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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Leistungen für Opfer von SED-Unrecht

Letzte Aktualisierung: 04.04.2022

Leistungen für Opfer von SED-Unrecht


1. Haftopfer der DDR können folgende Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG--Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz) erhalten:

a. Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG
d. h. 306,78 Euro je angefangenem Monat zu Unrecht erlittener Haft bzw. bescheinigten Gewahrsams unter Anrechnung bereits erhaltener Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) oder dem StrRehaG

b. Opferrente nach § 17 a StrRehaG
eine besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von max. 330,- Euro monatlich für Betroffene, die

  • einen Anspruch auf Kapitalentschädigung haben,
  • eine rechtsstaatswidrige Haft von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben und
  • in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind

c. Beschädigtenversorgung nach § 21 StrRehaG
z.B. Heilbehandlungskosten, Beschädigtenrente wegen der Haftfolgeschäden

Personen mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein, die über ihre Haftzeit eine vor dem 04.11.1992 ausgestellte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben, können ihre Anträge beim Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Dienstsitz Lübeck, Große Burgstraße 4, 23552 Lübeck stellen.

2. Opfer von rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidungen der DDR können folgende Leistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) erhalten:

a. Beschädigtenversorgung nach § 3 VwRehaG
z.B. Heilbehandlungskosten oder Beschädigtenrente, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung und aktuellen gesundheitlichen Schädigungen besteht

b. Hinterbliebenenversorgung nach § 4 VwRehaG

Bitte beachten Sie:

Die Opferrente beginnt mit dem auf Antragstellung folgenden Monat. Bitte stellen Sie den Antrag daher unverzüglich.

Direkte Ansprechpartner finden Sie hier.

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