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Thema : Zuwanderung

Rechtsgrundlagen zur Zuwanderung

Diese Seite gibt einen Überblick über das große Spektrum des Zuwanderungsrechts und bietet eine Erstorientierung auf der Suche nach dem für das eigene Anliegen relevante Gesetz.

Letzte Aktualisierung: 13.06.2018

Aufenthaltsrecht im Allgemeinen

Ebenso wie die Gründe, aus denen sich Menschen entschließen, zu Migranten zu werden, sind auch die rechtlichen Grundlagen, die Migrationsprozesse regeln, vielschichtig und komplex. Neben einem umfangreichen nationalen Regelwerk sind heute mehr denn je europarechtliche Vorgaben sowie internationale Vereinbarungen zu beachten. Nicht selten ist für die Lösung einer migrationsrechtlich geprägten Problemstellung der Rückgriff auf verschiedene Gesetze notwendig.

Hinweis zu Begrifflichkeiten

Viele Begriffe, die in den einzelnen Gesetzen verwendet werden, werden in einem der ersten Paragraphen oder Artikel eines Gesetzes – häufig in einer Norm "Begriffsbestimmung" - definiert. Wesentliche Begrifflichkeiten in diesem Zusammenhang sind der Begriff des bzw. der Deutschen und des Ausländers bzw. der Ausländerin.

Deutscher ist gemäß Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Ausländer ist gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. Der Begriff des Drittstaatsangehörigen ist ein europarechtlicher Rechtsbegriff, der in der Regel diejenigen Staatsangehörigen bezeichnet, deren Heimatstaaten nicht der Europäischen Union angehören.

Sie finden hier in alphabetischer Reihenfolge die in einer Vielzahl von Fällen maßgeblichen Rechtsnormen und den Link zu der aktuellen Fassung des jeweiligen Gesetzes.

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Flüchtlings- und Asylrecht

Das Flüchtlings- und Asylrecht nimmt eine besondere Stellung ein neben dem Aufenthaltsrecht, das umfassend den Aufenthalt von Personen regelt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Eine wesentliche nationale Regelung in diesem Zusammenhang enthält Art. 16a Abs.1 GG, wonach politisch Verfolgte Asyl genießen. Art. 16a GG ist erst im Jahr 1993 in das Grundgesetz eingefügt worden. Da diese Regelung allein jedoch erkennbar nicht genügt, um abschließend zu regeln, unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland Asyl gewährt oder der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, ist das Flüchtlings- und Asylrecht durch eine Vielzahl nationaler Gesetze - insbesondere das Asylgesetz – ausgestaltet worden. Für Schutzsuchende in der Bundesrepublik sind jene nationalen Vorschriften zwar maßgeblich. Wie andere Rechtsbereiche ist jedoch auch das Flüchtlings- und Asylrecht durch europarechtliche Vorgaben in Form von Verordnungen und Richtlinien geprägt. Seit dem Jahr 1999 ist in der Europäischen Union der Aufbau eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) durch die EU kontinuierlich vorangetrieben worden, wobei heute die Harmonisierung der Schutz- und Aufnahmenormen im Fokus steht. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Asylsuchenden in der gesamten EU unter gleichen Bedingungen internationaler Schutz gewährt wird.

Genfer Flüchtlingskonvention

Eines der wichtigsten Dokumente in Bezug auf den Schutz von Flüchtlingen ist jedoch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen) vom 28.7.1951, die durch das Protokoll zur Rechtsstellung von Flüchtlingen aus dem Jahr 1967 ergänzt wird. Mit ihr wurden seinerzeit die Grundlagen für das internationale Flüchtlingsrecht geschaffen.

Neben der Bestimmung des Flüchtlingsbegriffs legt die GFK zum einen fest, welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte Flüchtlinge von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte; zum anderen definiert sie die Pflichten, die ein Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen muss, und schließt bestimmte Gruppen – wie Kriegsverbrecher – vom Flüchtlingsstatus aus. Damit bietet die GFK keine Rechtsgrundlage für die Beantragung von Asyl. Unmittelbare Bedeutung entfaltet die Konvention auf nationaler Ebene etwa im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG, der bei der Definition des Flüchtlingsbegriffs auf die Bestimmungen der GFK Bezug nimmt.
Der Konvention sind insgesamt 147 Staaten beigetreten, dem Protokoll 146.

