Auf Basis von § 147 Abs. 6 AO darf die Finanzbehörde die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen mittels Datenzugriff prüfen. Diese Prüfungsmethode steht neben den Möglichkeiten der herkömmlichen Prüfung.
Das Recht auf Datenzugriff hat die Finanzbehörde allerdings nur im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen. Durch die Regelungen zum Datenzugriff wird der sachliche Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO) nicht erweitert; er wird durch die Prüfungsanordnung (§ 196 AO, § 5 BpO) bestimmt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) unter www.bundesfinanzministerium.de Suchbegriff "Datenzugriff".