Ist einer Partei für ein Verfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden, wird das Gericht innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens überprüfen, ob sich die Vermögenssituation der Partei wesentlich verbessert hat. Ist dies der Fall, so ordnet der Rechtspfleger an, dass die auf die Partei entfallenden Verfahrenskosten in monatlichen Raten zurückzuzahlen sind. Sämtliche Einkünfte und Ausgaben sind durch Einreichung entsprechender Belege in Kopie nachzuweisen.
Die Verpflichtung zur Einreichung der Unterlagen ergibt sich aus §§ 120, 120a ZPO. Kommt die Partei der Verpflichtung zur Einreichung der Erklärung über ihre finanziellen Verhältnisse bzw. zur Ratenzahlung nicht nach, kann die bewilligte Kostenbefreiung gänzlich aufgehoben werden, mit der Folge, dass die entstandenen Verfahrenskosten sofort und in einer Summe zu zahlen sind (§ 124 ZPO).
Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.
Den Vordruck über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse finden Sie auf der Seite www.justiz.de.