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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Anklageerhebung gegen vier Lehrer eines Gymnasiums in Itzehoe abgelehnt

Letzte Aktualisierung: 12.08.2019 13:00 Uhr

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen vier Lehrer eines Gymnasiums in Itzehoe wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung zu Lasten einer Schülerin ist zu Recht erfolgt. Das hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden und den Antrag der Eltern auf Erhebung einer Anklage verworfen.

Zum Sachverhalt: Im Juli 2018 hielten sich drei Lehrer eines Gymnasiums in Itzehoe mit einer 14-jährigen Schülerin und zwei weiteren Schülern in einem Raum auf, um dort ein klärendes Gespräch über einen Vorfall zu führen, der sich zwischen den beiden Schülern in der Pause ereignet hatte. Ein weiterer Lehrer hielt sich vor dem Raum auf. Als die Schülerin während des Gesprächs den Raum verlassen wollte und die Tür öffnete, wurde sie von zwei Lehrerinnen zurückgehalten und von einem weiteren Lehrer, der an der Tür stand, am Verlassen des Raumes gehindert. Dabei schlug die bereits geöffnete Tür zu und zwei Finger der Schülerin wurden eingeklemmt und gebrochen. Die Eltern der Schülerin werfen dem Lehrer vor, die Tür zugeworfen zu haben und erstatteten Anzeige. Die Staatsanwaltschaft Itzehoe stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Lehrer ein, der Generalstaatsanwalt wies die Beschwerde der Eltern gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zurück. Den Antrag der Eltern auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung einer Anklage hat der I. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nun als unbegründet verworfen.

Aus den Gründen: Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren zu Recht eingestellt. Das gilt selbst dann, wenn die Sachverhaltsschilderung der Eltern zutreffend sein sollte. Es liegt kein hinreichender Tatverdacht für eine Freiheitsberaubung vor. Ein wiederholt und lautstark ausgesprochenes Verbot, den Raum zu verlassen, stellt keine Freiheitsberaubung dar. Soweit die Lehrer verhindern wollten, dass die Schüler den Raum vorzeitig verlassen, wäre diese kurzfristige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit als pädagogische Maßnahme zulässig.

Ein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung nach §§ 223, 224 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. eine Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB oder eine Misshandlung von Schutzbefohlenen ist nicht gegeben. Alle Delikte setzen ein vorsätzliches Verhalten der Lehrer voraus, das jedoch nicht festgestellt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Lehrer, der an der Tür stand, bemerkt hat, dass die Schülerin ihre Finger in der Tür hatte und diese trotzdem zuschlug, liegen nicht vor. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lehrerinnen, die die Schülerin von der Tür zurückgezogen haben, es für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass es durch das Festhalten zu Hämatomen am Arm der Schülerin kommt. Nach den von den Beteiligten abgegebenen Schilderungen stellt sich die Situation vielmehr so dar, dass die beteiligten Personen in der aufgeheizten Stimmung hochgradig erregt waren und der "Fluchtversuch" der Schülerin durch die Lehrkräfte spontan unterbunden werden sollte, ohne dabei alle Umstände richtig zu erfassen, z. B, dass die Finger der Schülerin in der Tür waren und dass der Griff am Arm der Schülerin so fest war, dass Hämatome entstanden.

Soweit der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB in Betracht kommt, muss dieser im Wege der Privatklage verfolgt werden.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. August 2019, Az. 1 Ws 120/19 KL)

Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts

Die Pressesprecherin
Frauke Holmer

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