und 2017 eine entsprechend erweiterte Fassung vorgelegt. Die Strategie zur Anpassung an den Klimawandel in Schleswig-Holstein ist eingebettet in die Deutsche Anpassungsstrategie (DAS). Dabei ist es das vorrangige Ziel, die Auswirkungen des Klimawandels verlässlich abzubilden, um in den betroffenen Bereichen Maßnahmen zur Anpassung zu entwickeln und umzusetzen.