Famulatur
Über den 19.04.2020 hinaus gilt: Tätigkeiten, die nachweislich im Bereich der Coronahilfe erfolgen, können als Famulatur anerkannt werden, wenn sie mit einer regulären ganztägig abzuleistenden Famulatur vergleichbar sind. Sie haben unter ärztlicher Leitung zu erfolgen. Reine Bereitschaftsdienste oder Telefondienste mit Verwaltungscharakter werden nicht anerkannt. Es ist eine Bescheinigung vorzulegen, aus der die tatsächlich abgeleisteten Zeiten und die konkrete Tätigkeit ersichtlich werden. Teilzeittätigkeiten in der Coronahilfe können ggf. aufgerechnet werden. Die ausnahmsweise Anerkennung von Hilfstätigkeiten im Coronabereich in der beschriebenen Form endet mit dem laufenden Semester. Famulaturen in anderen Bereichen sind aufgrund der laufenden Vorlesungszeit nicht zulässig. (GJ, 12.06.)