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Landesjugendamt
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Befristete Anpassung des § 59 KiTaG

Schreiben des Landesjugendamtes

Letzte Aktualisierung: 29.04.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf das Schreiben von Familienminister Herrn Dr. Garg zu den Maßnahmen zur Unterstützung geflüchteter Familien möchte ich Ihnen mit diesem Schreiben gerne weitere wichtige Informationen zur konkreten Umsetzung der Gesetzesänderung zukommen lassen.

So ist für die Umsetzung des § 59 KiTaG vor allem Ihre hohe Expertise in den Jugendämtern gefragt. Dabei ergeben sich sowohl Anforderungen an die Qualitätsaufsichten als auch an die Einrichtungsaufsichten. Diese möchte ich gerne im Folgenden in ihren Kernpunkten erläutern:

1 Qualitätsaufsichten – Aufgaben und Anforderungen
Sobald ein entsprechender Antrag zur Erhöhung der Gruppengröße nach § 59 KiTaG eingegangen ist, prüft der örtliche Träger, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen. Dies sind im Einzelnen:

  • Notwendigkeit einer Gruppengrößenerhöhung:
    Die Gruppengrößenerhöhung muss aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern mangels zur Verfügung stehender Betreuungsplätze notwendig sein. Hierbei prüft der örtliche Träger im Einzelfall, ob die Gruppengrößenerhöhung aufgrund des Zuzugs von Geflüchteten erforderlich ist, oder ob an anderer geeigneter Stelle noch Plätze verfügbar sind. Die zusätzlichen Plätze können dabei sowohl mit aus der Ukraine geflüchteten Kindern als auch mit anderen Kindern belegt werden. So kann es z.B. auch zu Konstellationen kommen, dass in einer Einrichtung mehrere aus der Ukraine geflüchtete Kinder „regulär“ aufgenommen werden und daher in einer anderen Einrichtung eine Gruppengrößenerhöhung erforderlich ist.
  • Betreuungsschlüssel:
    Zudem hat der örtliche Träger zu prüfen, dass für die jeweilige Einrichtung bzw. für die konkrete Gruppe keine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 3 Nr. 4 KiTaG vorliegt.
  • Zusätzliche Unterstützungskraft als „helfende Hand“:
    Es wird mindestens für die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe eine zusätzliche Unterstützungskraft beschäftigt. Diese Person muss nicht die Voraussetzungen nach § 28 KiTaG erfüllen. Gleichwohl gilt selbstverständlich auch für diese Personen das Vorliegen eines erweiterten Führungszeugnisses als üblicher Mindeststandard der Jugendhilfe nach dem SGB VIII.
  • Kindeswohl:
    Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Einrichtungsaufsicht im Einzelfall die Gruppengrößenerhöhung mit Blick auf die Gewährleistung des Kindeswohls geprüft hat (siehe hierzu Ausführungen unter 3.).
    Wenn die benannten Punkte alle erfüllt sind, kann der örtliche Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 59 KiTaG erteilen und berücksichtigt dabei die maximal zulässige Erhöhung der Gruppengröße nach § 59 Absatz 3 KiTaG. Dabei verhält es sich wie folgt:
Gruppenart:regelhafte Plätze:zustätzliche Plätze:max. Gruppengröße
Regel-Hortgruppen20 (22)bis zu drei25
Regel-Elementargruppen20 (22)bis zu drei25
Natur-Hortgruppen16 (18)bis zu zwei20
Natur-Elementargruppen16 (18)bis zu zwei20
mittlere Hortgruppen15 (16)bis zu zwei18
mittlere Elementargruppen15 (16)bis zu zwei18
Kleine Hortgruppen10 (11)max. einer12
Kleine Elementargruppen10 (11)max. einer12
Regel-Krippengruppen10max. einer11
Natur-Krippengruppen8max. einer9

Zudem ist Folgendes geregelt: In altersgemischten Gruppen können – statt normalerweise einem – bis zu drei Kinder unter drei Jahren, die aber den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben, einfach gezählt werden. Für Naturgruppen ist dies beschränkt auf bis zu zwei Kinder.

Die auf den zusätzlichen Plätzen geförderten Kinder werden für die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 1 und 2 KiTaG nicht berücksichtigt. Damit wäre – vorbehaltlich der Prüfung der Einrichtungsaufsicht – z.B. für 25 Kinder in einer Regel-Kindergartengruppe eine pädagogisch nutzbare Fläche von 55 (2,5 *22 Kinder) ausreichend.

Zudem noch ein wichtiger Hinweis: Die neuen Regelungen sind befristet bis zum 31.07.2023. Dieser Umstand ist durch die örtlichen Träger sofort bei ihrer Bedarfsplanung zu berücksichtigen, in dem frühzeitig eine Betreuung der zusätzlichen Kinder über den 31.07.2023 geplant und hierfür bei Bedarf ein Platzausbau vorgenommen wird.

