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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Kein sittenwidriger Schädigungsvorsatz bei der Verwendung einer Abgasabschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters

Letzte Aktualisierung: 10.10.2019 14:00 Uhr

Der Käufer eines Fahrzeugs kann von dem Hersteller keinen Schadensersatz wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung mit der Begründung verlangen, das
Fahrzeug sei mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet, die die Abgasreinigung
in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur verändere („Thermofenster“). Das
hat der 12. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts kürzlich
entschieden und die Klage eines Autokäufers abgewiesen.
Zum Sachverhalt: Der Kläger
kaufte im Jahre 2012 einen gebrauchten Pkw Mercedes Benz, Typ 220 CDI mit einem
Dieselmotor des Typs OM 651. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs.
Das Fahrzeug weist die Abgasnorm „Euro 5“ auf und ist mit einem sogenannten
Thermofenster ausgestattet. Dabei handelt es sich um eine Steuerungssoftware,
die die Abgasrückführung temperaturabhängig reguliert und die Abgasrückführung
bei kühleren Außentemperaturen reduziert. Der Kläger meint, es handele sich um
eine unzulässige Abgasabschalteinrichtung und verlangt von der Beklagten die
Zahlung von Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Itzehoe
hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten vor dem
Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 12. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts hat die Klage abgewiesen und die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen.
Aus den Gründen: Dem Kläger
steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer
vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu, denn es fehlt an dem erforderlichen
Schädigungsvorsatz der Beklagten.
Ob es sich bei dem „Thermofenster“ um eine unzulässige
Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der EG-Verordnung
715/2007 handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Diese Frage muss
vorliegend jedoch nicht entschieden werden, denn es fehlt jedenfalls an dem
erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten. Ein derartiger
Schädigungsvorsatz setzt voraus, dass der Schädiger die Schädigung erkannt bzw.
vorausgesehen, in seinen Willen aufgenommen und sie billigend in Kauf genommen
hat. Das lässt sich hier nicht feststellen.
Anders als in den Fällen des Motors EA 189 ist es hier nicht so, dass auf
dem Prüfstand andere Abgasrückführungsmodi aktiviert werden als auf der Straße.
Vielmehr wird beim „Thermofenster“ die Abgasrückführung temperaturabhängig
stärker oder weniger stark aktiviert. Das Thermofenster unterscheidet somit
nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb, sondern richtet sich nach der
Außentemperatur und ist damit nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der
Prüfungssituation ausgelegt. Können vom Hersteller – wie hier – zusätzlich Gesichtspunkte
des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung für den Einbau der
Anschalteinrichtung ernsthaft vorgebracht werden, so kann nicht ohne weiteres
unterstellt werden, dass die Verantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein
gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu
verwenden. Anders als in den Fällen einer Umschaltlogik, wie sie bei dem Motor
EA 189 vorliegt und wo sich aufdrängt, dass eine solche gesetzeswidrig ist,
kann das für ein „Thermofenster“ nicht ohne weiteres vermutet werden. Kann
dementsprechend aus der bloßen Existenz eines „Thermofensters“ nicht auf einen
Schädigungsvorsatz geschlossen werden, hätte der Kläger Anhaltspunkte dafür
vortragen müssen, dass die Beklagte die Art und Richtung des Schadens und die
Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung zumindest billigend in Kauf
genommen hat. Daran fehlt es.

(Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 18. September 2019, Az. 12 U 123/18; nicht
rechtskräftig, Revision ist eingelegt)

Pressestelle
des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts

Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts

Die Pressesprecherin
Frauke Holmer

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Telefon: 04621 / 86-1328
Fax: 04621 / 86-1372

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