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Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Gut vorbereitet in den Urlaub mit Wohnwagen und Wohnmobil

Letzte Aktualisierung: 11.05.2015

„Die Urlaubszeit ist da und die Campingfreunde beladen ihre Caravans und Wohnmobile, um in den wohlverdienten Urlaub zu fahren. Dabei sollte man einige Dinge beachten. Vor der Abfahrt ist es wichtig, dass man sich die Zeit nimmt, sich wieder an das Fahren mit dem Wohnwagengespann zu gewöhnen, z.B. das Üben des Rückwärtsfahrens. Nicht vergessen: Der Check des Allgemeinzustandes, insbesondere die Radaufhängung, Rückspiegel und den Reifendruck.“ rät Matthias Hagen vom Polizei-Autobahnrevier Mölln.

Weiter: Gegenstände in einem Wohnmobil sollten gesichert transportiert werden, so dass es bei einer plötzlichen Notbremsung nicht zu einer katapultartigen Bewegung von Gegenständen im Fahrzeug kommt.

Die Ladung im Wohnwagen muss gleichmäßig und vorschriftsmäßig verteilt und verstaut werden, so dass der Anhänger nicht kippt oder zu viel Belastung auf die Anhängerkupplung bringt. Eines der Risiken, welche auf der Straße auftreten können, ist das „Ins-Schlingern-geraten“, der Wohnwagen beginnt zu wanken und fährt im Zickzack.

Ursächlich hierfür können sein:

  • die überhöhte Geschwindigkeit,
  • Seitenwind,
  • die Luftverwirbelung beim Überholen eines Lkw,
  • eine plötzliche Lenkradbewegung durch Ausweichen verursacht,
  • ein schlechtes aufeinander Abstimmen des Gleichgewichtes zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.

Beim Auftreten des o.g. Phänomens sollte man leicht die Geschwindigkeit verringern, indem man das Gaspedal loslässt, um die Motorbremse zu aktivieren, dieses bis zum Verschwinden des Schlingerns.

Ein Wohnwagen ist ein Anhänger, was eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h zur Folge hat. Bei bestimmten Voraussetzungen darf der Campingfreund sein Vehikel bis maximal 100 km/h durch die Lande rollen lassen.

Zu diesen zählen zum Beispiel:

  • dass die Gesamtmasse des Wohnwagens die Masse des Zugfahrzeuges im leeren Zustand nicht übersteigen darf,
  • weiterhin muss der Wohnwagen mit einer Stabilisierungseinrichtung nach DIN-Norm ausgestattet sein,
  • der Anhänger muss so beladen werden, dass die maximal zulässige Stützlast der Kombination annähernd erreicht wird. Dabei muss beachtet werden, dass weder die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs noch die des Anhängers überschritten wird.
    Grund: Durch eine hohe Stützlast verbessern Sie das Fahrverhalten Ihrer Kombination deutlich!

Für Wohnmobile (bis 3,5 t zGG) sind Verkehrsvorschriften wie bei Pkw zu beachten.

Bei Wohnmobilen über 3,5 t bis 7,5 t zGG beträgt die Höchstgeschwindigkeit auf BAB 100 Km/h, auf sonstigen Straßen außerhalb von geschlossenen Ortschaften 80 Km/h. Überholverbote für Lkw betreffen auch diese Wohnmobile.

Wer im Besitz der alten Führerscheinklasse 3 ist, kann ein Wohnmobil bis zu einem zGG von 7,49 t fahren.

Wer im Besitz der neuen Führerscheinklasse B ist, nur bis 3,5 t zGG. Der Anhängerbetrieb hinter Wohnmobilen/Wohnwagen hinter Zugfahrzeugen muss führerscheinrechtlich besonders betrachtet werden.

Variante 1:

  • ein Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3500 kg darf zusätzlich einen Anhänger mit einem zGG von max. 750 kg mitführen,
  • das zulässige Gesamtgewicht dieser Fahrzeugkombination darf insgesamt 4250 kg betragen,

Variante 2:

  • Anhänger über 750 kg zGG dürfen nur mitgeführt werden, wenn das zGG der Fahrzeugkombination, also Zugfahrzeug einschließlich Anhänger, nicht mehr als 3500 kg beträgt. Hierbei ist zu beachten, dass das zGG des Anhängers die Leermasse (Leergewicht) des ziehenden Fahrzeuges nicht übersteigen darf,
  • übersteigt das zGG des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeuges, ist die Fahrerlaubnisklasse BE erforderlich, auch wenn das zGG der Zugeinheit weniger als 3500 kg beträgt
  • übersteigt das zGG der Fahrzeugkombination 3500 kg (zGG Zugfahrzeug + zGG Anhänger) ist ebenfalls Klasse BE erforderlich.

Die Anzahl der Achsen ist nach dem neuen Fahrerlaubnisrecht bei der Zuordnung zu den einzelnen Fahrerlaubnisklassen nicht mehr relevant, Lenk- und Ruhezeitvorschriften Vorschriften gelten nicht für Wohnmobile, diese sind nach der Verordnung (EWG) 561/2006 ausgenommen. Dennoch sollten Campingfreunde bei ihren Fahrten ausreichende Pausen einlegen und Ruhezeiten einplanen. An Wohnmobilen über 3,5 t zGG müssen ab einem Fzg.-Alter von 6 Jahren TÜV und AU jährlich durchgeführt werden. Nachts sind innerhalb geschlossener Ortschaften haltende Wohnmobile mit einem zGG vom mehr als 3,5 t zGG mit Licht zu beleuchten oder mit Warntafeln zu kennzeichnen.

Und noch ein Hinweis: Die GEZ darf nicht vergessen werden. Das Wohnmobil / der Wohnwagen gilt für die GEZ als Zweitwohnung, d.h. es müssen für Radio- und TV-Gebühren bezahlt werden.

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