Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2019 (Az. VIII ZR 240/18) die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2018 (Az. 12 U 87/17) zurückgewiesen. Mit diesem Urteil hatte das Oberlandesgericht die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Hengst abgelehnt, weil das Pferd im Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alt war und deshalb als „gebraucht“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sei (Pressemitteilung 8/2018 des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 21. August 2018). Das Urteil des Oberlandesgerichts ist damit rechtskräftig.
Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
Die Pressesprecherin
Frauke Holmer
E-Mail: Pressestelle@olg.landsh.de
Telefon: 04621 / 86-1328
Fax: 04621 / 86-1372