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Integrationsamt : Thema: Ministerien & Behörden

ArbeitnehmerInnen

Schwerbehinderte Menschen, die eine Stelle auf dem Ersten Arbeitsmarkt suchen oder schon haben, bekommen vielfältige Unterstützung vom Integrationsamt im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein.

Letzte Aktualisierung: 26.10.2016

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Anträge für Menschen mit Schwerbehinderung

Integrationsfachdienste

Die Integrationsfachdienste sind neutrale Beratungsstellen vor Ort, die bei allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen helfen.

Die FachberaterInnen haben vor allem die Aufgabe, schwerbehinderte Menschen

  • auf den Ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln,
  • auf ihren neuen Arbeitsplatz vorzubereiten,
  • bei allen Problemen im Berufsalltag zu unterstützen.

Integrationsfachdienste informieren und unterstützen auch Betriebe, die schwerbehinderte Menschen einstellen wollen oder bereits beschäftigen.

Die FachberaterInnen des Integrationsfachdienstes handeln im Auftrag des Integrationsamtes im Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein. Sie sind an 18 Standorten vertreten.

Adressen und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Integrationsfachdienste Schleswig-Holstein

Der besondere Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Menschen haben im Vergleich zu nicht behinderten Menschen einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der besondere Kündigungsschutz soll mögliche Nachteile, die schwerbehinderten Menschen wegen ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt drohen, ausgleichen. Er besteht zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz.
Der besondere Kündigungsschutz verhindert nicht grundsätzlich, dass schwerbehinderten Beschäftigten gekündigt werden kann. Er ist vor allem bei Kündigungen relevant, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.

Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vorher die Zustimmung der Fürsorgestelle eingeholt hat. Kündigt sie oder er ohne diese vorherige Zustimmung, kann der schwerbehinderte Mensch innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung klagen.

Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?

In welchen Fällen ist eine Zustimmung zur Kündigung erforderlich?

Wie kann ich mir das Verfahren vorstellen?

Merkblatt zum Ausdrucken und Broschüre zum Anschauen

In Schleswig-Holstein sind die örtlichen Fürsorgestellen der Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung des besonderen Kündigungsschutzes zuständig. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Sitz des Betriebes bzw. der Dienststelle.

Zur Übersicht der örtlichen Fürsorgestellen

Unterstützte Beschäftigung

Die Unterstützte Beschäftigung soll Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf helfen, einen Arbeitsplatz auf dem Ersten Arbeitsmarkt zu finden. Damit sollen Alternativen zur Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) geschaffen werden.

Zielgruppen sind insbesondere

  • Abgängerinnen und Abgänger aus Förder- und Sonderschulen
  • Erwachsene, die im Laufe ihres (Berufs-) Lebens eine so geartete Behinderung erworben haben, dass der Übergang in eine WfbM erwogen wird oder
  • Beschäftigte aus einer solchen Werkstatt, die auf den Ersten Arbeitsmarkt wechseln wollen.

Die Unterstützte Beschäftigung gliedert sich in zwei Phasen:

Phase 1: Einstieg in den Ersten Arbeitsmarkt

In dieser Phase steht die individuelle betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Betrieben des Ersten Arbeitsmarktes im Vordergrund. Ziel dieser Unterstützung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Zuständigkeit für die innerbetriebliche Qualifizierung liegt bei den Rehabilitationsträgern, meist bei der Bundesagentur für Arbeit. Mit der Durchführung sind die Integrationsfachdienste oder sonstige Dritte betraut.

Phase 2: Berufsbegleitung

Diese Phase sichert eine weitere Unterstützung zu, sollte dies notwendig sein. Wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht wurde, eine weitergehende Unterstützung aber gleichzeitig erforderlich ist, wird diese in Form der Berufsbegleitung erbracht. Dafür ist i.d.R. das Integrationsamt zuständig. Die Dauer dieser Leistung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des behinderten Menschen. Es gibt keine zeitliche Beschränkung.

Merkblatt und Antrag zum Ausdrucken

Alle Anträge, Merkblätter und Broschüren finden Sie auf unserer Service-Seite.

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