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Landespolizei
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

8. Was sind Anhalte- und Sichtkontrollen?

Letzte Aktualisierung: 24.11.2016

Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wohnungseinbruchkriminalität ist immer wieder von Kontrollen in so genannten „Gefahrengebieten“ die Rede. Die Landespolizei verwendet diesen Begriff allerdings gar nicht, da er missverständlich und fehldeutend ist und auch der Rechtslage in Schleswig-Holstein gar nicht entspricht.

Gemeint sind hier meistens die Anhalte- und Sichtkontrollen, die im § 180 Absatz 3 LVwG normiert sind. Diese sind präventiv-polizeiliche Befugnisse, die also grundsätzlich angewendet werden können, bevor es zu einer konkreten Tat gekommen ist oder diese einer Person zuzuordnen ist. Diese Kontrollen sind aber nicht anlasslos, sondern abhängig von Lageerkenntnissen der Polizei. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass Anhalte- und Sichtkontrollen „zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung“ möglich sind. Das sind unter anderem auch Wohnungseinbrüche. Die Polizei darf in den Geltungsbereichen der Kontrollen Personen kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge einschließlich deren Kofferräume oder Ladeflächen in Augenschein nehmen. Dies ist vom Eingriffsumfang deutlich weniger als bei einer Verkehrskontrolle, die von der Polizei überall und zu jeder Zeit im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt werden darf.

Näheres zu Anhalte- und Sichtkontrollen erfahren Sie hier!

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