Bundes- und Landesrecht

Sowohl der Bund als auch die Länder – so auch das Land Schleswig-Holstein – haben zur Regelung von Zuwanderung Gesetzte erlassen. Während Bundesgesetzte, etwa das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder das Asylgesetz (AsylG) im gesamten Bundesgebiet Anwendung finden und auf diese Weise einen einheitlichen Rechtsrahmen für Migration in die Bundesrepublik schaffen, entfalten Landesgesetzte wie etwa das Landesaufnahmegesetz nur für Betroffene innerhalb der jeweiligen Landesgrenzen Wirkung.

Der Unterschied zwischen einer Verordnung und einem Gesetz ist für den Betroffenen in der Regel nicht von Bedeutung. In beiden Fällen handelt es sich um Recht, das auf den Einzelfall anzuwenden ist.

Asylgesetz (AsylG)

Das Asylgesetz (AsylG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die Asyl nach Artikel 16 GG oder die Gewährung internationalen Schutzes beantragen. Es regelt alle Aspekte des Asylverfahrens, insbesondere den konkreten Verfahrensablauf, sowie die Unterbringung und Verteilung Betroffener während des Verfahrens.

Asylgesetz (AsylG)

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Voraussetzungen und Form spezifischer Sozialleistungen für Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind.

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

In dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet finden sich Bestimmungen zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, die als Nicht-EU-Bürger keine allgemeine Freizügigkeit genießen und sich nicht auf ihr Asylrecht berufen. Es regelt ferner die Fälle, in denen ein Asylgesuch bereits abgelehnt worden ist.

Zu den maßgeblichen Zwecken des Gesetzes heißt es in § 1 Abs. AufenthG: Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Ein Blick in das Inhaltsverzeichnis des Aufenthaltsgesetzes zeigt, dass das deutsche Aufenthaltsrecht stets eine Zweckbindung vorsieht. So kann eine Aufenthaltserlaubnis etwa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung, aus humanitären oder familiären Gründen erteilt werden.

Aufenthaltsgesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Die Aufenthaltsverordnung ist auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes erlassen worden. Sie dient dazu, die Regelungen des AufenthaltG zu konkretisieren (vgl. § 99 AufenthG). Diese sind daher immer im Zusammenhang mit der AufenthV zu lesen und anzuwenden.

Aufenthaltsverordnung (AufenthVO)

Ausländer- und Aufnahmeverordnung (AuslAufnVO SH)

Die Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und zur Errichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission bestimmt die Zuständigkeiten von Ausländerbehörden und insbesondere des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge, konkretisiert der Regelungen des Landesaufnahmegesetzes zu Aufnahme und Verteilung und regelt die Arbeit der Härtefallkommission.

Ausländer- und Aufnahmeverordnung

Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Diese Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen werden darf.

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV)

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge regelt die Verteilung, Rechte und Vergünstigungen von deutschen Vertriebenen und Flüchtlingen einschließlich Spätaussiedlern.

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Erstattungsverordnung, AsylbLGErstV SH

Die Landesverordnung über die Erstattung von Aufwendungen für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Erstattung der Kosten von Kreisen und kreisfreien Städten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes durch das Land Schleswig-Holstein.

Landesverordnung über die Erstattung von Aufwendungen für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Erstattungsverordnung, AsylbLGErstV SH)

Freizügigkeitsgesetz/EU

Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG) dient der Ausgestaltung der europäischen Grundfreiheit auf allgemeine Freizügigkeit innerhalb der EU. Gemäß § 1 FreizügG regelt es die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen. Sein Anwendungsbereich ist damit auf Unionsbürger beschränkt.

Freizügigkeitsgesetz/EU

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU

Integrationskursverordnung

Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer und Spätaussiedler an einem Integrationskurs teilnehmen können.

