Diese Unterbringung erfolgt in Schleswig-Holstein an den beiden Standorten in Neustadt und Schleswig.
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Nach dem Strafgesetzbuch werden im Maßregelvollzug psychisch kranke oder suchtkranke Rechtsbrecher untergebracht, die im Sinne der Paragrafen 20 oder 21 des Strafgesetzbuches als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und bei denen zugleich unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist.
Diese Feststellungen trifft das Gericht in der Hauptverhandlung. Die Betroffenen werden anschließend aufgrund räumlicher Festlegungen des Vollzugsplans in eine Einrichtung des Maßregelvollzuges eingewiesen. Dort sorgt neben hohen baulichen Sicherheitsstandards eine qualifizierte Therapie für Besserung der forensischen Patienten und für die Sicherheit der Bevölkerung.
Die Rehabilitation von forensischen Patienten ist nur mit der Gesellschaft und nicht gegen sie möglich. Häufig ruft der Maßregelvollzug aber Ängste und Ablehnung hervor.
Um solchen Vorbehalten zu begegnen, informiert die Landesregierung über Ziele und Arbeit des Maßregelvollzuges, um diesen für Bürgerinnen und Bürger transparenter machen.