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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Beim Verwaltungsgericht und beim Oberverwaltungsgericht wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung mit.

Letzte Aktualisierung: 15.11.2017

Sie haben in der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsfindung die gleichen Rechte wie die Berufsrichterinnen und -richter. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen. Ihre Mitwirkung stärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung.

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden von einem Wahlausschuss jeweils auf fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte gewählt. Der Wahlausschuss besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts bzw. der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Innen- und Rechtsausschuss des Landtags gewählten Vertrauensleuten. Die nächste Wahl zum Verwaltungsgericht findet im Jahr 2020 statt, die nächste Wahl zum Oberverwaltungsgericht im Jahr 2022.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie sollen das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Das Gesetz enthält einige Ausschluss- und Hinderungsgründe. So können Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst nicht zu ehrenamtlichen Richtern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen werden.

Wer zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter gewählt worden ist, ist verpflichtet, das Amt anzunehmen.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter unterliegen wie auch Berufsrichterinnen und -richter der Verschwiegenheit. Insbesondere haben sie das Beratungsgeheimnis zu wahren.

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