Gesundheitliche Einschränkungen, die zu einer Polizeidienstuntauglichkeit führen können
Letzte Aktualisierung: 26.07.2019
Augen:
Für kurzsichtige Brillenträger gilt:
Gesundes Sehorgan mit einer Sehleistung ohne Korrektur (Sehhilfe):
Vor dem vollendeten 20. Lebensjahr mindestens 50 % je Auge
Wenn das 20. Lebensjahr vollendet ist mindestens 30 % je Auge
Für weitsichtige Brillenträger gilt:
Korrigierende Augenoperationen werden vor der Vollendung des 20. Lebensjahres nicht empfohlen
Korrigierende Augenoperationen werden frühestens sechs Monate nach abgeschlossener Behandlung beurteilt und müssen bis zum 30. November eines jeden Jahres erfolgt sein.
Der voroperative Ausgangswert darf nicht mehr als -5,0 bzw. +3,0 dpt betragen.
Fehlendes Stereosehen
Schielen
Farbsinnstörung
Gebiss/Kiefer:
Das Gebiss muss komplett saniert sein
Aktive Phase der kieferorthopädischen Behandlung muss am Tage der Einstellung abgeschlossen sein
Erkrankungen der Wirbelsäule:
Bandscheibenvorfall
Skoliose von > 12 ° nach Cobb-Winkel
Psychosomatische Erkrankungen:
Hinweise auf ein Suchtverhalten
Depression, Angst- und/oder Zwangsstörungen
Essstörungen
Allergische Erkrankungen:
Atopische Ekzeme (z. B.Neurodermitis)
Asthma bronchiale
Allergien mit einer laufenden oder noch erforderlichen Hyposensibilisierung
Hörminderung:
Tinnitus
Körpergewicht:
Kein Übergewicht im Verhältnis zum Körperbau (Faustregel: Körpergröße minus 100 = Körpergewicht)
Body-Maß-Index (BMI) nicht kleiner als 18 kg/m2 und nicht größer als 30 kg/m2
Errechnet wird der BMI wie folgt: Das Körpergewicht in kg wird geteilt durch die Körpergröße in Metern zum Quadrat
Beispiel: Jemand ist 1,85 m groß und wiegt 110 kg. 110 geteilt durch (1,85)2 = 32,14 kg/m2 – die Person hat also Übergewicht und könnte sich nicht mit Aussicht auf Erfolg bei der Landespolizei Schleswig-Holstein bewerben.
Diese Auflistung ist nicht abschließend!
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