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Thema : Beihilferecht

Beihilferecht

Der Dienstherr hat eine besondere Fürsorgepflicht für seine Beamt:innen. Er verpflichtet sich, im Krankheits-, Pflege - und Geburtsfall einen Teil der anfallenden Kosten im Rahmen der Beihilfe zu erstatten.

Letzte Aktualisierung: 29.09.2023

Beamt:innen sind verpflichtet, das Risiko von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Familien selbst abzusichern und Vorsorge zu leisten. Die Beihilfe ergänzt diese zumutbare Eigenvorsorge. In Schleswig-Holstein können Beamt:innen sowie Berufsrichter:innen, deren Kinder sowie deren Ehe- oder Lebenspartner:innen Beihilfe erhalten.

Unterstützung für Aufwendungen

Das Land Schleswig-Holstein gewährt die Beihilfe auf Antrag und nach Vorlage der Rechnungen für Aufwendungen für:

  • Krankheit,
  • Geburt,
  • Vorsorge,
  • Pflege.

Beihilfe und private Vorsorge ergänzen sich

In der Regel ist die beihilfeberechtigte Person privat krankenversichert, so dass die Kosten zu festen Prozentsätzen anteilig durch die Krankenversicherung und die Beihilfe getragen werden. Auch gesetzlich versicherte Personen haben einen begrenzten Anspruch auf Beihilfeleistungen. Grundsätzlich werden 50 bis 90 Prozent der berücksichtigungsfähigen und damit beihilfefähigen Aufwendungen erstattet.

Beihilfeberechtigte ab der Besoldungsgruppe A 10 müssen einen jährlichen pauschalierten Selbstbehalt leisten, der sich an der Besoldungsgruppe, dem Beschäftigungsumfang und den im Familienzuschlag berücksichtigten Kindern orientiert. Dieser Selbstbehalt darf ein Prozent des jährlichen Grundgehalts bzw. Ruhegehalts nicht übersteigen. Bei der Beihilfefestsetzung für Aufwendungen des betreffenden Kalenderjahres wird dieser Betrag abgezogen.

Heilmittel-Höchsbeträge

Die Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel der Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO) wurden von Seiten des Finanzministeriums auf dem Wege der Vorgriffsregelung mit Wirkung vom 01.08.2023 neu geregelt. Informationen dazu finden Sie hier.

Beihilfeverordnung

Sie finden hier den vollständigen Text der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein.

Zuständig für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen ist das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein.

Hotline Beihilfe

Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein

Gartenstraße 6, 24103 Kiel
  • Beihilfe Hotline
  • Erreichbar: Mo bis Mi 09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:00 Uhr.
  • Telefon : +49 431 988-9555

Hinweis Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte:

Seit 01.01.2024 ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich einen Zuschuss zur freiwilligen, gesetzlichen Krankversicherung (GKV) zu erhalten.

Nähere Informationen erhalten Sie über das DLZP.

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