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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Haftopfer der DDR

Letzte Aktualisierung: 04.04.2022

Häufig gestellte Fragen

Wer kann die besondere Zuwendung in Höhe von monatlich 330 Euro beantragen? Bei welcher Behörde muss der Antrag auf Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung gestellt werden? Ab wann kann ein Antrag gestellt werden?

SED-Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung in Höhe von 330 Euro, wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt 90 Tagen erlitten haben. Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden. Der Antrag braucht nur den Namen, Geburtsdatum und die Adresse enthalten und eine sehr kurze formlose Antragstellung. Als Nachweis über die Haft gilt eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) und/oder ein Rehabilitierungsbeschluss eines Gerichts.
Betroffene, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG haben und in Schleswig-Holstein wohnen, richten ihren Antrag an das Landesamt für soziale Dienste, Große Burgstraße 4, 23552 Lübeck, Telefon 0451 1406-0.
Die Opferrente wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Wann liegt eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage vor? Welches Einkommen wird berücksichtigt?

Die Höhe der Opferrente ist vom monatlichen Einkommen des betroffenen Haftopfers abhängig. Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen (zum Beispiel entsprechende Beamtenpensionen) bleiben unberücksichtigt. Dies bedeutet, dass in der Regel spätestens mit Erreichen des Rentenalters ein Anspruch auf die monatliche besondere Zuwendung besteht.
Zum Einkommen gehören jedoch alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, zum Beispiel Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nicht zum Einkommen gehören Einnahmen aus Sozialhilfeleistungen, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
Das persönliche Einkommen von Ehepartnern/-innen beziehungsweise Lebensgefährten/-innen der Haftopfer wird nicht angerechnet.
Die Einkommensgrenzen werden entsprechend § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermittelt und errechnen sich aus dem Eckregelsatz nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Eckregelsätze werden jährlich jeweils zum 1. Januar des laufenden Jahres in Anlehnung an den aktuellen Rentenwert angepasst. Der aktuelle Eckregelsatz beträgt 446 Euro.
Als Einkommensgrenze ist festgelegt:

  1. bei alleinstehenden Berechtigten das Dreifache des Eckregelsatzes. Das ist derzeit ein Einkommen von 1.338 Euro
  2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten das Vierfache des Eckregelsatzes. Wenn bei diesem Personenkreis das monatliche Einkommen den Betrag von derzeit 1.784 Euro nicht übersteigt, wird monatlich die volle Opferrente in Höhe von 330 Euro gezahlt.

Können von den zu berücksichtigenden Einkommen Werbungskosten oder sonstige Beträge abgezogen werden?

Von den zu berücksichtigenden Einkommen sind abzusetzen:
die hierfür entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, geförderte Altersvorsorgebeträge, das Arbeitsförderungsgeld sowie die mit der Erzielung der Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben. Das Kindergeld ist in der Regel dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen.


Wird bei verheirateten, in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten, sowie bei in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt?

Bei dieser Personengruppe ist die erhöhte Einkommensgrenze von derzeit 1.784 Euro maßgebend. Dabei bleibt das Einkommen des Ehegatten beziehungsweise des Lebenspartners unberücksichtigt.

Hat die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung Auswirkungen auf andere Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängig sind?

Die monatliche besondere Zuwendung bleibt bei der Gewährung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt.

Können die monatliche besondere Zuwendung auch Personen erhalten, die die maßgebende Einkommensgrenze geringfügig überschreiten?

Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 330 Euro überschreitet, erhalten die Berechtigten die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.

Muss für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung ein bestimmtes Alter erreicht werden?

Nein, es gibt keine Altersgrenze.

Besteht für die Antragstellung eine Frist?

Für die Beantragung der monatlichen besonderen Zuwendung besteht keine Frist. Der Antrag kann daher auch später bei Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen (zum Beispiel bei Erreichen des Rentenalters) gestellt werden. Die Zahlung der monatlichen Zuwendung erfolgt aber erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Auf welche Dauer wird die monatliche besondere Zuwendung gewährt?

Die monatliche besondere Zuwendung wird auf Lebenszeit gewährt, wenn die Einkommensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Der Anspruch ist jedoch nicht übertragbar und nicht vererbbar (zum Beispiel auf Ehegatten oder Kinder).

Bei welchen Behörden muss der Antrag auf Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung gestellt werden?

Legt die Berechtigte/der Berechtigte eine vor dem 04.11.1992 ausgestellte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes vor, sind (auch wenn zusätzlich ein Rehabilitierungsbeschluss vorliegt) ausschließlich die für die Durchführung des Häftlingshilfegesetzes zuständigen Stellen für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung zuständig.
Örtlich zuständig ist dann das Bundesland, in dem die Berechtigte/der Berechtigte ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Betroffene, die in Schleswig-Holstein wohnen, richten ihren Antrag an das Landesamt für soziale Dienste, Große Burgstraße 4, 23552 Lübeck, Telefon 0451 1406-0.

Können von einer SED-Haft Betroffene auch eine Leistung erhalten, wenn die Freiheitsentziehung keine 90 Tage dauerte?

Liegt die Haftzeit unter der für die Opferrente festgelegten Dauer von 90 Tage und sind die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, können sie wie bisher Unterstützungsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge erhalten.
Die Anschrift der Stiftung lautet seit dem 1. Juli 2020:

Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
Menuhinstraße 6
53113 Bonn

Das Gleiche gilt – wenn Berechtigte bereits verstorben sind – für die Antragstellung durch die hinterbliebenen Ehegatten, Kinder und Eltern, soweit diese durch die Haft unmittelbar und erheblich mitbetroffen waren, auch über den Zeitraum von 90 Tagen Haftdauer hinaus.
Es ist jedoch zu beachten, dass Betroffene, die über den genannten Einkommensgrenzen liegen, auch keine Unterstützungsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge beantragen können.

Wie erfolgt die Zahlung und Überprüfung der Anträge?

Die Opferrente wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Nach Eingang der Antragsunterlagen werden die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft. Sind diese erfüllt, erfolgt die Auszahlung der Opferrente rückwirkend ab dem Folgemonat der Antragstellung.
Die Antragsteller sind gesetzlich dazu verpflichtet, Änderungen des Einkommens oder des Familienstandes oder andere Angaben, die für die Höhe der Opferrente von Bedeutung sind, der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei falschen Angaben kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden kann. Das bedeutet, dass zu Unrecht erhaltene Beträge zurückgezahlt werden müssen.
Der Anspruch auf die Opferrente ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar

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