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Landespolizei
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

FAQ- Häufig gestellte Fragen



Letzte Aktualisierung: 27.06.2023

Allgemeines

  1. Für welchen Beruf werden Einstellungen vorgenommen?
    Diese Internetseite bezieht sich nur auf Anwärterstellen für den Polizeivollzugsdienst. Weitere Stellenausschreibungen der Landespolizei finden Sie auf der Internetseite www.polizei.schleswig-holstein.de , dort unter der Rubrik „Beruf(ung)“.
  2. Kann ich mich konkret für die Schutz-, Wasserschutz- oder Kriminalpolizei bewerben?
    Im Online-Bewerbungsportal haben Sie die Möglichkeit, ihr Interesse für die jeweilige Sparte zu bekunden. Die Besetzung der zur Verfügung stehenden Plätze erfolgt nach Bestenauslese. 
  3. Wie viele Anwärter werden 2024 eingestellt?
    Hierzu können noch keine konkreten Aussagen getroffen werden.

Bewerbung

  • Bewerbungsbeginn/-ende
    1. Wann beginnt die Bewerbungsfrist?

    Die Bewerbungsfrist beginnt immer im Sommer eines jeden Jahres. Wenn z.B. eine Einstellung im Sommer 2024 erfolgen soll, muss man sich ab Sommer 2023 bewerben. Fristen werden rechtzeitig auf der Internetseite veröffentlicht. Bewerbungen, die außerhalb der Bewerbungsfristen eingehen, finden keine Berücksichtigung.
    2. Wann endet die Bewerbungsfrist?
    Der Zeitpunkt ist abhängig von der Anzahl der Bewerbungseingänge. Das Ende der Frist wird 14 Tage vor Ablauf auf dieser Internetseite bekanntgegeben. Bewerbungen, die außerhalb der Bewerbungsfristen eingehen, werden nicht berücksichtigt.

  • Online-Bewerbung
    Ist eine Online-Bewerbung möglich?

    Bei uns können Sie sich online um eine Einstellung zum 01.08.2024 für die Laufbahngruppe 1.2 - Schutzpolizei, Wasserschutzpolizei (mittlerer Dienst) oder für die Laufbahngruppe 2.1 - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Wasserschutzpolizei (gehobener Dienst) bewerben.

    Wenn Sie vergessen haben, die Dokumente mit hochzuladen, senden Sie diese bitte per e-Mail an Einstellungsverfahren@polizei.landsh.de

  • Postalische Bewerbung
    Von dieser Möglichkeit sollten Sie nur Gebrauch machen, wenn Ihnen eine Online-Bewerbung nicht möglich ist. In diesem Fall kontaktieren Sie bitte die Werbe- und Einstellungsstelle unter karriere@polizei.landsh.de

  • Stand der Bewerbung

    Ich habe mich bereits beworben und nun möchte ich den Stand meiner Bewerbung erfragen. An wen wende ich mich?

    Aufgrund der Vielzahl von Bewerbungen kann es bei der Sachbearbeitung zu Verzögerungen kommen. Bitte seien Sie deshalb etwas geduldig und sehen davon ab, regelmäßig bei der Werbe- und Einstellungsstelle anzurufen. Die Werbe- und Einstellungsstelle wird Sie über den Stand Ihrer Bewerbung informieren.

  • Wiederbewerbung

    1. Ist es möglich, sich nach nicht bestandener Prüfung erneut zu bewerben?

    Pro Einstellungsverfahren können Sie sich nur einmal bewerben. Eine Wiederbewerbung ist für die folgenden Jahre möglich. Es gibt keine Sperrfristen.
    2. Sind bei einer Wiederbewerbung alle Testteile erneut zu absolvieren?
    Ja, es müssen auch bestandene Testteile wiederholt werden.
    3. Kann ich bei einer Wiederbewerbung die Bewerbungsunterlagen aus dem Vorjahr verwenden?
    Nein, die Bewerbungsunterlagen sind erneut vollständig auszufüllen.
    4. Bringt eine Wiederbewerbung persönliche Nachteile für mich mit?
    Nein.

Einstellungsvoraussetzungen

  • Mindestalter/Höchstalter
    1. Gibt es ein Mindestalter für die Einstellung?
    In den Polizeivollzugsdienst kann nur eingestellt werden, wer am Tage der Einstellung 16 Jahre alt ist.
    2. Gibt es ein Höchstalter für die Einstellung?
    Die Polizeilaufbahnverordung sieht keine Höchstaltersgrenzen vor.

