Neue Regeln für Reiserückkehrende
Ab 8. August sind Corona-Tests für Reiserückkehrende aus Risikogebieten verpflichtend.
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Die Landesregierung hat die am Sonntag auslaufenden Landesverordnungen – die Quarantäneverordnung sowie die Corona-Bekämpfungsverordnung – bis zum 30. August verlängert.
Keine Lockerungen bei Veranstaltungen
Die Corona-Bekämpfungsverordnung bleibt aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens überwiegend bestehen. Die Beibehaltung der geltenden Regelungen bleiben angesichts des bevorstehenden Schulbeginns und einer hohen Zahl von Reiserückkehrenden geboten. Das schließt auch weitere Lockerungen bei Veranstaltungen ein, diese werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Veranstaltungsstufenkonzept des Landes wird somit fortgeschrieben. Wann weitere Öffnungsschritte greifen, ist von der Infektionslage abhängig.
"Wir haben stets deutlich gemacht, dass wir Entscheidungen im Hinblick auf weitere mögliche Lockerungen vom Infektionsgeschehen abhängig machen und dabei weitere Faktoren, die den Pandemieverlauf beeinflussen, berücksichtigen müssen
", sagte Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg.
Doppelteststrategie für Rückkehrende aus Risikogebieten
Ab dem 8. August 2020 hat die Bundesregierung eine Testpflicht für Reiserückkehrende aus Risikogebieten initiiert. Bei der Einreise ist ein Coronatest vorgeschrieben oder es muss ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorgelegt werden.
Für Reiserückkehrende aus Risikogebieten nach Schleswig-Holstein besteht eine 14-tägige Quarantänepflicht nach Einreise, zum Schutz vor einer Verbreitung des Coronavirus. Mit der neuen Quarantäne-Verordnung des Landes gilt ab dem 10. August: Durch den Nachweis von zwei negativen Testergebnissen (vormals eines) kann diese Quarantänepflicht auf fünf Tage verkürzt werden. Damit folgt Schleswig-Holstein dem dringenden Rat der Expert:innen u.a. der Gesundheitsämter.
Der Gesundheitsminister erläuterte: "Vor dem Hintergrund, dass ein einzelner Test lediglich eine Momentaufnahme darstellt und die durchschnittliche Inkubationszeit bei 5 Tagen liegt, passen wir die Quarantäneverordnung des Landes an dieser zentralen Stelle an, mit dem Ziel den Schutz sowohl der Rückkehrenden aber auch der Menschen, die hier im Land geblieben sind, deutlich zu verbessern
".
Verkürzung der Quarantäne
Die 14-tägige Quarantänepflicht entfällt für Reiserückkehrende aus Risikogebieten, sobald diese ihrer kommunalen Gesundheitsbehörde zwei deutsch- oder englischsprachige negative Testergebnisse aus fachärztlichen Laboren vorlegen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens eine der beiden notwendigen Testungen ist frühestens 5 Tage nach der Einreise vorgenommen worden;
- zwischen der ersten und der zweiten Testung liegen mindestens 5 Tage;
- ist die erste Testung vor der Einreise erfolgt, dürfen zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden liegen.
Verstöße können teuer werden
Bei Missachtung der Regelungen zur Einreise nach Schleswig-Holstein aus dem Ausland drohen empfindliche Bußgelder. Ein Verstoß gegen die Quarantänepflicht kann bis zu 10.000 Euro kosten. Bis zu 2.000 Euro Strafe können für eine nicht erfolgte Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Einreise aus einem Risikogebiet fällig werden.
Informationen zu Risikogebieten im In- und Ausland sowie den kostenfreien Testzentren im echten Norden: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise
Strafe für Maskenverweigerer
In Schleswig-Holstein gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr, beim Einkaufen im Einzelhandel sowie für Besucher:innen von Reha- und Pflegeeinrichtungen. Zukünftig kann bei Missachtung ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro verhängt werden, wenn trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft die Mund-Nasen-Bedeckung nicht anlegt wird.
Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, bleiben von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.