Betreuungssachen
Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet. Gemeint ist stets die weibliche, die männliche und die diverse Form.
Von den nachfolgenden Ausführungen können sich im Einzelfall Änderungen ergeben.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 BGB). Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten wie z.B. Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden etc. in rechtlicher Hinsicht zu regeln. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.
Weitere Informationen zum Betreuungsrecht mit ausführlichen Hinweisen zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung finden Sie im Leitfaden für die ehrenamtliche Betreuung und auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums.
Zusätzliche Informationen sind auf der Internetseite des Betreuungsvereins Stormarn zu finden.
Downloads
Einen Musterantrag auf Einrichtung einer Betreuung und weitere hilfreiche Vordrucke finden Sie hier zum Download:
Kontakt
Amtsgericht Ahrensburg
Die genannte E-Mail-Adresse ist nur für Verwaltungsangelegenheiten gültig. In Rechtsangelegenheiten können Anträge und Schriftsätze rechtwirksam nur über die zulässigen Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, per Telefax, auf dem Postwege oder zur Niederschrift auf der Geschäftsstelle eingereicht werden.
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