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Das Gesetz definiert den Begriff der gesetzlichen Betreuung in § 1896 BGB wie folgt:
„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“
Mit der Bestellung zum Betreuer bestimmt das Betreuungsgericht zugleich dessen sogenannten „Aufgabenkreis“, also die Bereiche, in denen der Betreuer tätig werden darf bzw. soll. Der Betreuer vertritt den Betroffenen sodann innerhalb des zugewiesenen Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich als rechtlicher Vertreter.
Da ein Betreuer nur für die Angelegenheiten bestellt werden darf, in denen eine rechtliche Betreuung (also eine Unterstützung des Betroffenen) erforderlich ist, legt das Gericht die Aufgabenkreise entsprechend der konkreten Lebenssituation des Betreuten fest. Mögliche Aufgabenkreise können u.a. bspw. die Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, etc. sein.
Weitere Informationen finden Sie u.a. auf folgender Webseite:
Bitte beachten Sie dass der Antrag an das zuständige Amtsgericht (z.B. Amtsgericht Norderstedt) zu richten wäre. Ändern Sie bitte die Anschrift entsprechend ab.
Die Vorsorgevollmacht
Bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht können Sie dafür sorgen, dass ein Mensch Ihres Vertrauens im Bedarfsfall (also für den Fall, dass eine Betreuung erforderlich werden könnte) in Ihrem Sinne handeln kann. Eine umfassende und wirksame Vorsorgevollmacht schafft Ihnen zum einen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Zum anderen kann sie die Einrichtung einer Betreuung entbehrlich machen.
Eine wirksame Vollmacht kann eine Person nur erteilen, wenn Sie den Inhalt und die Auswirkungen dieser Erklärung einschätzen und überblicken kann (sog. Geschäftsfähigkeit). Die Vorsorgevollmacht kann zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen oder geändert werden.
In einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchten, falls Sie dies aufgrund von Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr selbstverantwortlich entscheiden können. Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein und ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden.
Die Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine beraten und unterstützen Sie in allen Fragen bezüglich der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Die Betreuungsbehörde ist außerdem berechtigt, die Unterschrift unter einer solchen Vorsorgeerklärung öffentlich zu beglaubigen.
Weitere Informationen, nützliche Vordrucke und wichtige Links zum Betreuungsrecht, zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung finden Sie unter der Rubrik Vordrucke, Links und weitere Informationen
Vordrucke, Links und weitere Informationen ...
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