    Dennoch gilt für die Einstellung (Höchstaltersgrenze) in den Polizeivollzugsdienst die gesetzliche Regelung gemäß § 48 Landeshaushaltsordnung.

    § 48 Landeshaushaltsordnung

    Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten

    (1) Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten sowie ­ Richterinnen und Richtern in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 50. Lebensjahr, bei Hochschullehrerinnen und Hochschul- lehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat.

    (3) Die Einwilligung des Finanzministeriums nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet, oder die Ablehnung zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte.

    § 18 Landesbeamtengesetz definiert als „Einstellung“ die Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses. § 8 in Verbindung mit § 4 Beamtenstatusgesetz bestätigt, dass die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe (nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf) eine Einstellung ist. Das bedeutet, dass die Entscheidung über die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes anhand der Regelungen des § 48 Landeshaushaltsordnung zu treffen ist.

    Daraus ergibt sich, dass nur Personen eingestellt werden können, die bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch keine 50 Jahre alt sind. Demnach dürfen Anwärter der LG 1.2 (mittlerer Dienst) am Tage der Einstellung in den Vorbereitungsdienst noch nicht 47 Jahre und 6 Monate alt sein und Anwärter der Laufbahngruppe 2.1 noch nicht 47 Jahre alt sein.
  • So ist gewährleistet, dass bei einem regulären Ausbildungs- und Studienverlauf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen kann, da diese Personen dann noch nicht 50 Jahre alt wären.

  • Körpergröße
    1. Gibt es eine Mindestgröße für die Einstellung?

    Die Mindestgröße liegt bei 160 cm.

    Die Körpergröße wird im Rahmen der polizeiärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung überprüft.

    2. Gibt es eine Begrenzung der Körpergröße nach oben?
    Bei einer Körpergröße über 205 cm liegt der sogenannte „Hochwuchs“ vor. Die Polizeidiensttauglichkeit ist in diesem Fall nicht gegeben.

  • Gesundheit
    1. Wie hoch/tief darf mein Körpergewicht sein?
    Sie dürfen kein Übergewicht/Untergewicht haben.
    Zur Berechnung wird der BMI herangezogen.
    Dieser darf nicht kleiner als 18 kg/ und nicht größer als 30 kg/ sein.
    Errechnet wird der BMI wie folgt: Das Körpergewicht in kg wird geteilt durch die Körpergröße in Metern zum Quadrat.
    2. Ich habe Vorerkrankungen oder bin mir mit meinem Gesundheitszustand unsicher, ob ich mich bewerben kann.
    Wie erfahre ich, ob ich für den Polizeiberuf gesundheitlich geeignet bin?
    Hier können Sie sich überprüfen!

    Bevor Sie Ihre Bewerbung abschicken, haben Sie auch die Möglichkeit, per E-Mail abzuklären, ob Sie für den Polizeiberuf geeignet sind.

    Bitte senden Sie Ihr Anliegen an: Gesundheitsfragen.Eutin.PDAFB@polizei.landsh.de

  • Bewerber/-innen mit Migrationshintergrund

    Muss man im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein?

    Nein, die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Bewerber/-innen aus Nicht-EU-Staaten benötigen am Tage der Einstellung aber eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel). Sie müssen über gute Kenntnisse in der deutschen Sprache (in Wort und Schrift) verfügen und dieselbe Einstellungsprüfung wie alle anderen Bewerber/-innen erfolgreich absolvieren.
    Bewerberinnen und Bewerber mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit müssen spätestens am Tag der Einstellung eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) vorweisen. Das gilt nicht für EU-Bürger und Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Dies ergibt sich u. a. aus § 7 BeamtStG.

Einstellungstest

  • Wann finden die Einstellungstests statt?
    Die Einstellungstests beginnen im Spätsommer/Herbst eines jeden Jahres. Wann die letzten Bewerber geprüft werden, hängt von der Anzahl der Bewerbungen ab. Die Aufnahmeprüfungen laufen in der Regel bis ins späte Frühjahr des nächsten Jahres. In der Regel prüfen wir an 3-4 Tagen in der Woche.

    Wann Sie zur Prüfung eingeladen werden, hängt davon ab, wann Ihre Bewerbung bei uns eingegangen ist. Bei Unvollständigkeit der Bewerbungsunterlagen oder wenn noch Fragen zur Gesundheit abzuklären sind, kann sich die Einladung verzögern.

