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Prüfstelle für barrierefreie
Informationstechnik
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten zur Arbeit der Prüfstelle, zum Prüfverfahren und zu aktuellen Entwicklungen.

Letzte Aktualisierung: 03.03.2023


Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) an die Prüfstelle für barrierefreie Informationstechnik

Warum wird geprüft?

Mit der Prüfung wird sichergestellt, dass die gesetzlich vorge­schriebenen Anforderungen an die Barrierefreiheit zur Bereitstellung digitaler Angebote öffentlicher Stellen in Schleswig-Holstein, tatsächlich eingehalten und umgesetzt werden. Somit sollen Menschen mit Behinderungen grundsätzlich den gleichen Zugang zu diesen Angeboten wie Menschen ohne Einschränkungen haben.

Wer prüft?

Wer wird geprüft?

Es werden die öffentlichen Stellen i. S. d. § 12 LBGG geprüft, wie Ministerien, Hochschulen, Gerichte, Polizei, Kommunen und ihre Einrichtungen, Kliniken, Verkehrsbetriebe, Staatsbetriebe usw., also nahezu alle Bereiche der Landes- und Kommunalverwaltung. Die Auswahl erfolgt zufällig aus einer repräsentativ und geografisch ausgewogen gezogenen Stichprobe.

Was wird geprüft?

Es wird geprüft, ob digitale Angebote (Webauftritte, Intranets, Extranets und Apps) und deren Inhalte, wie PDF-Dateien, Textverarbeitungs-Dateien, Bilder, Tabellen, Videos, Online-Dienste usw. der öffentlichen Stellen die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.

Was ist die Rechtsgrundlage?

Mit Wirkung vom 26.10.2016 ist die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Kraft getreten. Die Umsetzung der EU-Richtlinie in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt in Schleswig-Holstein gemäß Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (LBGG), zuletzt geändert am 29. März 2022, sowie der Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vom 4. September 2019.

Welche technischen, gestalterischen und inhaltlichen Anforderungen werden geprüft?

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit digitaler Angebote in Schleswig-Holstein ergeben sich aus § 13 Absatz 3 LBGG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 - 4 und § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).

Die Anforderungen gemäß § 3 BITV ergeben sich aus der EN 301 549. Für Websites werden die Mindestanforderungen durch die 98 Prüfschritte des BITV Tests in deutscher Sprache beschrieben.

Weitere Informationen siehe auch

Wie lange wird geprüft?

Es existiert kein fester Zeitraum. Die Dauer der Prüfung hängt vor allem von der gewählten Prüfungsmethode (vereinfacht oder eingehend) sowie dem Umfang und der Komplexität des geprüften Angebots ab. Dementsprechend kann eine Prüfung nur einige Stunden oder auch einige Tage dauern.

Was passiert bei Feststellung von Mängeln?

Die Prüfstelle für barrierefreie IT gibt der geprüften Stelle im Bericht Hinweise, wie der Mangel beseitigt werden kann. Die öffentliche Stelle ist zur barrierefreien Gestaltung und damit zur Beseitigung der Fehler verpflichtet. Eine erneute Prüfung des Angebots ist möglich.

Wie kann man gegen das Ergebnis der Prüfung vorgehen?

Ein formelles Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Selbstverständlich kann sich die geprüfte Stelle aber an die Prüf­stelle für barrierefreie IT oder an die Beschwerdestelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz beim Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung wenden, wenn sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist. Ist die Beschwerde begründet, wird der Bericht geändert.

Was kostet die Prüfung?

Die Prüfung ist für die geprüfte Stelle kostenlos. Dies gilt auch für eine eventuell von der öffentlichen Stelle gewünschte Beratung zu den Feststellungen im Bericht durch die Prüfstelle im Anschluss an die Prüfung.

Wo erhalte ich weitere Informationen zum Thema Barrierefreiheit digitaler Angebote?

Auf der Webseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit erhalten Sie allgemeine Informationen und Informationen zur EU-Richtlinie 2016/2102 sowie auf der Webseite des Projekts „Barrierefrei Informieren und Kommunizieren – für alle (BIK für alle).

Was ist Bestandteil der Erklärung zur Barrierefreiheit?

Die öffentlichen Stellen im Land sind verpflichtet, auf ihren Websites bzw. Apps eine Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format zu veröffentlichen. Die Gestaltung und der Inhalt der Erklärung erfolgt nach den Vorgaben des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlament uns Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.

Die Prüfstelle für barrierefreie IT stellt auf Ihren Webseiten eine Mustererklärung zur Barrierefreiheit (docx, 25KB, Datei ist barrierefrei) zur Verfügung, die durch die öffentlichen Stellen angepasst und verwendet werden kann.

Die in der Erklärung enthaltenen Aussagen sind regelmäßig jedoch mindestens einmal jährlich, im Hinblick auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.

Was sind Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache?

Die öffentlichen Stellen im Land sind verpflichtet, auf ihren Webseiten Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen gemäß § 4 Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Die Vorgaben werden im Anhang 2 aufgelistet

 

Ist die Nutzung von Overlay-Tools durch öffentliche Stellen auf ihren Websites rechtlich zulässig?

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