Änderung der Zuständigkeit für Opfer von Gewalttaten
Durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 19.12.2019 wird die Zuständigkeit der Bundesländer und ihrer Versorgungsbehörden für Anträge nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) neu geregelt.
Nach § 4 OEG richtet sich die Zuständigkeit seit dem 20.12.2019 nicht mehr nach dem Tatort, sondern dem Wohnort des Opfers.
Bis zum 19.12.2019 eingegangene und noch nicht abgeschlossene Anträge werden zum 30.06.2020 an die zuständigen Behörden abgegeben, die Betroffenen werden schriftlich informiert.
Für Personen, die bereits Leistungen erhalten, wird der Wechsel der Zuständigkeit zum 31.12.2020 erfolgen, auch insoweit werden die Betroffenen informiert.
Weitere Informationen zu den Leistungen nach dem OEG finden Sie hier.