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Landesamt für Vermessung
und Geoinformation
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Gebäudeeinmessung


Warum müssen Gebäude eingemessen werden?

Letzte Aktualisierung: 22.03.2024

Serviceportal Schleswig-Holstein

Vermessungsanträge online beantragen

Zum Nachweis aller vorhandenen Grundstücke und Gebäude führt das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (Abteilungen Liegenschaftskataster) ein Liegenschaftskataster.

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Gebäudeeinmessung

Ein wesentlicher Bestandteil des Liegenschaftskatasters ist die Liegenschaftskarte, in der die Flurstücksgrenzen und Gebäudegrundrisse auf der Grundlage von örtlichen Vermessungen dokumentiert sind.

Die örtliche Bestandsaufnahme ist nicht nur für die vielfältigen Aufgaben der Planung, der Bauleitplanung, des Rechtsverkehrs und der Wirtschaft von Nutzen, sondern es wird auch das Grundeigentum der einzelnen Bürgerinnen und Bürger durch das Liegenschaftskataster garantiert.

Hinweise zur Gebäudeeinmessung (PDF, 4MB, Datei ist barrierefrei)

Gibt es eine Einmessungspflicht?

Eigentümerinnen und Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte sind gesetzlich verpflichtet, die Vermessung und Übernahme des neu errichteten oder in seinen Außenmaßen veränderten Gebäudes auf eigene Kosten zu veranlassen (Vermessungs- und Katastergesetz).

Sinn und Zweck dieser Gebäudeeinmessungspflicht ist es, dass alle Gebäude in der Liegenschaftskarte dargestellt werden.

Wer führt eine Gebäudeeinmessung durch?

Die amtliche Gebäudeeinmessung ist eine hoheitliche Aufgabe.

Sie werden vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) Abteilungen Liegenschaftskataster und von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren (ÖbVI) durchgeführt.

Der Antrag auf eine Gebäudeeinmessung kann jetzt auch online beantragt werden unter https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/.

Oder sie nutzen dieses pdf-Formular zur Auftragserteilung: Auftrag zur Gebäudeeinmessung (PDF, 56KB, Datei ist barrierefrei)

Der Auftrag kann an eine der Liegenschaftskatasterabteilungen des LVermGeo SH oder an eine/-n ÖbVI gesendet werden.

Sind alle Gebäude einmessungspflichtig?

Der Einmessungspflicht unterliegen:

  • Gebäude mit mehr als 12 Quadratmetern Grundfläche,
  • An- und Umbauten, die eine Änderung des Grundrisses zur Folge haben, unabhängig von der Grundfläche (zum Beispiel Windfang, Wintergarten), andere ortsfeste, oberirdische bauliche Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Strom, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Abwasserbeseitigung, mit mehr als 100 Kubikmetern umbauten Raum oder Behälterinhalt,
  • sonstige ortsfeste, oberirdische Behälter mit mehr als 50 Kubikmetern Inhalt und 6 m Höhe und
  • Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe über 10 m.

Nicht einmessungspflichtig sind:

  • vorübergehend aufgestellte Gebäude, bauliche Anlagen und Behälter,
  • Gartenlauben mit einer Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz bis 24 Quadratmeter,
  • Carports, die einzeln oder in baulicher Einheit mit anderen Carports nicht als Stellfläche für mehr als 2 Kraftfahrzeuge geeignet sind,
  • Gebäude, die vor 1975 errichtet worden sind und
  • bauliche Anlagen, Behälter und Windkraftanlagen, die vor dem 12. Juni 2009 errichtet wurden.

Durchführungsverordnung des Vermessungs- und Katastergesetzes

Reicht eine Bauzeichnung aus?

Eine vor Baubeginn erfolgte Gebäudeabsteckung oder die Zahlenangaben aus Lageplänen und Bauzeichnungen sind für die Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht geeignet.

Das Liegenschaftskataster hat die Aufgabe, die auf einem Grundstück tatsächlich vorhandenen und errichteten Liegenschaften nachzuweisen und maßstabsgetreu eindeutig wiederzugeben. Hierzu ist eine örtliche Vermessung nach Errichtung des Bauvorhabens erforderlich. Die zuvor genannten Planungsunterlagen sind daher für diesen Zweck nicht geeignet.

Wann wird die Gebäudeeinmessung durchgeführt?

Obwohl die Einmessungspflicht gesetzlich verankert ist, wird die amtliche Gebäudeeinmessung grundsätzlich nur auf Antrag der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer durchgeführt.

Sollten Sie es versäumen, einen Antrag zu stellen, werden wir Sie an die bestehende Gebäudeeinmessungspflicht erinnern, sobald uns die bauliche Veränderung bekannt wird.

Mit der Aufforderung zur Gebäudeeinmessung erhalten Sie eine angemessene Frist, die erforderliche Vermessung (Gebäudeeinmessung) zu veranlassen.

Wird nach Ablauf der Frist dennoch kein Antrag gestellt, ist das LVermGeo SH nach dem Vermessungs- und Katastergesetz gehalten, die Gebäudeeinmessung auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer durchzuführen.

Um sich späteren Verdruss und uns unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sollten Sie deshalb spätestens nach Abschluss des Bauvorhabens die Gebäudeeinmessung in Auftrag geben.

Liegen die Voraussetzungen zur Einmessung vor?

Bitte informieren Sie uns, wenn Angaben in dem Aufforderungsschreiben nicht zutreffen, das Gebäude noch nicht gebaut worden ist, nicht mehr gebaut werden soll oder von der Einmessungspflicht ausgenommen ist. Bei Fragen zu den Aufforderungsschreiben können Sie sich gerne an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Liegenschaftskataster-Abteilungen des LVermGeo SH wenden.

Bei noch nicht fertig gestellten Gebäuden erteilen Sie bitte den Auftrag und geben Sie den Fertigstellungstermin an. Für die Einmessung müssen die Außenwände des Gebäudes fertig gestellt sein.

Tipp: Bitte beachten Sie, dass die Gebäudeeinmessungspflicht zeitlich unbegrenzt auf dem Grundstück lastet und nicht durch Verjährung oder Eigentumsübergang erlischt. Eine Aufforderung zur Gebäudeeinmessung richtet sich deshalb immer an die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer.

Beim Erwerb eines bebauten Grundstücks sollten Sie daher darauf achten, dass die Liegenschaftskarte den aktuellen Gebäudestand wiedergibt.

Wonach richten sich die Kosten einer Gebäudeeinmessung?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Wert der baulichen Anlage.

Als Grundlage zur Kostenberechnung dient die vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) des Landes Schleswig-Holstein herausgegebene Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein.

VermGebVO vom 05. Oktober 2022, gültig ab 01. Januar 2023

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