Allgemeine Hinweise zur Verarbeitung persönlicher Daten
in Zustellungs- und Zwangsvollstreckungsverfahren
bei dem Amtsgericht Niebüll
Ihre Daten bei der Gerichtsvollzieherin, dem Gerichtsvollzieher (verarbeitenden Stelle) beim Amtsgericht Niebüll werden auf folgender Rechtsgrundlage erhoben:
- der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- bezogener Daten (EU DS-GVO) durch eine zuständige Behörde
- dem Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 30.06.2017 (BDSG) (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I 2017 Seite 2097 ff.)
- dem Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 v. 02.05.2018 (LDSG) (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2018
Seite 162 ff.) - der auf das jeweilige Verfahren anzuwendenden Verfahrensbestimmung/en (z. B. Zivilprozessordnung - ZPO - , das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG -, die Strafprozessordnung - StPO - sowie weitere bereichsspezifische Gesetze)
Diese werden ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Bearbeitung eines Zustellungs- bzw. Zwangsvollstreckungsverfahrens gespeichert und verarbeitet. Der Umfang der zu erhebenden persönlichen Daten bestimmt sich nach dem bei der verarbeitenden Stelle anhängig gewordenen Verfahren.
Verantwortlich für die Datenverarbeitung:
Amtsgericht Niebüll
Sylter Bogen 1 a
25899 Niebüll
Kontaktdaten:
Direktor des Amtsgerichts Niebüll
E-Mail: verwaltung@ag-niebüll.landsh.de
Fax: 04661 / 609 - 291
Datenschutzbeauftragter:
Justizoberinspektor Julian Schröder
Landgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
Kontaktdaten:
Justizoberinspektor Julian Schröder
E-Mail: Datenschutzbeauftragter@lg-flensburg.landsh.de
Fax: 0461 / 89 - 278
Personenbezogene Daten werden im Zuge der Bearbeitung des Verfahrens bei der verarbeitenden Stelle nur weitergegeben an:
- die Mitarbeiter der verarbeitenden Stelle, soweit sie mit der Bearbeitung der Zustellungs- bzw. Zwangsvollstreckungs verfahren befasst sind,
- die Verfahrensbeteiligten der Zustellungs- bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren
- Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder Anordnung der verarbeitenden Stelle beigezogen werden (z. B. Schlüsseldienst / Spedition / Jugendamt/ Polizeikräfte )
- andere Gerichte / Behörden / Institutionen, soweit sich ihre Zuständigkeit bzw. Mitwirkung nach den Verfahrensgesetzen bestimmt oder auf einer Anordnung der verarbeitenden Stelle beruht
- die Justizverwaltung, soweit sie ihr obliegende gesetzliche Aufgaben wahrzunehmen hat (z.B. Ausübung der Dienst - und Fachaufsicht, Entscheidung über Anträge anderer, nicht am Verfahren beteiligter Person).
Nach Maßgabe der EU - Datenschutz - Grundverordnung (EU DS-GVO) und den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes des Landes Schleswig - Holstein (LDSG SH) hat diejenige / derjenige, deren / dessen Daten erhoben wurden / werden, grundsätzlich einen Anspruch auf:
- Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Art. 15 EU DS-GVO, § 33 LDSG)
- Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 EU DS-GVO, § 34 LDSG)
- Löschung personenbezogener Daten (Art. 17 EU DS-GVO, § 34 LDSG)
- Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU DS-GVO, § 34 LDSG)
- Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 EU DS-GVO, § 34 LDSG)
soweit diese Rechte nicht durch die Vorgaben nach Art. 23 EU DS-GVO und / oder anderer Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und / oder des Landes Schleswig-Holstein im Bereich des Zustellungs- und Zwangsvollstreckungswesens eingeschränkt sind oder gänzlich in Fortfall geraten.
Der Auskunftsantrag bedarf der Schriftform (nicht per E-Mail) und ist - versehen mit der Originalunterschrift - bei dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen einzureichen.
Diesem obliegt auch die Entscheidung über den gestellten Antrag.
In Zweifelsfällen entscheidet das Gericht, ob - bezogen auf die antragstellende Person und nur zu dem betreffenden Verfahren - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung einer Auskunft insgesamt bzw. von Teilauskünften gegeben sind.
Das weitere Vorhalten der gespeicherten Daten nach Abschluss des Verfahrens bestimmt sich nach den in den §§ 26 u. 27 des Landesjustizgesetzes vom 17.04.2018 (GVOBl. S. 231) und der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 20.12.2011 (GVOBl. S. 1008) normierten Aufbewahrungsfristen.
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Bei weiteren Fragen zum Datenschutzrecht wenden Sie sich bitte schriftlich an den beim Landgericht Flensburg bestellten behördlichen Datenschutzbeauftragten.