Briefverkehr mit Gefangenen
Nach § 51 Jugendstrafvollzugsgesetz (JstVollzG) haben Gefangene das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen. Briefe können in unbegrenzter Anzahl empfangen und versendet werden. Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
- wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
- bei Personen, die nicht Angehörige im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde.
Untersuchungsgefangene
Der Schriftwechsel - außer Gerichts- und Verteidigerpost - von Untersuchungsgefangenen wird nach Maßgabe des §37 Untersuchungshaftvollzugsgesetz (UVollzG) überwacht.
Die Anschrift lautet:
Justizvollzugsanstalt Neumünster
Boostedter Straße 30
24534 Neumünster
24534 Neumünster