Integrationskursverordnung

Landesaufnahmegesetz (LAufnG)

Das Landesgesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes regelt die Erstaufnahme durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge sowie die Verteilung und Zuweisung auf die Gemeinden, Kreise und Ämter. Darüber hinaus überträgt das Landesgesetz die Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Kreise und kreisfreien Städte.

Landesaufnahmegesetz

EU-Verordnungen

EU-Verordnungen sind –wie EU-Richtlinien - Rechtsakte der Europäischen Union, die von allen Mitgliedstaaten zu beachten sind. Sie richten sich nicht direkt an die Einwohner der EU-Mitgliedstaaten, diese können also - anders als bei nationalrechtlichen Rechtsvorschriften - in der Regel keine Rechte aus ihnen herleiten. Adressaten sind vielmehr die Mitgliedstaaten selbst. Sie sind gehalten, europarechtlichen Vorgaben zu größtmöglicher Wirksamkeit zu verhelfen. Die Besonderheit der EU-Verordnungen besteht darin, dass sie, um ihre Wirkung für die Mitgliedstaaten zu entfalten, nicht erst in nationale Gesetze umgeformt werden müssen.

Das europäische Recht genießt grundsätzlich Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht. Dies bedeutet, dass nationale Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die Vorschrift des Unionsrechts auch dann anzuwenden, wenn eine Vorschrift des nationalen Rechts dem entgegensteht. Das nationale Recht wird durch die Unvereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben aber nicht unwirksam. Zu beachten ist ferner, dass EU-Recht in Deutschland dann keine Anwendung findet, wenn es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Auf diese Weise wird der dargestellte grundsätzliche Vorrang des Rechts der Europäischen Union gegenüber nationalem Recht relativiert.

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III)

Die sogenannte Dublin-III-Verordnung dient der Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Damit ist sie insbesondere dann maßgeblich, wenn zu bestimmen ist, in welchem Mitgliedstaat der EU ein Asylverfahren durchzuführen ist.

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)

Verordnung (EG) Nr. 539/2011 (EU-Visum-Verordnung)

Diese Verordnung gilt für den gesamten Schengen-Raum und legt fest, welche Staatsangehörigen aus Drittländern – mithin Ländern, die nicht dem Schengen-Raum angehören - beim Überschreiten der Außengrenzen des Schengen-Raumes im Besitz eines Visums sein müssen. Sie regelt ferner, welche Drittstaatsangehörigen unter der Voraussetzung des kurzfristigen Aufenthaltes, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit sind. Für die Einreise von Staatsangehörigen der Schengen-Raum-Mitgliedstaaten in den Schengen-Raum gilt die Verordnung nicht.

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EG-VisaVO)

EURODAC-Verordnung

EURODAC (European Dactyloscopy) ist eine europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken. Rechtsbasis ist die geltende EURODAC-Verordnung (VO (EG) Nr. 2725/2000), die wie die Dublin III-Verordnung direkt geltendes Recht in den Mitgliedstaaten darstellt. Ziel ist es, mit der gemeinsamen Datenbank die Anwendung der Dublin III-Verordnung zu erleichtern.

Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) Nr. 2016/399)

Der Schengener Grenzkodex ist eine Verordnung der Europäischen Union. Diese regelt den Grenzübertritt an Binnen- und Außengrenzen des Schengen-Raumes. Der Schengen-Raum ist nicht identisch mit der Europäischen Union. So ist nach Artikel 1 der Verordnung vorgesehen, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Union überschreiten. Ferner enthält sie Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf diejenigen Personen, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union überschreiten.
Die Regelungen der Verordnung überlagern weitgehend das nationale Recht der Anwenderstaaten.

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex)

Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009)

Diese EU-Verordnung legt einen Visakodex der Gemeinschaft der Europäischen Union fest. Sie regelt die Grundsätze des Verfahrens zur Visum-Vergabe für Drittstaatsangehörige, die kurzzeitig in den Schengen-Raum einreisen und sich dort aufhalten oder den Schengen-Raum durchreisen möchten.

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)

Ergänzende Informationen

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