Frist:
Die Erbschaft kann nur innerhalb von 6 Wochen seit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft ausgeschlagen werden.
Die Frist beginnt bei testamentarischer Erbfolge erst mit der Testamentseröffnung.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Monate, wenn die Erblasserin/ der Erblasser ihren/ seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich die Erbin/ der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Form:
Die Ausschlagungserklärung muss
a.) beim Nachlassgericht Norderstedt oder
b.) bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Nachlassgericht oder
c.) vor einem Notar/ einer Notarin
abgegeben werden.
Die Erbschaft kann bei Wohnsitz im Ausland vor der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat von dem dort zuständigen Konsularbeamten ausgeschlagen werden.
Bringen Sie bitte das Anschreiben des Nachlassgerichts, die Sterbeurkunde der Erblasserin/ des Erblassers und Ihr gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass o. ä.) mit.
Es ist nicht möglich, dass Erbe per Brief, Email, Fax oder telefonisch auszuschlagen!
Vertretung:
Minderjährige Kinder können die Erbschaft nicht für sich selbst ausschlagen.
Der gesetzliche Vertreter (bei gemeinsamem Sorgerecht beide Elternteile, auch bei geschiedenen oder nicht verheirateten Elternteilen; der verwitwete Vater; die verwitwete Mutter; der Vormund etc.) muss die Erbschaft für minderjährige Kinder wie oben aufgeführt ausschlagen.
Hierzu ist unter Umständen die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Unter Betreuung stehende Volljährige können die Erbschaft nicht für sich selbst ausschlagen.
Der gesetzliche Vertreter (der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge) muss die Erbschaft für seinen Betreuten wie oben aufgeführt ausschlagen.
Hierzu ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Kosten:
Die Beurkundung der Ausschlagungserklärung verursacht sowohl beim Nachlassgericht, als auch bei einer Notarin/ einem Notar Kosten. Es handelt sich hierbei um dieselben Gebühren.