2 Eintragungen in der Kita-Datenbank
Sofern die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ist dies vom örtlichen Träger in der Kita-Datenbank einzutragen. Dazu sind folgende „technische“ Schritte erforderlich:

  1. Der örtliche Träger öffnet die Maske der Einrichtung, für die die Gruppenerweiterung erteilt wurde.
  2. In der Einrichtung wird unter dem Reiter Gruppen die Gruppe ausgewählt, welche erweitert wird.
  3. Zu dieser Gruppe wird anschließend die Gruppen-Konfiguration geöffnet.
  4. Dort ist zum Bewilligungszeitraum die bereits erfasste Konfiguration aufzurufen und über einen neuen Eintrag mit dem Zeitfenster der befristeten Gruppenerweiterung die bereits hinterlegte Soll-Belegung zu erhöhen.

Nur anhand dieser Erhöhung der Soll-Belegung wird im monatlichen Abrechnungslauf der Zuschlag für die Erhöhung der Gruppengröße nach § 59 KiTaG und damit der neue Gruppenfördersatz berechnet.

Hinweis:
Bei dieser Erhöhung ist darauf zu achten, dass sowohl die Regelgruppengröße, als auch die zulässige Erhöhung nach § 25 Abs. 3 KiTaG und die Ausnahmegenehmigung gem. § 59 KiTaG berücksichtigt wird. Die gesetzlich zulässige Kinderzahl ist in der Soll-Belegung weiterhin einzuhalten.
Beispiel:
Für eine Regel-Kindergartengruppe würde sich folglich diese Berechnung ergeben:
20 Ü3 Kinder (§ 25 Abs. 1) + 2 Ü3 Kinder (§ 25 Abs. 3) + 3 Ü3 Kinder (§ 59) = 25 Ü3 Kinder (Soll-Belegung).
Eine Überschreitung der maximalen Kinderzahlen ist nicht zulässig und löst folglich keine Finanzierung nach § 59 KiTaG aus.

3 Einrichtungsaufsichten – Aufgaben und Anforderungen
Wie bereits oben ausgeführt, obliegt es den Einrichtungsaufsichten im Einzelfall festzustellen, dass bei der jeweiligen Erhöhung der Gruppengröße das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist und die entsprechende Erhöhung der Gruppengröße durch eine Anpassung der Betriebserlaubnis zu hinterlegen. Die Anpassung der Betriebserlaubnis wird dabei analog zu den Regelungen des § 59 KitaG befristet.

Zur Prüfung sollten folgende Aspekte beachtet werden:

  • Platzverhältnisse:
    Der zur Verfügung stehende Raum ist ausreichend groß für eine entsprechend größere Gruppe, tatsächlich nutzbar und angemessen ausgestattet. Die Raum- und Nutzungsplanungen müssen mit einer größeren Gruppe nachvollziehbar sein.
  • Gruppengröße:
    Die Gruppegröße wurde zuvor grundsätzlich nicht reduziert, z. B. durch Einzelintegrationsmaßnahmen bzw. Reduzierungen nach § 25 Abs. 5 KitaG oder aufgrund von beengten Platzverhältnissen. In der Konstellation der vorherigen Reduktion ist die Erreichung der maximalen Gruppengröße unzulässig.
  • Beteiligung:
    Mitarbeitende und Eltern wurden in die Entscheidungsfindung einbezogen (vgl. insb. § 32 Abs. 2 und 3 KitaG, „wesentlichen inhaltliche und organisatorische Entscheidung“). Ein entsprechender Nachweis ist der betriebserlaubniserteilenden Behörde gegenüber vorzulegen.
  • Personal:
    Für die Gruppe steht das regelhaft eingeplante Personal nach § 26 KitaG zzgl. einer weiteren Kraft ohne Qualifikationsvorgabe zur Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe tatsächlich zur Verfügung. Beim Wegfall der zusätzlichen Kraft ist die Gruppengrößenerhöhung erneut zu überprüfen und ggfs. zu widerrufen (Widerrufsvorbehalt).

Die Gesetzesänderung tritt nach ihrer Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Nach aktuellem Stand gehe ich davon aus, dass dies noch Ende der kommenden Woche der Fall sein wird.

Ich hoffe sehr, dass diese Informationen Ihnen gute Orientierung bieten und Sie dabei unterstützen, Ihre verantwortungsvollen Aufgaben gelingend umzusetzen. Für Ihr Engagement und Ihren Einsatz in diesen herausfordernden Zeiten bedanke ich mich an dieser Stelle ausdrücklich!

Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Wilke
Leiter des Landesjugendamtes

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