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Der Ministerpräsident - Staatskanzlei : Thema: Ministerien & Behörden

Daniel Günther

Ministerpräsident

Der Landesbeamtenausschuss (LBA)


Am 1. April 1956 wurde mit der Erstfassung des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein nach dem 2. Weltkrieg der Landesbeamtenausschuss (LBA) eingerichtet.


Letzte Aktualisierung: 25.03.2024

Das Gesetz bestimmt, dass der LBA seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt. Mit der Unabhängigkeit des gesamten Gremiums korrespondiert die Unabhängigkeit seiner einzelnen Mitglieder. Der LBA untersteht formell keinem Ministerium und ist nicht in den Verwaltungsaufbau des Landes eingegliedert.

Die Aufgaben des Landesbeamtenausschusses ergeben sich aus dem Landesbeamtengesetz (LBG).

Der Landesbeamtenausschuss entscheidet über die

  1. Zulassung von Ausnahmen von beamtenrechtlichen Vorschriften

    • die Einstellung im Beförderungsamt (§ 18 Satz 2 Nr. 3 LBG)
    • die Beförderung während der Probezeit (§ 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG)
    • die Beförderung vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer (§ 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG)
    • die Beförderung vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Beförderung (§ 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG)
    • die Sprungbeförderung (§ 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 LBG)
  2. Feststellung der Befähigung anderer Bewerber (§ 17 Abs. 2 LBG)
  3. Zulassung von Ausnahmen bei der Berufung in ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 5 LBG), weil

    • die oder der Betreffende sich nicht in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet (§ 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG) oder
    • die oder der Betreffende in das Amt nicht als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte (§ 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG).
  4. Darüber hinaus hat der Landesbeamtenausschuss folgende Aufgaben (§ 94 Abs. 2 LBG):

    • Stellungnahme zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten und zurückgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    • Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und hierzu Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung, Ergänzung oder Neufassung.

Grundsatzbeschlüsse

In Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung sowie für wiederkehrende Sachverhalte fasst der Landesbeamtenausschuss Grundsatzbeschlüsse, die im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht werden. Personaldienststellen können so die Entscheidungspraxis des LBA nachvollziehen und die Erfolgsaussichten eines Antrags selbst einschätzen.

Verfahrensordnung über die Feststellung der Befähigung anderer Bewerberinnen und anderer Bewerber

Nach § 17 LBG stellt der Landesbeamtenausschuss die Befähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber fest. Das Verfahren hat der LBA in der Verfahrensordnung über die Feststellung der Befähigung anderer Bewerberinnen und anderer Bewerber allgemein geregelt.

Antragsvordruck

Für Anträge auf

  • Feststellung der Befähigung von anderen Bewerberinnen und Bewerbern nach § 17 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie
  • Zulassung von Ausnahmen nach den im LBG aufgeführten Fällen

ist ein formgebundenes Antragsformular zu verwenden.

Anträge an den LBA kann nur der Dienstherr stellen.

Anträge sind der Geschäftsstelle – über die Aufsichtsbehörde – in beratungsreifer Form vorzulegen. Für den Kommunalbereich ist der Antrag über die Kommunalaufsicht einzureichen. Für den Bereich der Landesverwaltung ist der Antrag über die Staatskanzlei, Referat für „Zentrales Personalmanagement“ – StK 14 – einzureichen.

Damit der Werdegang der oder des Betroffenen überprüft werden kann, ist die Personalakte im Original beizufügen. Hierzu gehören auch Teilakten wie, z. B. Beurteilungs- und Fortbildungsakten. Der Antrag muss in sich schlüssig sein und den Mitgliedern des Landesbeamtenausschusses alle Informationen liefern, die zur Entscheidungsfindung erheblich sind. Die Prüfung der Personalakte erfolgt durch die Geschäftsstelle.

Wenn Sie die Entscheidung des Landesbeamtenausschusses zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigen, beachten Sie bitte bei Ihrer Terminplanung die Sitzungstermine des Landesbeamtenausschusses mit den jeweiligen Antragsfristen.

Sitzungstermine

Die Sitzungstermine werden jeweils in der letzten Sitzung des Jahres für das nächste Jahr festgelegt. Die Anträge an den LBA sind der Geschäftsstelle des LBA spätestens 25 Arbeitstage vor dem jeweiligen Sitzungstermin vorzulegen.

  • Freitag, 19. Juli 2024 (Annahmeschluss 14. Juni 2024)
  • Freitag, 29. November 2024 (Annahmeschluss: 25. Oktober 2024)

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Die Geschäftsstelle behält sich vor, später eingegangene Anträge dem LBA erst in der folgenden Sitzung vorzulegen.

Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sich der Landesbeamtenausschuss der in der Staatskanzlei eingerichteten Geschäftsstelle.

Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein

24171 Kiel
  • Telefon : 0431 988-1739
  • Telefon : 0431 988-2009

Weitere Informationen

Geschäftsordnung des Landesbeamtenausschusses

Beschlüsse des Landesbeamtenausschusses

Verfahrensordnung über die Feststellung der Befähigung anderer Bewerberinnen und anderer Bewerber

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