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Landesamt für Vermessung
und Geoinformation
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Bescheinigungen

Letzte Aktualisierung: 09.05.2022

Bescheinigungen für grundbuchliche Zwecke - früher Abschreibungsunterlagen -

Soll ein Teil eines Grundstücks im Grundbuch abgeschrieben werden, das heißt als eigenständiges Flurstück auf demselben Grundbuchblatt geführt werden oder aber auf ein selbstständiges Grundbuchblatt übertragen werden, ist dazu ein Auszug aus dem Buchwerk des Liegenschaftskatasters notwendig (§ 2 (3) Grundbuchordnung). Darüber hinaus wird von den Grundbuchämtern in der Regel ein Auszug aus der amtlichen Karte gefordert.

Unschädlichkeitszeugnisse

Wenn Grundstücke im Grundbuch belastet sind, beispielsweise mit Hypotheken und Grundschulden, ein Teil des Grundstücks jedoch ohne diese Belastung veräußert werden soll, so müssen die Berechtigten dies bewilligen. Sind die Trennstücke im Verhältnis zum verbleibenden Teil von geringem Wert und Umfang und ist ein Nachteil für die Berechtigten nicht zu erwarten, können die Liegenschaftskataster-Abteilungen auf Antrag ein Unschädlichkeitszeugnis ausstellen. Dieses ersetzt die Bewilligung der Berechtigten.

Wenn die Liegenschaftskataster-Abteilungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) ein Unschädlichkeitszeugnis ausstellen, informiert es die Berechtigten durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Rechtsgrundlage hierfür ist das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schleswig-Holstein) vom 27. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 357).
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für Schleswig-Holstein

Freistellungs- beziehungsweise Nichtbetroffenheitsbescheinigungen

Wenn ein Grundstück, das im Grundbuch mit einer Grunddienstbarkeit (zum Beispiel einem Wegerecht) belastet ist, in zwei oder mehrere Grundstücke geteilt wird, so wird nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Teil des Grundstücks von der Dienstbarkeit frei, wenn diese auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt ist. Für das Grundbuchamt ist nicht immer erkennbar, welche Grundstücksteile von einer Belastung (zum Beispiel Wegerecht) in Abteilung 2 betroffen sind. Können die Liegenschaftskataster-Abteilungen dies an Hand ihrer Unterlagen feststellen, erteilen sie auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung (Freistellungsbescheinigung, Nichtbetroffenheitsbescheinigung oder Bescheinigung nach § 1026 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach Vorlage einer solchen Bescheinigung kann das Grundbuchamt die Belastung für den nicht betroffenen Teil des Grundstücks löschen.

Entfernungsbescheinigungen

In bestimmten Fällen fordern Finanzämter von Steuerpflichtigen oder Arbeitgebern von Beschäftigten eine amtliche Bescheinigung über die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.

Derartige Bescheinigung über Entfernungen im Straßenverkehr des örtlichen, zwischenörtlichen und überörtlichen Verkehrs erteilt auf Antrag die Abteilung 2 des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein. Die Angaben werden aus den amtlichen Karten ermittelt.

Auch Luftlinienentfernungen können bestimmt und bescheinigt werden, wie es beispielsweise das Güterkraftverkehrsgesetz für Güterverkehrsbetriebe fordert.

Bescheinigungen für Bebauungspläne

Nach den Bestimmungen der Planzeichenverordnung sind für Bauleitpläne Karten zu verwenden, die den Zustand des Plangebietes so genau und vollständig erkennen lassen, wie es für die eindeutige Feststellung des Planinhaltes erforderlich ist.

So sollen bei Bebauungsplänen aus den Planunterlagen die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, bauliche Anlagen, Straßen, Wege und Plätze, Geländehöhen sowie weitere für die Planung notwendige Angaben zu ersehen sein.

Die Richtigkeit der Bebauungspläne ist in vermessungstechnischer Hinsicht durch die zuständige Liegenschaftskataster-Abteilung, für das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel durch das Stadtvermessungsamt oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen/Vermessungsingenieure zu bescheinigen. So sieht es ein Erlass des Innenministeriums vom 18.11 2008, veröffentlicht im Amtsblatt Schleswig-Holstein 2008, Seite 1062, vor.

Die Gemeinden sind gehalten, die Liegenschaftskataster-Abteilungen möglichst frühzeitig über neue Planungen zu informieren, damit die Kartengrundlagen rechtzeitig vervollständigt werden können.

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