Einstellungsberatung

  • Ich möchte mich persönlich beraten lassen. An wen wende ich mich?
    In Schleswig-Holstein stehen eine Vielzahl an Einstellungsberater/-innen zur Verfügung, die alle Fragen rund um den Polizeiberuf und die Einstellungstests beantworten. Kontaktdaten finden Sie auf dieser Homepage unter Einstellungsberatung. Rufen Sie einfach an und vereinbaren einen Termin. Die Kollegainnen und Kollegen sind gerne für Sie da.

Praktikum

  • Kann ich bei der Polizei ein Praktikum machen?
    Die Landespolizei Schleswig-Holstein bietet Schülerpraktika bei der Schutzpolizei und Wasserschutzpolizei an. Besuchen Sie hierzu gerne folgenden Link.
  • Kann ich auch ein Praktikum machen, wenn ich kein Schüler/-in mehr bin?
    Grundsätzlich werden nur schulbegleitende Praktika angeboten. Es gibt auch einige Dienststellen, die ein freiwilliges Praktikum ermöglichen. Besuchen Sie hierzu gerne folgenden Link. Die zuständigen Kontaktpersonen können genaue Informationen zu dem Thema geben.

Ausbildung/Studium

  • Anwärterbezüge
    1. Was verdiene ich während der Ausbildung/des Studiums?

    Polizei- obermeister- anwärter/-innen

    ledig1267,18 Euro brutto
    verheiratet 1411,71 Euro brutto

    Polizei-/Kriminal- kommissar- anwärter/-innen

    ledig1344,56 Euro brutto
    verheiratet 1489,09 Euro brutto


    Nach dem 1. Dienstjahr erhalten alle Anwärter/-innen zusätzlich eine Polizeizulage.
    Sie beträgt im 2. Dienstjahr 85,51 Euro und im 3. Dienstjahr 150,90 Euro. Siehe auch folgende Tabelle: Anwärterbezüge und Besoldungsbeispiele (PDF, 108KB, Datei ist barrierefrei).

    Siehe auch unter: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/POLIZEI/BERUFUNG_neu/DownloadsUndVideos/Downloads/downloads_start.html


    2. Ich benötige zusätzliche Unterstützung zu meinen Anwärterbezügen, um meine Lebenshaltungskosten decken zu können.
    Unterstützt mich die Landespolizei?
    Nein. Es werden die Bezüge ausgezahlt, die auf der Gehaltstabelle ersichtlich sind:
    http://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/POLIZEI/BERUFUNG_neu/DownloadsUndVideos/Downloads/downloads_start.html

  • Wohnen / Übernachtung im mittleren Dienst

    Bin ich dazu verpflichtet, während meiner Ausbildung in der Gemeinschaftsunterkunft in Eutin (Hubertushöhe) zu wohnen?

    Jeder Auszubildende ist grundsätzlich dazu verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Das Wohnen in der Unterkunft ist kostenfrei. Mit dem Wohnen ist auch die Verpflegung verbunden, das bedeutet, Sie werden in „Vollpension“ morgens, mittags und abends verpflegt. Für die Verpflegung wird monatlich eine Pauschale von den Anwärterbezügen abgezogen.
    Eine Entpflichtung vom Wohnen ist auf Antrag möglich.

  • Wohnen / Übernachtung im gehobenen Dienst
    Wird für die Studierenden auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt?
    Jeder/e Studierende an der FHVD in Altenholz bei Kiel ist selbst dafür verantwortlich, sich eine Wohnung in Kiel zu nehmen. Es gibt auch die Möglichkeit Wohnungen in den Wohnparks auf dem FHVD Gelände zu mieten.
    Für die Studierenden wird nur im Rahmen des Grundpraktikums in Eutin Wohnraum und Verpflegung zur Verfügung gestellt.

  • Ausbildung Wasserschutzpolizei

    1. Ich interessiere mich für die Wasserschutzpolizei. Wie gebe ich an, dass ich meine Ausbildung/Studium bei der Wasserschutzpolizei machen möchte?

    In Ihrem Bewerbungsanschreiben können Sie angeben, dass Sie sich für den Bereich der Wasserschutzpolizei interessieren. Nach bestandener Auswahlprüfung werden Sie gefragt, in welchem Bereich Sie gerne einsteigen würden.  


    Anwärterinnen und Anwärter, die vor ihrer Ausbildung/dem Studium keine Zusatzqualifikation erworben haben, werden im Anschluss an die Ausbildung/das Studium an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen.

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