Aktuelle Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts
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Erweiterung behördlicher Bezirke auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung
Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Erweiterung behördlicher Bezirke auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung - Geltung der Konnexitätsregel bei "übertragungsgleicher Verpflichtung"
Gesetzgebungszuständigkeit wasserrechtliches Frackingverbot
Das Land Schleswig-Holstein hat keine Gesetzgebungszuständigkeit für ein wasserrechtliches Frackingverbot
Ausschluss aus der AfD-Landtagsfraktion
Keine Verletzung der Abgeordnetenrechte der Antragstellerin durch ihren Ausschluss aus der AfD-Landtagsfraktion
Zur Zulässigkeit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde
Die kommunale Verfassungsbeschwerde im Eilverfahren gegen das Landesplanungsgesetz wegen der Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung ist unzulässig.
Unterbringung nach dem PsychKG
Konkretes Normenkontrollverfahren zur Frage der Vereinbarkeit von § 13 Abs. 3 PsychKG mit der Landesverfassung. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 27.01.2016, LVerfG 2/15
Kommunaler Finanzausgleich
Gesetz über den Kommunalen Finanzausgleich verstößt in Teilen gegen die Landesverfassung (abstrakte Normenkontrolle)
Gesetz über den Kommunalen Finanzausgleich verstößt in Teilen gegen die Landesverfassung (kommunale Verfassungsbeschwerde)
Nichtanerkennung einer Vereinigung als Partei
Landesverfassungsgericht bestätigt die Nichtanerkennung einer Vereinigung als Partei für die Wahl zum 19. Landtag von Schleswig-Holstein
Verletzung in verfassungsrechtlichen Rechten als Abgeordneter
Ordnungsruf des Landtagspräsidenten verletzt den Vorsitzenden der Piratenfraktion Dr. Breyer in seinen verfassungsrechtlichen Rechten als Abgeordneter
Schl.-Holst. Landesverfassungsgericht - vom 17.05.2017 - Az.: LVerfG 1/17 (PDF 128KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Unzulässige konkrete Normenkontrolle
Unzulässige konkrete Normenkontrolle zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein
Schl.-Holst. Landesverfassungsgericht - vom 03.04.2017 - Az.: LVerfG 2/16 (PDF 65KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Verfahren wegen Ordnungsruf im Landtag eingestellt
Organstreitverfahren wegen Wortentzugs durch den Landtagspräsidenten nach Antragsrücknahme eingestellt
Schl-Holst. Landesverfassungsgericht - vom 21.09.2017 - AZ.: LVerfG 4/17 (PDF 45KB, Datei ist nicht barrierefrei)
"Wahlwerbung" - Landesverfassungsgericht verwirft Anträge im Organstreitverfahren als unzulässig
Das Organstreitverfahren ist kontradiktorisch ausgestaltet; das Rechtschutzbedürfnis entfällt, wenn die streitige Beziehung der Beteiligten zueinander nach Verfahrensbeginn aus tatsächlichen Gründen aufgelöst worden ist.
Schl.Holst. Landesverfassungsgericht - vom 08.06.2018 - AZ.: LVerfG 5/17 und LVerfG 6/17 (PDF 66KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Landesverfassungsgericht bestätigt die Gültigkeit der Landtagswahl 2017
Die 5%-Sperrklausel ist mit der Landesverfassung vereinbar, insbesondere führt die Regelung nicht zu einer Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze der Gleichheit sowie der Unmittelbarkeit der Wahl (Bestätigung der
bisherigen Rspr., vgl. Urt. v. 13.09.2013 - LVerfG 9/12 -, SchlHA 2013, 396 ff.) (nichtamtlicher Leitsatz)
Landesverfassungsgericht - vom 29.10.2018 - AZ.: LVerfG 7/17 (PDF 76KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Landesverfassungsgericht weist Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 29.10.2018 zurück
Mit Blick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG muss ein Gericht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Es kann sich vielmehr auf die Darstellung nur derjenigen Gründe beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt.
Landesverfassungsgericht - vom 26.02.2019 - AZ.: LVerfG 7/17 (PDF 32KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Angezeigter Sachverhalt begründet weder Ausschluss des Mitglieds des Landesverfassungsgerichts noch Besorgnis der Befangenheit
Die bloße Unterzeichnung einer Volksinitiative durch ein Mitglied des Verfassungsgerichts begründet weder den Ausschluss noch die Besorgnis der Befangenheit im Verfahren über die Zulässigkeit der Volksinitiative